Restschuldversicherung

Diskutiere Restschuldversicherung im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Die 100T€ kriegst Du für monatlich um die 400,- bis 450,- €, so dass man auch einmal eine bestimmte Zeit ohne Einkommen durchstehen könnte....

  1. #21 DerMarc, 26.01.2016
    DerMarc

    DerMarc

    Dabei seit:
    12.02.2013
    Beiträge:
    288
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Werbefuzzi
    Ort:
    Leverkusen
    Genau das denke ich mir eigentlich seit dem 3. Post.
    Ich würde mir da eigenlich gar keine soooo großen Gedanken machen, die 100t€ sind entweder Ruck Zuck abbezahlt, oder sollten doch recht einfach zu schultern sein.
     
  2. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Wir wären ja nicht das Bauexpertenforum wenn wir uns mit einfachen Antworten zufrieden geben würden. ;)
     
  3. Duddla

    Duddla

    Dabei seit:
    14.06.2015
    Beiträge:
    58
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Ingenieur
    Ort:
    BW
    Eine Alternative die ich mir gerade überlege wäre, dass deine offiziell Eltern den Kredit aufnehmen und die Wohnung ausbauen und ihr in Miete bei deinen Eltern geht. Das Geld bleibt ja dann "in der Familie". Das würde bedeuten dass deine Eltern noch steuerliche Vorteile geltend machen können und ihr deutlich weniger Stress bei Tod, Scheidung oder weiteren Ereignissen habt. Die Grundschuld muss ja sowieso auf das Haus das deinen Eltern gehört eingetragen werden, also haften sie auch dafür.

    Eine weitere Alternative wäre, dass deine Eltern dir die obere Wohnung und deiner Schwester die untere Wohnung (in der sie selber wohnen) überschreiben (Vielleicht mit einem gewissen finanziellen Ausgleich). So wäre das Erbe verteilt und du musst auch nicht deine Schwester ausbezahlen.
     
  4. ibu400

    ibu400

    Dabei seit:
    20.01.2016
    Beiträge:
    80
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Programmierer
    Ort:
    Nürnberg
    Mieteinnahmen würden sich dann aber nicht auf die Rentenbezüge auswirken oder?
    Im Todesfall - > kann ich trotzdem eine Risikolebensversicherung über Betrag X abschließen obwohl ich gar nicht Kreditnehmer bin?
     
  5. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Nein. Die reguläre Altersrente (Also nach der Regelaltersgrenze) hat damit nichts zu tun. Evtl. könnten steuerliche Betrachtungen eine Rolle spielen, daber das müsste man mit einem Steuerberater besprechen der dann Eure Situation genauer analysieren könnte. Gehen die Eltern frühzeitig in Rente dann ist ein Zusatzeinkommen begrenzt. (ich glaube auf die typ. 450,- €, kann man aber nachlesen)

    Eine Risikolebensversicherung kannst Du jederzeit abschließen, das hat nichts mit dem Kredit zu tun. Du kannst als Begünstigte die Eltern, die Bank, Deine Schwester, oder auch mich eintragen, das bleibt Dir überlassen.;)
    Das ist also ein ganz normaler Versicherungsvertrag. Normalerweise verfolgt man aber ein Ziel mit so einem Vertrag, denn kein Mensch zahlt Versicherungsbeiträge, ohne dass er sich eine Absicherung für irgendetwas verspricht.
     
  6. #26 wasweissich, 27.01.2016
    wasweissich

    wasweissich Gast

    kann man immer , wenn man familie absichern will .... auch ohne kredit .

    nur ist bei dir die geschichte komplexer , arbeitsunfähig durch unfall (kann und sollte man absichern) durch krankheit , schwieriger , arbeitslos .......
     
  7. #27 Gast217, 28.01.2016
    Gast217

    Gast217 Gast

    Ich kann das nicht nachvollziehen, da beim Vorbehaltsnießbrauch das Eigentumsrecht schon beim TE läge.

