Grenzbebauung und Abstandfläche/Fensteröffnung

Diskutiere Grenzbebauung und Abstandfläche/Fensteröffnung im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebe Forum-Mitglieder, ich habe momentan eine schwierige Frage, hoffe sehr dass ihr mir helfen könnt... Und zwar: Das Nachbargebäude steht...

  1. #1 bka24141, 27.08.2017
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    Liebe Forum-Mitglieder,

    ich habe momentan eine schwierige Frage, hoffe sehr dass ihr mir helfen könnt...
    Und zwar: Das Nachbargebäude steht direkt an der Grenze zwischen meinem und seinem Grundstück, also eine Grenzbebauung seinerseits, ohne irgendwelche Fensteröffnung in der Richtung meines Grundstück. Ich habe vor, beim Bauen des neuen Hauses 3m entfernt von seiner Grundstücksgrenze zu bleiben, damit ich in der Richtung noch Fenster öffnen kann. (Das neue Gebäude wird max. 7m hoch sein).
    Kann ich mein Bauvorhaben umsetzen oder seht ihr an der Stelle Schwierigkeiten? es geht hier um die nachbarrechtlichen - und baulichen Vorschriften von Hessen.

    Es wäre eine sehr große Hilfe für mich wenn ihr eure Meinung kurz dazu äußern könnt.

    Vielen Dank
    VG
     
  2. #2 Gast82596, 28.08.2017
    Gast82596

    Gast82596 Gast

    Evtl. musst du abklären ob du überhaupt bis 3 m an die Grenze heran bauen darfst, bei 7 m Gebäudehöhe.
     
  3. #3 bauspezi 45, 28.08.2017
    bauspezi 45

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    man sollte die Sachlage beim Bauamt klären, die können Auskunft geben.
    Frage, besteht denn schon eine Baugenemigung?
    hier ist die Bauordnung Hessen
    -

    http://www.bauordnungen.de/Hessen.pdf
     
  4. #4 El Gundro, 28.08.2017
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    Gibt es einen Bebauungsplan?
     
  5. #5 bka24141, 28.08.2017
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    Guten Tag,
    Danke für die Antworten.
    Ich war vor langer Zeit beim Bauamt, bevor ich diese konkrete Idee mit 3m Abstand hatte. Das Bauamt meinte dass laut Bebauungsplan wäre nach ortsüblichen zu bauen. Mehr konnte die Dame mir im Moment nicht sagen.
    Da es um den alten Kern des Dorfes geht, sind Grenzbebauungen sehr üblich.
    Ich habe noch nicht mit einem Architekt über diese Idee gesprochen, will erstmal eure Meinungen einholen - der Architekt vom Ort will ab der ersten Stunde schon Rechnung stellen!
    Sowie ich HBO verstanden habe wäre mein Plan umzusetzen, aber ich kann da falsch liegen. Was ist eure Meinung? Wovon hängt es ab ob ich bauen kann, wie ich will?
    Vielen Dank
    VG
     
  6. #6 Kriminelle, 29.08.2017
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    Das hört sich nach Doppelhausbebauung an, ansonsten hätte Dein Nachbar nicht auf Grenze bauen dürfen.

    Was sind denn in Deiner Nachbarschaft sonst für Häuser?
     
  7. #7 bka24141, 29.08.2017
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    Aus historischen Gründen sind die Gebäude so entstanden. Z.B. war der Teil meines Gebäude, der an der Grenze zu Nachbar gebaut wurde, ursprünglich eine Werkstatt, vor 2ten Weltkrieg sogar. Das komplette Grundstück gehörte einer Person, hatte dann das Grundstück für zwei seine Töchter aufgeteilt. Dann hat die ältere Tochter die Werkstatt bekommen, die jüngere das Grundstück neben an. Die Gebäuden wurden in den 50er Jahren gebaut, und zwar wie sie heute sind.
    In meiner Nachbarschaft haben die Häuser ähnliche Geschichte, denke ich.
     
  8. #8 petra345, 29.08.2017
    Zuletzt bearbeitet: 29.08.2017
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    Architekten gibt es wie Sand am Meer. Darüber hinaus muß nicht jedes BVH von einem Architekten geplant werden. Sie können es aber i. d. Regel besser.

