Mehr Schutz für Bauherren oder Augenauswischerei?

Diskutiere Mehr Schutz für Bauherren oder Augenauswischerei? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Kabinett beschließt Gesetzesreform: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/03/2016-03-01-reform-des-bauvertragsrechts.html

  1. Roth

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  2. #2 Ralf Wortmann, 03.03.2016
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    Wenn der Gesetzentwurf dann so auch vom Bundestag beschlossen wird (wovon wohl auszugehen ist), wäre das in der Tat eine deutliche Verbesserung der Situation aus Sicht der Bauherren. Keine Augenwischerei.
     
  3. #3 Skeptiker, 03.03.2016
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    Kennst Du den konkreten Referentenentwurf? Nach der allgemeinen Beschreibung des Pressetextes kann ich mir noch sehr viel vorstellen, weiß aber nichts konkretes.
     
  4. R.B.

    R.B.

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  5. R.B.

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    Bei der BLB / Doku stehen mir etwas zu viele "gegebenenfalls". ;)
     
  6. #6 Bauqualle, 03.03.2016
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    .. interessant zu lesen :
    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung .. Für Bund, Länder und Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
    .. gerade die haben es besonders nötig , daß man ihnen auf die Finger schaut und die Verwaltung die entsprechende Haftung übernehmen ...
    jetzt schreibe ich nur mal von den wirklich großen Bauprojekten : BER-Flughafen, Elbphilharmonie, Audimax LG , Stuttgart Bahnhof usw.
     
  7. #7 Alfons Fischer, 03.03.2016
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    erledigt, zu spät gepostet... ;)
     
  8. #8 lawrence, 03.03.2016
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    Was auch wichtig ist, dass das Gewährleistungsrecht beim Kauf einer beweglichen Sache in einem Zuge auch noch geändert wird.... und mit dem Bauvertrag nix zu tun hat
     
  9. #9 Baufuchs, 03.03.2016
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Die Regelung "bis Fertigstellung max. Abschläge in Höhe von 90% des Vergütungsanspruchs" bedeutet doch, dass ein Unternehmer der günstig anbietet und mit nur 10% Aufschlag auf die Sub Preise rechnet, 7-9 Monate arbeiten lässt, selbst alle Rechnungen zu 100% bezahlen muss, in der gesamten Bauzeit noch keinen Cent verdient hat....

    ich glaube ich schule auf Anwalt um, da muss ich keine Sicherheiten leisten, kann dafür aber Kostenvorschüsse verlangen....:-))
     
  10. #10 MoRüBe, 03.03.2016
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 03.03.2016
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Wieso?

    Das sind doch die 10 % die die Drittelfinanzierer ohnehin nicht bezahlen. Kalkulierst Du das nicht mit ein? :mega_lol:

    Edit: bauen wird teurer. Anwälte, Ihr könnt stolz auf Euch sein:konfusius
     
  11. #11 dimitri, 03.03.2016
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    Teurer? Gibt's denn da sovielmal Passagen, die für einen "normalen" BU nicht eh schon seit Jahren ganz normal sind und jetzt plötzlich enorme Kosten verursachen?
     
  12. #12 MoRüBe, 03.03.2016
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Nein, das sind die obigen 10 %. Das ist einfach ausgedrückt: Risikokapital. Frage ist also, bekommt man sie oder bekommt man sie nicht. Jeder seriös kalkulierende GU/GÜ wird also einen gewissen Teil als Riskovorsorge umlegen. Außer die wilden, denen das eh egal ist.

    BT`s isses auch egal, denen gehört das Grundstück und haben damit die komplette Sicherheit.
     
  13. #13 Kalle88, 03.03.2016
    Kalle88

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    Zählt das nur im Neubausektor oder generell für Bauleistungen nach BGB?
     
  14. #14 dimitri, 03.03.2016
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    Ist das heute anders? Mit Fertigstellung ist die letzte Rate fällig oder sprich die Schlussrechnung. Wie hoch ist denn das übliche "Risikokapital" heute? 5%?
     
  15. #15 MoRüBe, 03.03.2016
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Äh, Du kannst auch selbst lesen:mega_lol: :p

    Neubau Haus und wesentliche Umbauten, also wie der heutig 6... BGB

    Was ich noch nicht ganz herausgelesen habe, ist, ob es dann mit den 10 % seine Bewandtnis hat, oder ob es 5 % plus diese 10 % sind

    Damit wird jedenfalls den Drittelfinanzierern Tür und Tor geöffnet. das zieht einen Rattenschwanz nach sich, der noch gar nicht überschaubar ist. Die armen Schweine werden die sein, die ohnehin am Ende der Nahrungskette sitzen.
     
