Bitte um Hilfe Grenzbebauung Nachbar

Diskutiere Bitte um Hilfe Grenzbebauung Nachbar im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Stimmt. Ich hab nicht richtig gelesen..... Ne, Moment mal - hab ich jetzt einen totalen Fehler? Ich lese das so: landwirtschaftlich genutzt, dann...

  1. #21 SirSydom, 30.03.2016
    SirSydom

    SirSydom

    Dabei seit:
    18.02.2014
    Beiträge:
    1.197
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Ingenieur (Dipl.-Inf.)
    so verstehe ich es auch. Und da 180 = 150+30 kann der Nachbar nicht auf die Grenze bauen (wie er will). Aber er könnte:
    1) 1,50 auf die Grenze stellen
    2) 1,80 mit 30 Abstand zur Grenze stellen

    Anscheinend ist das Verhältnis zum Nachbarn aber auch nicht das beste, sonst wäre der doch mal VOR dem Bauantrag vorbeigekommen, oder?? ICH würde das machen als Nachbar.
     
  2. #22 b0012sm, 31.03.2016
    b0012sm

    b0012sm

    Dabei seit:
    14.04.2012
    Beiträge:
    96
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    bäcker
    Ort:
    Nähe Stuttgart
    Genau das ist das Problem. Er meint er kann machen was er will ,was mir auch grundsätzlich egal ist solange es mich nicht tangiert .
    Muss er das Grundstück vorher vermessen lassen und die Mauer einmessen lassen, oder ist das wieder mein Problem das nachmessen zu lassen? Kann mir durchaus vorstellen, das er das ohne Einmessung baut.
     
  3. #23 b0012sm, 31.03.2016
    b0012sm

    b0012sm

    Dabei seit:
    14.04.2012
    Beiträge:
    96
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    bäcker
    Ort:
    Nähe Stuttgart
    Hier gibt es das sogenannte Hammerschlagsrecht. Das wäre dann noch nee Möglichkeit. Du hast schon recht . Ich werde selbstverständlich zuerst das Gespräch suchen
     
  4. Baumal

    Baumal

    Dabei seit:
    02.08.2007
    Beiträge:
    16.077
    Zustimmungen:
    6
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Ravensburg
    hammerschlagsrecht, hat mit deinem sachverhalt aber nix zu tun.
     
  5. #25 SirSydom, 31.03.2016
    SirSydom

    SirSydom

    Dabei seit:
    18.02.2014
    Beiträge:
    1.197
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Ingenieur (Dipl.-Inf.)
    Bei einem Überbau kannst du die Beseitigung verlangen, wenn du schnell handelst. Dann darf er die Mauer wieder abreißen. Beweißen wirst du es aber müssen...
     
  6. #26 b0012sm, 31.03.2016
    b0012sm

    b0012sm

    Dabei seit:
    14.04.2012
    Beiträge:
    96
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    bäcker
    Ort:
    Nähe Stuttgart
    Warum nicht? Wenn ich später mal auf sein Grundstück das Gerüst stellen müsste?
     
  7. #27 SirSydom, 31.03.2016
    SirSydom

    SirSydom

    Dabei seit:
    18.02.2014
    Beiträge:
    1.197
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Ingenieur (Dipl.-Inf.)
    das wurde die gefühlt jetzt schon 5mal erklärt:

    Es gibt auch schmale Gerüste! Nur weil das ggf. 3,50 teurer ist, darfst du noch lang kein Hammerschlagsrecht ausüben...
     
  8. Baumal

    Baumal

    Dabei seit:
    02.08.2007
    Beiträge:
    16.077
    Zustimmungen:
    6
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Ravensburg
    hammerschlagsrecht heißt, du oder auch dein nachbar
    dürften auf dem jeweiligen grundstück arbeiten ausführen.

    das hat damit aber gar nichts zu tun, weil die mauer so,
    wie geschrieben nicht genehmigungsfähig ist.

    wie oft soll ich das denn jetzt noch schreiben!!!!??
     
  9. #29 Ralf Wortmann, 31.03.2016
    Ralf Wortmann

    Ralf Wortmann

    Dabei seit:
    30.09.2009
    Beiträge:
    2.206
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
    Ort:
    Magdeburg
    § 7 d des Nachbarrechtsgesetzes von Baden-Württemberg regelt das Hammerschlags- und Leiterrecht:
    ---------------------------------------------------------------------------
    (1) Kann eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, ohne daß das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, so haben der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist.
    (2) Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muß dem Eigentümer und dem Besitzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden. Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, daß der Anzeigende den wirklichen Eigentümer kennt. Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht zu ermitteln ist.
    (3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.
    --------------------------------------------------------------------------------

    Soweit der Text. Die Rechtsfolge dieses Rechtes lautet stets nur „Benutzen“ des Nachbargrundstücks, durch „Betreten“ oder durch das „Aufstellen von Gerüsten oder Geräten“.

