Rangfolge der Nebenbestimmungen

Diskutiere Rangfolge der Nebenbestimmungen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, laut Norm gilt ja für die Wirksamkeit von Nebenbestimmungen diese Reihenfolge: 1. Leistungsbeschreibung 2. Besondere...

  1. #1 Moreppo, 12.02.2017
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    Hallo zusammen,

    laut Norm gilt ja für die Wirksamkeit von Nebenbestimmungen diese Reihenfolge:

    1. Leistungsbeschreibung
    2. Besondere Vertragsbedingungen (Ausführungsfristen, Vertragsstrafen, Rechnungsstellung und ggf. verlängerte Zahlungsfristen etc.)
    3. Zusätzliche Vertragsbedingungen (Weitergabe an Nachunternehmer, Vertragsstrafen, Vorauszahlungen, etc.)
    4. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (Beispiele?)
    5. VOB/C
    6. VOB/B

    Nun habe ich noch folgende Fragen hierzu:
    - Wo genau liegt nun der Unterschied zwischen den BVB und den ZVB? So wie ich das verstanden habe können erstere der VOB widersprechen, letztere nicht. Könnte ich also einfach in den BVB eine Vertragsstrafe von 30% vom Auftragswert festlegen, obwohl in der VOB maximal 10% angegeben sind?
    - Was sind Beispiele für Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen? Wann macht es Sinn diese zu vereinbaren?
    - Inwiefern kann die Leistungsbeschreibung den aRdT widersprechen?

    Vielen Dank vorab für eure Antworten!
     
  2. #2 Andybaut, 12.02.2017
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    vielleicht hilft das ein wenig.
    Das mit der Vertragsstrafe funktioniert nicht. Egal was irgendwo im Vertrag festgegelt ist, es muss immer den Anforderungen des BGB bezüglich der AGB entsprechen und darf nicht sittenwidrig sein.

    Die VOB gibt es nur "noch" deswegen, weil beide Seiten Vor- und Nachteile haben. Sonst wäre auch die VOB sittenwidrig.

    Die Leistungsbeschreibung kann im Prinzip vollständig den aRdT widersprechen. Es ist ja nicht verboten sich
    eine kompletten Blödsinn anbieten zu lassen. Nur der AN muss dann auch anzeigen, dass er das ja gar nicht so
    ausführen kann, weil es eben nicht den aRdT entspricht. Er könnte dann die Ausführung oder die Gewährleistung ablehnen.
    Je nach Einzelposition dürfte er letztenendes aber das Werk nicht ausführen.

    Bsp.:
    Einen Beton mit Zucker zu vermischen ist sicher nicht aRdT. Man darf es ausschreiben und der AN dürfte es
    sicher auch nach Ablehnung der Gewährleistung ausführen, wenn es für eine Terrassenplatte im Garten wäre.
    Wäre die Position aber für eine Fluchttreppe, dürfte er die Ausführung nicht vornehmen.
     
  3. #3 Moreppo, 12.02.2017
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    Wäre alles über 10% schon als sittenwidrig einzustufen?

    Oder hast du ein anderes Beispiel, für eine häufige "Besondere Vertragsbedingung" die der VOB widerspricht?
     
  4. #4 Andybaut, 12.02.2017
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    es ist halt 100% der VOB anzuwenden, da das ganze in sich ein ausgeglichenes Vertragswerk ist.
    Es gibt soweit ich gehört habe Gerichtsurteile die die VOB als ganzes als nicht mehr anwendbar bewerten,
    wenn es eine Abweichung von der VOB gibt.

    Gegen der privaten Endverbraucher sollte man die VOB ohnhein nicht mehr einsetzen, da Gerichte
    eine Benachteiligung des privaten Endverbrauchers durch die VOB sehen.

    Also entweder VOB zu 100% oder BGB Vertrag. Bei privat ohnehin BGB Vertrag. Nur die Aufmaßsmodalitäten
    kann man soweit ich weiß übernehmen.

    Bei welchen % das einkassiert wird, kann ich leider nicht sagen.
     
  5. #5 kostolany, 12.02.2017
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    Es gibt keine Norm, welche die Reihenfolge von Nebenbestimmungen festlegt. Das ergibt sich ausschließlich aus den Regelungen des Vertrags.

    Da kann jeder das reinschreiben, was er möchte. Insofern kann man Deine Frage nicht beantworten.

    Die können bei der VOB widersprechen.

    Die max. Vertragsstrafe ist auf 5% der Auftragssumme begrenzt. Jede davon abweichende Regelung wird vor Gericht nicht halten. Gleiches gilt für die Vertragsstrafe pro Tag, dies ist auf max. 0,20% beschränkt.
    Ein Hinweis zur Vertragsstrafe: Diese muss explizit vereinbart werden wobei es insbesondere wichtig ist, dass die Termine, welche vertragsstrafenbehaftet sind, eindeutig festgelegt sind. Ansonsten ist das vor Gericht nicht durchsetzbar.
    Und noch was: Keine Firma ist so "dumm", eine Vertragsstrafenregelung mit 30 % zu unterschreiben. Bzw. wird sie es tun weil sie weiß, dass damit die gesamte Regelung hinfällig ist.

    Es macht dann Sinn, wenn darin etwas sinnvolles steht.

    Das ist leider regelmäßig der Fall. Hierzu würde ich vertraglich vereinbaren, dass die Ausführung generell den aRdT zu entsprechen hat.
     
  6. #6 Moreppo, 13.02.2017
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    Danke für die Antworten Andy & kostolany

    Mein Fehler, nicht die Norm legt das fest, sondern die VOB.

    Warum gibt es dann diese beiden Arten von Nebenbedingungen? Muss ja eine Existenzberechtigung/Unterscheidung geben.

    Anscheinend nicht: http://www.bauprofessor.de/Zusätzli...en (ZVB)/e00639b1-d437-42b5-8310-835e8c292a35

    Das denke ich auch, mir geht es ja darum herauszufinden, wo die rechtliche Grenze liegt. Allgemein: Was ist zulässig als Abweichung von der VOB?

    Sehr sinnvolle Antwort :D
     
  7. #7 kostolany, 13.02.2017
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    Dies wird sinnvollerweise in dem Bauvertrag geregelt, in welchem auch die VOB/B als Vertragsgrundlage vereinbart wird.

    Das musst Du die Ersteller fragen. Schlussendlich ist es aus vertragsrechtlicher Sicht völlig unbedeutend, was als Überschirft über einem Dokument steht. Relevant ist der Inhalt. So kann ein Werkvertrag mit einem Architekten z. B. auch die Überschrift Dienstleistungsvertrag tragen. An dem Sachverhalt, dass es sich rein rechtlich um einen Werkvertrag handelt, ändert sich dadurch nichts.

    Wenn Vertragsanlagen nicht durch einen Rechtsanwalt akribisch mit dem Bauwerkvertrag und der VOB/B abgeglichen werden, wiedersprechen diese erfahrungsgemäß zu 99,9 % in irgend einem Punkt der VOB/B. Wenn ZVBs der VOB/B nicht widersprechen dürfen heißt das noch lange nicht, dass sie dies nicht tun.


    Die VOB/B gibt keine Höhe der Vertragsstrafe vor! Die rechtliche Grenze habe ich Dir schon genannt: 5% gesamt, 0,2% pro Tag (wobei dies auch schon kritisch ist, besser sind 0,15% pro Tag)
     
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