Paragraph 34 vollgeschossregelung Bayern

Diskutiere Paragraph 34 vollgeschossregelung Bayern im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Ein bayrisches Landratsamt hat uns im resten Schritt die Baugenehmigung für ein 2geschossiges Haus abgelehnt. Nachdem wir aber nachweisen...

  1. Alex07

    Alex07

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    Hallo
    Ein bayrisches Landratsamt hat uns im resten Schritt die Baugenehmigung für ein 2geschossiges Haus abgelehnt. Nachdem wir aber nachweisen konnten, dass es in unmittelbarer Nähe 2 zweigeschossige Häuser gibt, argumentiert das LA wie folgt:

    1) ...denn die prägende Umgebungsbebauung im näheren Umfeld weist höchstens ein Vollgeschoss auf und wurde nur in einzelnen in rückwärtigen - dem Hauptdach in der Höhe untergeordneten - Bereichen zweigeschossig ausgeführt... (Mein Zusatz: zur Stasse ist das Dach aufs Erdgeschoss runtergezogen und dahinter im zweigeschossigen Bereich ein Walmdach).

    2) LA...sie stützen sich in Ihrer Argumentation nun unter anderem auf die Vorschriften der bayrischen Bauordnung zur Vollgeschossberechnung. Diese sind unserer Meinung nach aber nicht mit der im Baugesetzbuch genannten Geschosszahl gleichzusetzen. (Mein Zusatz: in einem Telefonat teilte mir das LA mit, dass es rückwärtig eine zweigeschossigkeit akzeptiert, aber zur Straße, da wo das Haus sichtbar ist eine eingeschossigkeit sehen will, da die vorhandene zweigeschossigkeit rückwärtig sei und somit nicht als prägend erachtet werden kann!?)

    Ist diese Argumentation des LA durch das Gesetz gedeckt? Wie könnten wir dagegen argumentieren?
     
  2. #2 jodler2014, 05.01.2016
    jodler2014

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    Erbsenzählen zwischen 1) und 2 )..

    Satzteile ,wie "in einzelnen "

    Niedriger bauen ,dass es nicht mehr " prägend "wirkt ?
     
  3. #3 Gast71313, 06.01.2016
    Gast71313

    Gast71313 Gast

    Hallo,

    so ein ähnliches Problem hatten wir auch.
    Such dir nen Fachanwalt für Baurecht, da ist ne Menge "Interpretationsspielraum".
    Es ist egal, zu welcher Seite eine optische Zweigeschossigkeit besteht.

    Oftmals wissen die beim Bauamt überhaupt nicht, was der Inhalt des Paragraphen 34 bedeutet.

    Gruß
     
  4. rose24

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    Da könntest Du Recht haben. Klingt für mich auf den ersten Sitz auch so, als wäre die Ablehnung nicht ganz nachvollziehbar.
    Die Vollgeschossregelung in der BayBO hat mit dem Einfügen nach § 34 BauGB schon mal überhaupt nichts zu tun. :mauer

    Ausschlaggebend ist die Umgebungsbebauung - die sollte man genau aufnehmen und dann noch einmal beim LRA nachhaken. Du kannst Dir als Beistand auch einen versierten Architekten mitnehmen, der sich im Baurecht gut auskennt - die sind da meistens viel besser drauf als die Rechtsanwälte. Meine langjährige Erfahrung als Sachbearbeiterin im Bauamt hat gezeigt, dass viele Rechtsanwälte leider gar nichts davon verstehen.

    Mich würde jetzt noch interessieren um welches LRA es geht und wo das Haus gebaut werden soll (evtl. per PN?). :winken

    Grüße
     
  5. R.B.

    R.B.

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  6. #6 Thomas B, 07.01.2016
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    Wie darf man sich das vorstellen????? Könnte schon "merkwürdig" aussehen....oder?
     
  7. #7 tillfisc, 07.01.2016
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    Folgende Faktoren sind bei der Einfügung nach §34 zu bewerten:

    1. Art und Maß der Nutzung (Art: Wohnen, Maß: Größe des Vorhabens)
    2. Bauweise (offen oder geschlossen, z.B. Blockrand) Bauweise hat nichts mit Dachform oder so zu tun.
    3. Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (wieviel Prozent des GS werden überbaut)

    Wenn diese Faktoren der umgebenden angepasst werden, muss das BV genehmigt werden.

    So Sachen wie Dachform, Traufhöhen etc. spielen dabei keine Rolle.
    Wenn dahingehend eine Einheitlichkeit gewünscht ist muss dies in einem Bebauungsplan oder einer Ortsbausatzung festgelegt werden.


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  8. Fremen

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    Was ist denn mit der Zahl der Vollgeschosse? Gehört dieser Faktor zu "Art und Maß der Nutzung"?