    Eine Rechtsfolge, dass es dem Nachbar untersagt werden kann, es zu unterlassen, z.B. ein Gebäude oder eine bauliche Anlage (Mauer) an der Grenze zu errichten, ist in den Absätzen 1-3 des § 7d nicht enthalten.
    Deshalb hat das Hammerschlags- und Leiterrecht mit deinem Ansinnen, dem Nachbarn die Errichtung der Mauer zu untersagen, nichts zu tun. Dein Ansinnen wird in § 11 geregelt, nicht in § 7d.
     
  10. Baumal

    Baumal

    Dabei seit:
    02.08.2007
    Beiträge:
    16.077
    Zustimmungen:
    6
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Ravensburg
    sag ich doch die ganze zeit, mit hammerschlagsrecht, hat die
    eingangsfrage überhaupt nix zu tun.

    ich habe von genehmigungsfähig geschrieben.
     
  11. #31 Ralf Wortmann, 31.03.2016
    Ralf Wortmann

    Ralf Wortmann

    Dabei seit:
    30.09.2009
    Beiträge:
    2.206
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
    Ort:
    Magdeburg
    Ja, Andreas, da sind wir uns einig. Ich wollte das nur noch mal am Gesetzestext anschaulich darstellen.

    "Genehmigungsfähig" ist aber in diesem Zusammenhang vielleicht ein unzutreffender Ausdruck. Ich kenne die BauO Ba-Wü jetzt nicht auswendig, gehe aber davon aus, dass so eine Mauer mit einer Höhe von 1,80 m verfahrensfrei ist, also keine Baugenehmigung braucht. b0012sm (- puh, ein gewöhnungsbedürftiger Name, erinnert mich an den Roboter "R2-D2") hätte somit wohl gegen die Errichtung der Mauer nur zivilrechtliche Abwehransprüche. Ein unabweisbarer Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bestünde wohl nicht.
     
  12. Baumal

    Baumal

    Dabei seit:
    02.08.2007
    Beiträge:
    16.077
    Zustimmungen:
    6
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Ravensburg
    nach nachbarrechtgesetz BW würdest du aber in
    die bredouille kommen, mit einer 1.80m hohen mauer
    auf der grundstücksgrenze.
     
  13. #33 Ralf Wortmann, 31.03.2016
    Ralf Wortmann

    Ralf Wortmann

    Dabei seit:
    30.09.2009
    Beiträge:
    2.206
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
    Ort:
    Magdeburg
    Jau, da sind wir uns einig, sofern du damit eine zivilrechtliche Bredouille meinst und keine öffentlich-rechtliche. Das alles hat aber mit "genehmigungsfähig" nicht zu tun. Denn, wo (wie wahrscheinlich hier) nichts genehmigungspflichtig ist, kann es auch kein "nicht genehmigungsfähig" geben. War ohnehin nur eine kleine Nebenbemerkung von mir; ist für den Kernsachverhalt hier nicht weiter von Bedeutung.
     
Thema: Bitte um Hilfe Grenzbebauung Nachbar
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. nachbarschaftsbefragung trennen

Die Seite wird geladen...

Bitte um Hilfe Grenzbebauung Nachbar - Ähnliche Themen

  1. Hörmann Haustüre - Bitte dringend Hilfe!

    Hörmann Haustüre - Bitte dringend Hilfe!: Hallo zusammen! Ich such mir schon einen Wolf. Ich hab ziemlichen Schmarrn gemacht.... Eigentlich wollte ich die Rosette innen von meiner Haustür...
  2. Bitte um Hilfe / Einschätzung

    Bitte um Hilfe / Einschätzung: Hallo liebes Forum, wir sind letzten Freitag in eine Doppelhaushälfte (24 Jahre alt) eingezogen und haben folgendes Problem wodurch meine Frau...
  3. Bitte um Hilfe: Offene alte Wolle über neuer Wohnung

    Bitte um Hilfe: Offene alte Wolle über neuer Wohnung: Hallo, ich bin jungmama und wir ziehen gerade in eine neue Wohnung. Leider habe ich heute über unserer Wohnungstür in der Ecke rechts eine offene...
  4. Wir brauchen bitte eure Hilfe / Wissen: Grundriss

    Wir brauchen bitte eure Hilfe / Wissen: Grundriss: Hallo liebe Community, ich bin neu im Forum und finde es super, dass ihr euch gegenseitig unterstützt bzw. Tipps gebt. Ich plane mit meinem Mann...
  5. Vorhandene Pflastersteinart unklar, bitte um Hilfe?

    Vorhandene Pflastersteinart unklar, bitte um Hilfe?: Hallo, bei uns lagert seit 30 Jahren ein Haufen von Pflastersteinen, wo wir nicht wissen, um welche Sorte es sich handelt. Wir würden diese...