    Grundsätzlich ist das erst mal eine Familienangelegenheit, bei der neben TE und Eltern auch die Schwester einbezogen wird und die Wünsche und Bedürfnisse aller Beteiligten geklärt und mit fachlicher Beratung die beste Lösung herbeigeführt wird.
     
  8. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Aber der Erlös aus Nutzung steht den Eltern zu.

    Die Investition fließt nicht in einen getrennten Bereich sondern in das Haus allgemein. Damit steigt auch der Wert des (virtuellen) Anteils der Eltern.
     
  9. #29 Gast217, 28.01.2016
    Gast217

    Gast217 Gast

    Das passt nicht zusammen.
     
  10. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    doch, das passt schon. Oben wurden doch mehrere Varianten diskutiert, unter anderem auch unter dem Gesichtspunkt, ob der TE jetzt schon etwas an seine Schwester bezahlen muss, ob das Haus komplett oder nur ein Teil an ihn übertragen wird. Übertragen die Eltern nur einen Teil, damit er an seine Schwester jetzt nur einen geringeren Betrag zahlen muss, dann wandert seine Investition in das Haus und somit auch in den Anteil der Eltern. Dadurch erfährt der Anteil der Eltern eine Wertsteigerung, die nach dem Tod der Eltern auch der Schwester anteilig zusteht.

    Ich vermute Du gehst davon aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt das Haus komplett an den TE übertragen wird, das war aber nur eine angedachte Möglichkeit von Vielen. In diesem Fall hättest Du Recht, dann hätte die Schwester keinerlei Ansprüche mehr.
     
  11. #31 Gast217, 28.01.2016
    Gast217

    Gast217 Gast

    Wie würde denn bei den anderen Konstellationen der Nießbrauch reinpassen? Also, was soll belastet werden?
     
  12. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Ach Marion...

    Die Ausgangsfrage war doch, ob der TE seine Investition absichern kann/soll. Die Bank sichert sich über die Grundschuldeintragung ab, aber der TE investiert viel Geld in ein Gebäude das ihm (noch?) nicht gehört. Im schlimmsten Fall wird er vor die Tür gesetzt und sein Geld ist weg.

    So, und dann kamen mehrere Varianten/Überlegungen in´s Spiel.

    a.) Übertragung des Gebäudes auf den Sohn, Wohnrecht und Nießbrauch für die Eltern, Schwester erhält ihren Anteil am vorgezogenen Erbe.
    b.) Übertragung eines Teils auf den Sohn

    Im Fall b.) würde ein Teil des investierten Geldes dem Anteil der Eltern, bzw. später der Schwester, zufallen. Im Fall a.) im Pflegefall über den Nießbrauch den Eltern
     
  13. #33 stockstadt, 28.01.2016
    stockstadt

    stockstadt

    Dabei seit:
    28.02.2014
    Beiträge:
    919
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    selbst.
    Ort:
    Stockstadt
    Ich glaube (und hoffe), dass dem TE durch das Thema bewusst wurde, dass es nicht einfach mit einer Grundschuld (wo die Verwertung die Eltern treffen würde) und RSV für den Ausbaukredit getan ist.
    Es ist schon klar, dass es "nur" um 100k und ca. 400,-/mtl geht ... aber wir kennen die Verhältnisse nicht.
    Ich wollte mit meinem Hinweis nur klar ausdrücken, dass ich meine Eltern im Rentenalter niemals "in irgend ein Risiko" geschickt hätte.
     
  14. #34 Gast217, 28.01.2016
    Gast217

    Gast217 Gast

    Ach Ralf ...
    Hab ich den Beitrag 17 zum Nießbrauch geschrieben? :)
    Der Punkt beim Nießbrauch der Eltern wäre, dass der TE das Objekt nicht aus eigenem Nutzungsrecht nutzen würde.

