Änderungen wg. Statik zulässig?

Diskutiere Änderungen wg. Statik zulässig? im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Guten Tag, ich weiß nicht, ob die Fragestellung hier richtig platziert ist, daher bitte ich um Nachsicht. Wir haben vom Bauträger eine ETW...

  1. koswol

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    Guten Tag,

    ich weiß nicht, ob die Fragestellung hier richtig platziert ist, daher bitte ich um Nachsicht.

    Wir haben vom Bauträger eine ETW erworben, die sich derzeit im Bau befindet - Fertigstellung Q4 2018.

    Laut Bauplan (Zeichnung) entsprechend der Anlage zum Kaufvertrag, gestaltet sich unser offene Wohn- Essbereich mit einer geraden, langen Wand, mit einem offenen Durchgang (ohne Tür) zum Flur/Diele (Soll-Zustand).
    upload_2018-5-17_11-5-0.jpg


    Der Ist-Zustand weicht nunmehr insofern ab, dass jeweils an den Seiten des Durchgangs 2 "Sockel" (ca. 60cm) in den Wohnraum hineinragen - die eigentlich geplante lang durchgezogene Wand somit unterbrochen wird.
    upload_2018-5-17_11-5-18.jpg


    Die Änderung hat der Bauträger ohne unsere vorherige Zustimmung/Information vornehmen lassen. Uns ist diese Änderung bei einer Besichtigung aufgefallen. Der Bauträger rechtfertigt dies mit einer Änderung aufgrund von Vorgaben der Statik (ein entsprechender Passus ist im Kaufvertrag enthalten): "Abweichungen von der Baubeschreibung und den Bauplänen bleiben dem Verkäufer vorbehalten, wenn sie aufgrund behördlicher Auflagen oder aus technischen Gründen notwendig sind und dem Käufer zumutbar sind. Sie dürfen die Güte, den Wert und die Gebrauchsfähigkeit des Kaufgegenstands nicht mindern.".

    Die Frage ist, inwieweit dies von uns zu vertreten ist?

    Danke für Einschätzungen (keine Rechtsberatung).

    VG
     
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  2. #2 Lexmaul, 17.05.2018
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    Er ist mit dem Passus aus dem Schneider.
     
  3. koswol

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    Auch wenn doch vorher klar zu erkennen war, dass der Dachfirst nicht direkt über der tragenden Wand liegt und es somit zu Problemen mit der Statik kommen könnte?

    Auch nicht, wenn diese Änderung eine erhebliche Soll- Ist- Abweichung darstellt?
     
  4. #4 Lexmaul, 17.05.2018
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    In Deinen Augen ist es eine "erhebliche" Änderung - ich sehe es objektiv schon mal als Laie nicht so. Und wenn es statisch begründet wird, ist das so. Ich glaube auch wohl kaum, dass ein Bauträger ein Interesse hat, mehr zu mauern als nötig...
     
  5. koswol

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    Ja, ich meine schon, dass dadurch der "Stil" des offenen Wohn- Ess- Raumes "gestört" ist. 60cm Vorsprünge sind meines Erachtens schon erheblich...
     
  6. #6 cschiko, 17.05.2018
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    Ich würde es auch grundlegend so sehen, dass er mit dem Passus fein raus ist. Dieser Abschnitt lässt vielleicht Spielräume. Aber durch die Wandstummel ist ja weder die Güte noch der Wert gemindert und ob man da eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit konstruieren kann? Ich denke auch nicht.

    Es ist ggf. die Frage, ob es das schon vorher wissen konnte und der Passus dann ggf. nicht rechtsfest ist. Aber aus dem Bauch heraus würde ich sagen, das ihr da schlechte Karten habt. Es ist eben nur eine Frage der Optik bzw. des Stils mindert aber die drei aufgelisteten Punkte eben nicht.
     
  7. #7 Lexmaul, 17.05.2018
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    Wie gesagt, Du siehst das verständlicherweise und vor allem emotional so, aber da könnt Ihr nix gegen unternehmen.
     