    Ich würde erst mal prüfen, ob sein Baustil zu meinen Vorstellungen passt.
    Dazu ist es nicht unüblich, daß der Architekt erst mal Entwürfe als Akquisition anfertigt, die er in jedem Fall nicht bezahlt bekommt. Die man aber nicht unverändert als Bauplan nutzen darf. Urheberrecht! Man darf diese Entwürfe auf keinen Fall behalten, auch nicht über Nacht oder kopieren. Aber man darf etwas ähnliches bauen und darf sich die guten Ideen merken.

    Ein Architekt aus Kronberg kam sehr schnell und wollte schon nach 10 min Gespräch die Zustimmung, daß er sich am Bauamt über mein BVH unterhalten darf. Es war der Spezi des Sachbearbeiters am Bauamt, der besonders für Altbausanierung erfahren wäre.

    Das Schlitzohr hätte sich damit einen kostenpflichtigen Besorgungsvertrag erschlichen. Wenn es so anfängt, habe ich gleich abgebrochen.

    Bei 7 m Höhe muß man in Hessen 7 x 0,4 = 2,8 m Abstand, mindestens aber 3 m, einhalten.
    Da gibt es also überhaupt keine Probleme mit dem Abstand. Die Frage ist nur, ob man nicht doch unmittelbar anbaut, den Raum nutzt und leichter den Energienachweis erstellen kann. Auch der Nachbar spart Heizkosten.
    Man plant in diesem Bereich, Räumlichkeiten, die nicht unbedingt mit Tageslicht gesegnet sein müssen.

    Eppstein ist doch teilweise recht eng zusammengebaut. Da kann man keinen Raum verschenken
     
  9. Dimeto

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    Soll wohl heißen, dass es keinen Bebauungsplan gibt (§34BauGB).

    Du hättest Recht, wenn der Nachbar auch mit Grenzabstand gebaut hätte. So aber muss angebaut werden. Theoretisch wäre unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. eine Gebäudeabschlusswand ohne Öffnungen, ein einseitiger Grenzabstand von 3m möglich, würde aber in der Praxis keinen Vorteil im Vergleich zum Anbau bringen und zu einem unschönen Straßenbild führen. Im Übrigen dürfte im Ortskern geschlossene Bebauung vorherrschen, so dass ein Grenzabstand vermutlich nicht genehmigt würde.
     
  10. #10 bka24141, 01.09.2017
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    Danke für die Antwort. Ich bin bisschen enttäuscht, denn ich habe gehofft dass nicht angebaut werden muss (also ein einseitiger Grenzabstand ist möglich) und gleichzeitig können Fenster bzw. Türen in der Richtung geöffnet werden - das wäre besser für das Haus. :(((
    Kannst du mir bitte sagen wo genau die Regelung über einen einseitigen Grenzabstand im HBO steht? Ich finde nirgendwo Informationen darüber...

    Danke dir
    VG
     
  11. Dimeto

    Dimeto

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    Würde es sich um ein Neubaugebiet handeln, hätte der Bebauungsplan die Bauweise (offen, geschlossen oder abweichend) vorgegeben. Bei offener oder abweichender Bauweise hätte der Nachbar, der auf der Grenze baut, von Dir eine Baulast (entweder Abstandfläche oder Anbauverpflichtung) erbitten müssen. Bauen im Altbestand ist aber immer etwas kompliziert, da der Bestand nicht unbedingt nach den aktuellen Vorschriften erstellt wurde. Wenn kein Bebauungsplan besteht und keine Baulasten vorhanden sind, müssen die heutigen Vorschriften den Gegebenheiten nach ausgelegt werden. Ich sehe das so:

    §6, Abs. 1, Satz 2: ... wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften 1. das Gebäude an die Grenze gebaut werden muss

    Der Nachbar hat auf der Grenze gebaut. Damit hat er planungsrechtliche Fakten geschaffen, nämlich die geschlossene Bauweise. Das kommt meines Erachtens einer öffentlich-rechtlichen Sicherung (Baulast) gleich, so dass nach §27, (2), 1, 1. eine Brandwand zu erstellen ist.

    Aber wie gesagt, Bauen im Bestand ist sehr individuell, was Möglichkeiten für Abweichungen von der Bauordnung eröffnet. Zeichne in einen aktuellen maßstäblichen Auszug aus der Liegenschaftskarte deinen geplanten Baukörper ein und sprich das Vorhaben mit dem zuständigen Bauamt ab. Bei Vorlage einer konkreten Planung (die Innenaufteilung muss noch nicht stehen, aber die Außenabmessungen) wirst Du auch konkrete Antworten erhalten, die allerdings erst bei einer kostenpflichtigen Bauvoranfrage verbindlich sind.
     
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