    Miteigentum wäre für mich nicht erstrebenswert bei der Konstellation, Ausbau, Nutzung durch Eltern und TE sowie Ansprüche der Schwester.
    Ich denke auch, dass dem TE mit dieser Diskussion die Komplexität des Vorhabens klar geworden ist und wie Duddla schreibt eine geradlinige Lösung sucht.

    Da es sich um einen Ausbau handelt, wäre auch zu überlegen, ob eine Teilung und Kauf in Betracht käme.
     
  15. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Deswegen meine #13 und #14 ;)

    Bsp.:

    oder in #10

    Ich denke der TE hat aber verstanden, dass er mit der RLV nur ein Risiko abdeckt, und dass es hier besser wäre, mit anwaltlicher Hilfe eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu suchen.
     
  16. #36 Gast217, 28.01.2016
    Gast217

    Gast217 Gast

    Ralf,

    ich beziehe mich nur auf den Beitrag 17, da dieser so nicht unkommentiert stehengelassen werden kann. Wie Du selbst später festgestellt hast, ist Deine Aussage nicht immer zutreffend. Hilfreich wäre gewesen, den für Deine Aussage in Beitrag 17 gültigen Nießbrauchskonstrukt darzustellen.
     
  17. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Ich gehe davon aus, dass jemand nicht nur einen Einzelbeitrag liest, sondern bei Interesse auch den ganzen Strang.

    Das mit dem Nießbrauch hatte ich nur angeschnitten weil das in #15 als mögliche Lösung in den Ring geworfen, ja fast schon als zwingende Voraussetzung angesehen wurde. Da war in meinen Augen ein Hinweis auf die Risiken des Nießbrauchs angebracht, auch ohne dass man jeden Fall bis in´s letzte Details erläutert. Ich würde Nießbrauch gerade in Hinblick auf die Zukunft (Pflegefall etc.) nicht in Erwägung ziehen, hier sollte man aber mehr über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wissen. Deswegen soll er seinen Anwalt mit all diesen Infos versorgen und der bastelt ihm eine hoffentlich sinnvolle Lösung.
     
  18. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    @ TE

    Frage ihn unter anderem einfach mal nach folgenden Fällen.

    1. Pflegefall
    Was passiert wenn der Pflegefall eintrifft, die Unterbringungskosten nicht aus der Rente gedeckt werden können, und die Einkommen der Kinder für einen Elternunterhalt nicht ausreichen.
    a.) im Fall eines Wohnrechts
    b.) im Fall von Nießbrauch

    2.) Todesfall
    Wie verhält es sich mit den Forderungen der Schwester (Pflichtteil bzw. -ergänzung) wenn das Gebäude nach erfolgter Schenkung durch Investionen (erheblich?) aufgewertet wird.
    a.) im Fall von Wohnrecht
    b.) Im Fall von Nießbrauch

    zu 2. Stichwort Wertsteigerung zwischen Schenkung und Todesfall (Erbe) anstatt Niederstwert

    Dann soll der RA oder Notar Dir bzw. Euch die Unterschiede erläutern und die verschiedenen Möglichkeiten mit Vor- und Nachteilen aufzeigen. Dann wird vielleicht auch klar, warum ich hier gegen Nießbrauch bin. Vielleicht findet sich für Euren Fall auch eine ganz andere Variante die besser zu Euch passt. Wichtig ist, dass der Notar/RA Eure Verhältnisse und Wünsche kennt, denn nur so kann er zielgerichtet beraten. Ich bin mit solchen Beratungen bisher immer ganz gut gefahren und kann das nur empfehlen.
     
Thema:

Restschuldversicherung

Die Seite wird geladen...

Restschuldversicherung - Ähnliche Themen

  1. Restschuldversicherung oder Risikolebensversicherung?

    Restschuldversicherung oder Risikolebensversicherung?: Hallo, hat nicht direkt was mit Baufinanzierungen zu tun, wird aber dort öfters mitangeboten. Es gibt im Internet so viel zu lesen, ich möchte...