  8. #8 simon84, 17.05.2018
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    es gibt sicher auch teurere Alternativen die optisch weniger auffallen
    Aber daran hat ein Bauträger kein Interesse
     
  9. #9 Andybaut, 17.05.2018
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    Das ist was für den Richter.
    Güte, Wert und Gebrauchstauglichkeit sehe ich durchaus gemindert, da man den Esstisch
    nun bei einer großen Feier nicht vergrössern kann.

    Vor allem wird es wohl auf den Planungsverlauf ankommen.
    Wenn der Statiker schon im Boot war, dann wird er auf das Problem hingewiesen haben.
    Könnte also durchaus sein, dass man den "nicht so schönen" Plan verheimlichen wollte.

    Zumindest muss die Fläche von der Wohnfläche abgezogen werden und aus dem Kaufpreis herausgerechnet sein. Sind auch schon um die 1000-2000€ vermutlich.

    Für eure Argumentation wird es wichtig sein, dass für euch von Anfang an die Durchgängigkeit ein entscheidendes Kaufargument war.
     
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  10. koswol

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    Naja, es war mir irgendwie klar, dass es ein schwieriges Thema ist. Die Frage ist, wie hoch das Risiko ist bzw., ob es sich "lohnt", der Sache weiter hinterher zu gehen...
     
  11. #11 Gast82596, 17.05.2018
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    Die zweiflgl. Türe würde wahrscheinlich auch meist offen stehen. Ich sehe es nicht so dramatisch. Es sind nur 60 cm und nich wie im Plan ca. 1 m eingezeichnet.
     
  12. koswol

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    Naja, es wurde unsererseits lt. Kaufvertrag darauf verzichtet, die Tür einzubauen. Es sollte ein offener Durchgang bestehen bleiben.

    aber da wussten wir ja nicht, dass es diese Vorsprünge gibt.
     
  13. #13 Andybaut, 17.05.2018
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    Zumindest hast du damit ein gutes Argument vor Gericht, dass dir der Durchgang wichtig war.
     
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  14. koswol

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    daran hatte ich noch nicht gedacht, danke
     
  15. #15 cschiko, 17.05.2018
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    Das könnte sein, wie das ein Richter dann einschätzt, das ist wohl schwer einzuschätzen und ggf. auch unterschiedlich von Richter zu Richter.

    Die Frage wäre, was willst du jetzt? Faktisch wird man ja an der Bauweise wohl nichts mehr ändern, also was wäre eine Lösung für dich mit der du dann leben könntest? Denn ob ein Gerichtsverfahren am Ende Erfolg hat, das würde ich nicht beurteilen wollen und was dir dann zugesprochen würde ist ja auch die Frage. Noch dazu kann das natürlich wer weiß wie lange dauern. Also wäre doch wahrscheinlich der bessere Weg, zunächst zu versuchen dich mit der Gegenseite auf einen für beide Seiten tragbaren Kompromiss zu einigen und dafür müsstest du als Entschädigung haben wölltest.

    Wenn ich mir die Küche so ansehe, dann würde mir persönlich Arbeitsfläche fehlen und ggf. auch Stauraum. Vielleicht könnte man da etwas hinbekommen indem man den nach Plan linken Teil mit Hochschränken plan verbaut. Das Einzige könnte sein das der Platz für den Esstisch etwas knapp werden könnte, aber optisch könnte das sehr gut aussehen. Also dort eine umbaute Hochschrankwand in die man z.B. auch den Backofen einsetzen könnte. Spülmaschine oder so wird wohl auf Grund der Anschlüsse schwer werden.
     
  16. #16 koswol, 17.05.2018
    Zuletzt bearbeitet: 17.05.2018
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    Ja genau das denke ich auch. Ich möchte ungern den rechtlichen Weg einleiten.

    Meine Intention ist die, dass wir ggf. bei jetzt nachträglichen Sonderwünschen auf ein Entgegenkommen hoffen können. Ich will auch keine Unmenge an Schadenersatz heraushauen. Es war für uns nur sehr unschön, das wir weder gefragt, noch informiert wurden, dass diese für uns erhebliche Änderung eintritt.