  16. #16 Kalle88, 03.03.2016
    Kalle88

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    Was denn noch alles? Aber ich danke Dir! :D
     
  17. #17 Ralf Wortmann, 06.03.2016
    Ralf Wortmann

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    Es sind 10 %, die nicht per Abschlagszahlung, sondern erst mit der Schlussrechnung verlangt werden können und weitere 5 %, die als Vertragserfüllungssicherheit geleistet, oder vom AG bei Nichtleistung der Sicherheit einbehalten werden können, also insgesamt 15 %.
    Siehe hier den Text des neuen § 650 l BGB, der voraussichtlich zum 01.01.2017 in Kraft treten wird:

    ===================================================================================
    § 650l BGB

    Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs

    (1) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c nicht übersteigen.

    (2) Dem Verbraucher ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers nach den §§ 650b und 650c oder infolge sonstiger Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 Prozent, ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Verbraucher die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.
    ======================================================================

    Wenn der Unternehmer die 5 % per Bürgschaft absichert, vermindert das zwar rechnerisch seine Liquidität, aber die meisten mittelgroßen und größeren Baufirmen, die ich kenne, haben Rahmenverträge hierfür mit einem der großen Kreditversicherer und brauchen für diese Bürgschaften keine gesonderten Sicherheiten zu hinterlegen.

    Als GU / GÜ sollte die Baufirma auf jeden Fall ähnliche Abschlagszahlungs- und Sicherheitsregelungen mit ihren Subunternehmern treffen, um eine wirtschaftliche Schieflage zu vermeiden.

    Aber ich gebe dir Recht, das Bauen wird durch die Reform des Werkvertragsrechts in allen Bereichen leider teurer, in manchen nur ein wenig (z.B. durch die Ein- und Ausbaukosten beim Kauf mangelhafter Bauprodukte, weil sich die Bauprodukte verteuern), aber in vielen (insbesondere im Bereich des Verbraucherbauvertragsrechts) recht deutlich.

    Aus juristischer Sicht ist es auf jeden Fall eine interessante Sache und eine neue Herausforderung. Ich beschäftige mich zur Zeit sehr intensiv mit der beabsichtigten Reform. Wir machen ja schon jetzt recht viele Bauvertragsberatungen, insbesondere online, aber mit Inkrafttreten des 14-tägigen Widerrufsrechts für Verbraucherbauverträge wird es sicher einen deutlichen Anstieg der Nachfrage geben.

    Da der Gesetzgeber den Begriff des „Verbraucherbauvertrags“ neu in das BGB einführen wird, habe ich die Domains Verbraucherbauvertrag und Verbraucherbauvertragsberatung für unsere Kanzlei registriert und ich sitze gerade hier und bin dabei, rechtlichen Content für unseren Webmaster für eine entsprechende Kanzleihomepage zu diktieren.
     
  18. #18 Ralf Wortmann, 06.03.2016
    Ralf Wortmann

    Ralf Wortmann

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    Kommt darauf an, was du meinst. Die besonderen Regeln zum Verbraucherbauvertrag betreffen jedenfalls nur Verträge über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, wobei letztere in Anlehnung an die EU-Verbraucherechterichtlinie 2011 nur solche Umbaumaßnahmen umfassen sollen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind.

    Einfache Erneuerungsmaßnahmen, wie z.B. die Neueindeckung eines Daches fallen daher nicht darunter. Für diese wird es auch beim Vertragsabschluss mit Verbrauchern kein Widerrufsrecht geben.
     
  19. mls

    mls Bauexpertenforum

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    welche auswirkungen darf man in der realität erwarten?
     
  20. #20 MoRüBe, 06.03.2016
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Tolles Beispiel dazu:

    Wie üblich werden heute Grundstücke in begehrten Lagen quasi per Auktion vergeben. Da kaum einer solche Mittel in der Portokasse hat, muß er aso die Bank fragen. Die will natürlich die Gesamtfinanzierung usw. usw.

    Fazit: Reservierungsdauer 4 Wochen. Üblicher Zeitraum.

    Also muß der Kunde, wenn er etwas individuelles will! Und das! Wollen ja alle dann mit Volldampf in die Planung und GU/GÜ beauftragen. Tja, nu gibt es dann das neue Widerrufsrecht. Wann wird also ein seriöser GU/GÜanfangen? Genau, sobald die 2 Wochen um sind.

    Du ahnst, was jetzt kommt?

    :D

    @ Ralf W: wie aber,wird dann sichergestellt, daß der AG das Geld nicht verfrühstückt? Und wir wissen alle, daß am Ende des Geldes noch sooo viel Haus übrig ist.

    Und der Vorschlag, die Subbis an den 90 % zu beteiligen::mega_lol: Der war gut.
     
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