    Und wie wird die maximal zulässige GRZ bestimmt? Nicht mehr als bei direkt angrenzenden Nachbarn? Durchschnittliche oder maximale GRZ in einem bestimmten Umkreis? (in welchem?)
     
  9. #9 Der Bauberater, 11.01.2016
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    NEIN, die Zahl der Vollgeschosse hat im § 34 BauGB nichts zu suchen!
    Die Art bestimmt den Charakter eines Gebietes wie zB. wohnen, Gewerbe, Mistgebiet ... und darunter dann wiederum ob es nur Einfamilienhäuser gibt oder sehr viele Doppelhäuser oder ob Geschoßwohnen überwiegt.

    @ TE:
    Lasst euch einen rechtsmittelfähigen Bescheid (Ablehnung) schreiben und gebt es einem RA, der Baurecht kann. :-)
    Das Maß bezieht sich einzig und allein auf die Trauf- und Firsthöhe und auf die "fiktive" vordere und hintere Baugrenze der Umgebungsbebauung und daraus resultierend das Maß, das mit der GRZ verglichen werden kann.
     
  10. #10 Thomas Traut, 11.01.2016
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    Das Markierte steht aber nicht im § 34 und wird nach meiner Erfahrung auch nicht so gehandhabt. Ich kann mich an kein Bauvorhaben erinnern, wo bei der Nachfrage beim zuständigen Planungsamt eine GRZ genannt wurde. Vielmehr werden die Grundflächen der näheren Bebauung in m² angesetzt. Aber vielleicht gibt es auch hier wieder regionale Unterschiede.

    Ansonsten Zustimmung.
     
  11. rose24

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    Für das Einfügen sind nur die absoluten Zahlen (Grundfläche, Wand- und Firsthöhe, Geschoßigkeit - unabhängig ob Vollgeschoss oder nicht) maßgebend sowie die überbaubare Grundstücksfläche (fiktive Baugrenzen und Baulinien). GRZ und GFZ können nur ausnahmsweise bei sehr homogenen Baugebieten herangezogen werden. Regionale Unterschiede dürfte es hier nicht geben, da das BauGB Bundesrecht ist.
     
  12. #12 tillfisc, 11.01.2016
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    ... Ja vollkommen korrekt.
    Entscheidend ist die Grundfläche des einzelnen Gebäudes.

    Wenn bei größeren Grundstücken aber mehrere Gebäude mit kleiner Grundfläche realisiert werden, kann die GRZ / GFZ als Maß der Bebauungsdichte herangezogen werden.

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  13. rose24

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    Nein, GRZ/GFZ spielt eben keine Rolle - Ausnahme: in der relevanten Umgebung sind Grundstücke und Bebauung sehr homogen, sh. mein Beitrag in #11.
    Es gibt dazu entsprechende Rechtsprechung, müsste ich aber erst suchen.
     
  14. #14 tillfisc, 11.01.2016
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    Nun gut, im letzten Verfahren, das ich nach §34 geplant habe hatte ich das als ergänzende Kennziffer angeführt.
    Ob es ein Argument für die Genehmigungsbehörde war kann ich nicht mit Sicherheit sagen.

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  15. #15 Thomas Traut, 12.01.2016
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    Ich habe das nur angeführt, weil ich immer mal wieder erstaunt bin, wie dehnbar der "Gummi" der Formulierungen ist. Die Bauordnungen sind auch Landesrecht, trotzdem werden bestimmte Sachverhalte selbst in den Landkreisen unterschiedlich gehandhabt, auch z.B. in Bezug auf die BauNVO. In einer Behörde wird der eine Kommentar zur Auslegung herangezogen, in einer anderen ein anderer. Aber ich will das Thema nicht kapern und führe das jetzt hier nicht weiter aus.
     
  16. Fremen

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    Ok, also GRZ und GFZ spielen keine Rolle, sondern die Grundfläche. Aber welche Häuser werden dafür herangezogen?

    - Häuser auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken?
    - In einem bestimmten Umkreis? In welchem?
    - Das größte Haus in der genannten Umgebung oder der Durchschnitt (wenn letzteres, wie wird berechnet?)

    Außerdem gibt es in diesem Thread widersprüchliche Meinungen. Zitat 1:

    Zitat 2:

    Zitat 3:

    Was stimmt nun?
     
  17. Fremen

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    P.S. Mal ein praktisches Beispiel: in einem Dorf gibt es ein riesiges Bauernhaus (große Grundfläche, sehr hohe First, aber niedrige Wand- bzw. Traufhöhe) und ansonsten nur kleine Häuschen mit Satteldächern. Darf man dort eine zweigeschossige Bauhaus-Villa mit Flachdach bauen? ;)
     
Thema: Paragraph 34 vollgeschossregelung Bayern
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