Baurechtliche Auflagen?

Diskutiere Baurechtliche Auflagen? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Morgen Zusammen, an anderer Stelle hier im Forum habe ich vor einigen Tagen ein Thema über den Austausch meiner Fenster gestartet,...

  1. #1 Firen91, 01.02.2017
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    Guten Morgen Zusammen,

    an anderer Stelle hier im Forum habe ich vor einigen Tagen ein Thema über den Austausch meiner Fenster gestartet, welches dann aber in eine andere Richtung geschwenkt ist, daher dieser Thread!

    In unserer WEG Teilungserklärung steht ein Passus der da heißt, das auf Grund des erfolgten Dachgeschossausbaus sogenannte, erforderliche "baurechtliche Auflagen" zu Lasten der Eigentümer im Dachgeschoss gehen, auch wenn diese das Gemeinschaftseigentum betreffen. Beispielhaft steht dort: Brandschutzmaßnahmen. Der Passus an sich ist mittlerweile rechtlich geprüft und in Ordnung und Brandschutzmaßnahmen sind alle getroffen, die Wohnung wurde 1995 ausgebaut.

    Jetzt aber meine Frage: Was sind denn eigentlich baurechtliche Auflagen und kann mich davon auch noch etwas treffen oder gibt es eine Art Bestandsschutz? Wenn zum Beispiel das Dach oder Decken erneuert werden müssten, würde das darunter fallen und nur die Dachgeschosseigentümer müssten dafür auskommen?

    Ich finde das sehr kompliziert und hoffe hier auf ein paar Infos um eventuelle Kosten abschätzen zu können.

    Viele Grüße.

    Edit: Die Wohnung wurde natürlich genehmigt und mit allem drum und dran wie Architekt etc. ausgebaut.
     
  2. #2 El Gundro, 02.02.2017
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    Ich vermute, dass dieser Passus vereinbart wurde, dass nicht alle Eigentümer am Ausbau der Dachgeschosswohnung beteiligt sind. Da das Dach selbst Gemeinschaftseigentum ist, hätten sonst alle die Kosten mit tragen müssen.
    Die Regelung besagt nun, dass erforderliche "baurechtliche Auflagen", die mit dem erfolgten Dachgeschossausbau zusammenhängen, von dem Eigentümer dieser Wohnung zu tragen sind. Dies ist soweit absolut fair.
    Eine baurechtliche Auflage könnte nun z.B. Brandschutz oder Wärmedämmung sein. Hier gibt es für ausgebaute Dachgeschosse andere Auflagen als für einen normalen Dachboden.
    Letztendlich bedeutet das Ganze: Wenn eine Auflage vom Gesetzgeber, vom Amt oder Ähnlichem kommt, dass irgendeine Auflage erfüllt werden muss, ist zu prüfen, ob diese Auflage dem Ausbau des Dachgeschosses geschuldet ist. Eine neue Regelung zur Wärmedämmung von Dachgeschosswohnung in der EnEV z.B. ja. Der Austausch von Dachziegeln dagegen nicht.
     
  3. #3 Firen91, 02.02.2017
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    Vielen Dank für deine Antwort! Dann ist es also so wie ich es mir dachte und gerade beim Thema Brandschutz (glücklicherweise ist alles aktuell so eingebaut wie gefordert) verständlich - durch ein Brandschutzfenster bspw. werde ja nur ich gerettet, auch wenn es Änderungen am Dach durch "Einbau größeres Fenster etc." betreffen würde.

    Eine Frage habe ich da noch beispielhaft zur Wärmedämmung: Da gibt es doch Bestandsschutz oder? Ich habe aktuell eine Dämmung von 20 Zentimetern. Wenn es morgen heißen würde, ab sofort 30 Zentimeter nur bei DG Wohnungen wäre es ja mein Thema oder greift da ein Bestandsschutz? Und wie würde es aussehen wenn das Dach komplett erneuert werden muss (was in 2-3 Jahren defintiv der Fall sein wird), da muss dann ja bestimmt nach den aktuellsten EnEV saniert werden, was dann aber nicht mehr nur an einer DG Wohnung liegt sondern allgemein hätte gemacht werden müssen? Fragen über Fragen...
     
  4. #4 Andybaut, 02.02.2017
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    Bestandsschutz ist leider nichts auf das man sich für immer verlassen kann.

    Gibt es einen Bestandsschutz für alte Heizungen, für alte Decken gegen unbeheizte Bereiche?
    Einen Bestandsschutz für alte Autos in Innenstädten?

    Wenn es dem Gesetzgeber einfällt weitergehende Forderungen zu stellen, dann kann er diese auch oft durchsetzen.
    Ich würde grundsätzlich vom Bestandsschutz ausgehen, aber verlassen kann man sich nicht darauf.
     
  5. #5 Firen91, 02.02.2017
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    Mhhh, ok. Da hast du natürlich Recht. Gerade was alte Heizungen angeht hat man ja oft einige gesetzliche Änderungen die man einfach umsetzen muss. Spätestens wenn der Schornsteinfeger kommt ist es meistens vorbei und wird erkannt.

    Mich wurmt noch die Frage was passiert, wenn das Dach runderneuert wird und dabei auf die aktuellsten Verordnungen geschaut werden muss, ob ich in diesem Fall eben bspw. die Kosten der Dämmung tragen müsste. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen nein, Experte bin ich jedoch nicht...
     
  6. #6 simon84, 02.02.2017
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    Mir ist noch was eingefallen, du hast irgendwo geschrieben, das ist eine Maisonettewohnung mit EG und 1.OG

    Kannst du das genauer beschreiben ? Ist nur ein Teil deiner Wohnung im DG ?
     
  7. #7 Firen91, 03.02.2017
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    Also, die Wohnung ist komplett unter dem Dach. Wenn ich in meiner Wohnung bin und sage, ich gehe runter ins Bad, gehe ich in den Teil der früher ein Trockenboden war. Gehe ich "hoch", bin ich im Teil der mal ein Spitzboden war.
     
  8. #8 simon84, 03.02.2017
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    Es kann Besonderheiten bei den Brandschutzanforderungen geben wenn 2 Dachgeschosse vorhanden sind.
    Das scheint bei dir der Fall zu sein.

    Da kenn ich mich aber leider überhaupt nicht aus, ist auch in jedem Bundesland anders.
     
  9. #9 Firen91, 04.02.2017
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    Also aktuell sieht es, was die Brandschutzanforderungen angeht, so aus: 1.+2. Fluchtweg muss bestehen. 1. ist die Treppe und der 2. ist ein Dachfenster, lichtes Maß von 0,90m x 1,20 m und man muss sich bemerkbar machen können bzw. von der Straße per Drehleiter gerettet werden können. Alles vorhanden. Rauchmelder in jeder Etage sind auch vorhanden und alle miteinander aus jeder Wohnung gekoppelt, falls einer losgeht wegen Gefahr, geht alles los. Und die Wohnung muss mit schwer entflammbaren Materialien erbaut sein. Ist auch der Fall. Da kann ich also einen Haken dran machen.
     
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