    Ich bin derzeit auf der Suche nach Argumenten, die ich in einem Gespräch mit dem Bauleiter anbringen kann. Beim letzten Mal hat er vehement auf den Passus hingewiesen und auf seine Mehrkosten. Aber der Passus hat nunmal auch den kleinen aber feinen Zusatz "Güte, Wert und Gebrauchstauglichkeit".

    Die Frage ist, wie kann man eine solche Änderung beziffern....

    Die Küche war ja schon geplant, das ist auch der Grund, warum wir uns so aufregen. linksseitig vom eingezeichneten Tisch kommt eine Kochinsel mit kleiner Theke. Durch den Vorsprung wird es jetzt tatsächlich knapp mit der Ess-Ecke. Zum Wohnzimmer die Seite ist für uns "ok". Aber aufgrund der Küchenplanung die Küchenseite eben nicht.
     
  17. #17 cschiko, 17.05.2018
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    Wie wäre es denn die Küchenplanung anzupassen? Ich könnte mir eben sehr gut umbaute Hochschränke zwischen Wandstummel und dem anderen Vorsprung vorstellen (ggf. mit Holzfront, je nach Bodenbelag und persönlichem Geschmack, kann aber sehr gut aussehen) und dann den Rest der Küche so wie im Plan eingezeichnet entlang der Wand plan links (da aber ggf. dann nur Unterschränke und die Ecke würde ich auch weglassen.

    Ob da dann eine Essecke gut passt, dafür bräuchte man mehr Maße.

    Ich würde halt nochmal damit argumentieren das eben durch die Stummel eure Pläne nicht mehr passen, aber Bereitschaft eigen Lösungen zu finden. Ggf. kann man auf der Schiene dann z.B. die Umbauung (wenn ihr euch das vorstellen könnt) so bekommen oder andere Wünsche.

    P.S.: Ggf. kannst du sonst mal eure Planung einstellen?
     
  18. #18 Lexmaul, 17.05.2018
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    Jetzt hört doch auf schon vom Richter zu sprechen - erstmal ist dieses "ich klage wegen jedem Fliegenschiss" eine Unart geworden, dann bedeutet klagen im Baurecht meist Kosten selbst tragen.

    Zudem sollte man erstmal Gespräche und sich auch vor Augen führen, was man nun EHRLICH für einen Nachteil hat.

    Es gibt nicht mal klare Entscheidungen wegen tiefen Kratzern in einer neuen Tür - aber sowas hier soll klar sein? Ich bitte Euch...
     
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    Rein rechtlich wäre der Bauträger mit dem passus erstmal raus - aber hat er es unterlassen Sie auf die Änderung hinzuweisen-steht Ihnen ein Ausgleich zu, de facto ist ja der geschuldete Zustand nicht erreichbar ggf ist sogar Ihre zugesichert Wohnfläche unterschritten, die Höhe ist schlecht bewertbar, da gibt es sehr abweichende Ansätze, ein prozessuales Führen steht Ihnen natürlich immer frei.. Ein Ansatz wäre bei den noch ggf nicht beauftragten oder Änderung eine Minderung aus einer Position zu erzielen, auch der Bauträger hat kein Interesse an einem jahrelangen Prozess. BTW dieser Passus steht auch in unseren Verträgen, wird aber unterschiedlich vor Gericht bewertet, wie schon einige bemerkten, ist auch der Nachweis auf 'eine ggf schlankere Ausführung' dann erstmal von Ihnen zu belegen, was auch wieder mit Kosten verbunden wäre.
     
  20. koswol

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    Danke für Ihre Einschätzung.

    Wie schon geschrieben, ich will grundsätzlich einen Rechtsstreit weitestgehend vermeiden. Mein Plan: Ich warte zunächst auf Rechnungen für Sonderwünsche und gehe dann in die Diskussion mit dem Bauleiter. Mal sehen was er daraufhin erwidert.

    Ich bin für jeden weiteren Rat dankbar!
     
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