Pergola Markise vom Typ Weinor Plaza Viva

Diskutiere Pergola Markise vom Typ Weinor Plaza Viva im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Abend zusammen, wir möchten gerne eine Pergola Markise vom Typ Plaza Viva / LED auf unserer Terrasse errichten. Wir bewohnen eine...

  1. #1 MarkusNeu, 28.04.2018
    MarkusNeu

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    Guten Abend zusammen,

    wir möchten gerne eine Pergola Markise vom Typ Plaza Viva / LED auf unserer Terrasse errichten. Wir bewohnen eine Doppelhaushälfte und eine der Stützen würde im Abstand von ca. 30 cm zur gemeinsamen Grenze verlaufen. Das örtliche Bauamt hat mir bestätigt das die Anlage Genehmigungsfrei ist.

    Auf meine Rückfrage, ob die Anlage auch Genehmigungsfrei durch meinen Nachbarn ist, wurde darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Nachbarrechts NRW einzuhalten sind. Um welche Bestimmungen es sich genau handelt wurde mir nicht mitgeteilt.

    Bevor wir solch eine Anlage errichten lassen, muss natürlich abgesichert sein, dass unsere Nachbarn in keiner Form dagegen erfolgreich vorgehen können. Welche Stelle kann ich befragen, ob die Anlage dem Nachbarrecht entspricht ?
    Ich bin mal gespannt ob Ihr mir helfen könnt. Mein nächster Schritt wäre einen Fachanwalt zu befragen.
    Bin auf Eure Meinungen gespannt.
    Schönes lange WE vorab.
    Wünscht
    Markus
     
  2. #2 Fred Astair, 28.04.2018
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    Schon mal mit dem Nachbarschaftsgesetz NRW probiert?
     
  3. #3 MarkusNeu, 28.04.2018
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    Ja, gegen welche Paragraphen könnte unser Vorhaben, in Deinen Augen verstoßen ?
     
  4. #4 Fred Astair, 28.04.2018
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    Das weiß ich doch nicht! Sollen wir jetzt noch für Dich lesen?
    Ich hab nur nachgesehen, ob NRW solch Gesetz hat.
     
  5. #5 MarkusNeu, 28.04.2018
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    Da ich kein Fachanwalt bin, kann ich das Gesetz zwar lesen, eine rechtssichere Stellungnahme kann ich nicht abgegeben. Du anscheinend auch nicht, daher möchte ich auf Deine Hilfe gerne verzichten.
     
  6. #6 Fred Astair, 28.04.2018
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    Rechtssichere Stellungnahmen kann Dir in einem Forum niemand geben und Faulpelze, die andere für sich lesen lassen wollen, sind überall beliebt.
     
  7. #7 simon84, 28.04.2018
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    Mein nächster Schritt wäre mit dem Nachbarn zu reden ....
     
  8. #8 MarkusNeu, 29.04.2018
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    Guten Abend,
    ich möchte den Sachverhalt ergänzend erläutern:
    - Reden mit dem Nachbarn scheidet aus. Das Verhältnis ist belastet
    - Das Nachbarschaftsgesetz NRW habe ich gelesen. Ggf. könnten Abstandsflächen ausgelöst werden. Rechtssicher kann ich das aber nicht beurteilen.
    - Eine Rechtsschutzversicherung ist vorhanden, daher würde ich die Beurteilung gerne von einem Fachanwalt für Nachbarschaftsrecht beurteilen
    lassen.
    - Welche Behörde wird hier eine Entscheidung treffen, falls es zum Rechtsstreit kommt.
    - Alternativ würden wir eine Markise errichten, falls die Errichtung der Pergola Markise ein zu hohes Risiko darstellt.
    Ich möchte hier keine Rechtsberatung erhalten, sondern nur von Euren Erfahrungen profitieren.
    Schönen Restsonntag!

    Markus
     
  9. #9 Fred Astair, 29.04.2018
    Zuletzt bearbeitet: 29.04.2018
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    Na so langsam wirs doch. Warum nicht gleich?
    Wenn Deine Rechtschutz die Kosten übernimmt, bist Du doch fein raus.
    Die Behörde, die ernstfalls eine Entscheidung fällt heißt Gericht und die Entscheidung Urteil oder Vergleich. Da Deine Pergola kein Gebäude ist, gilt nicht das Baurecht. Ein Streit wäre eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.
    In wieweit Dein Nachbar forcieren wird, weiß nur er.
    Wenn Du nicht mit ihm sprechen willst, dann stelle ihm Dein Vorhaben schriftlich vor, lege Bilder bei und erkläre ihm, welche Auswirkungen Deine Pergola auf ihn und seine Terrasse haben wird. Mir fallen da spontan Sichteinschränkungen und Schattenwurf ein.
    Schreib auch, dass Du nach einer angemessenen Frist (4Wochen?) davon ausgehst, dass er keine Einwände hat.
    Ansonsten wünsche ich Dir gutes Gelingen und möge es Dir nicht ergehen, wie dem Wiesbadener BKA-Beamten, der nach einem jahrelangen Prozess verurteilt wurde seine Haustürbeleuchtung abzuschalten, weil sie unzulässigerweise Lichtstrahlen in das Schlafzimmerfenster des Klägers aussandte.
     
  10. #10 simon84, 29.04.2018
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    Richter und BKA Beamter, zwei perfekte Nachbarn :)
     
  11. #11 MarkusNeu, 23.05.2018
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    Guten Abend zusammen,
    zwischenzeitlich haben wir den Nachbarn per Einschreiben mit Rückschein angeschrieben und das Projekt detailliert vorgestellt. Unter einer Fristsetzung haben wir um Zustimmung gebeten.
    Abgeschlossen haben wir Schreiben mit dem Satz:
    "Sollten wir bis zum 18.05.2018 keine Rückmeldung in dieser Sache von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus dass Sie keine Einwände haben und unserem Vorhaben zustimmen"
    Die Frist ist mittlerweile abgelaufen. Eine Reaktion haben wir nicht erhalten.
    Wie würdet Ihr den Zustand nun werten? Rein rechtlich ist Schweigen keine Zustimmung. Unser zuständige Schiedsfrau, die uns während des Verfahrens bisher begleitet hat, ist der Meinung das wir nun bauen könnten. Wir sind noch nicht restlos überzeugt. Eure Bewertungen würden uns interessieren.
    Schöne Abend wünschen wir vorab.
     
  12. #12 Fred Astair, 23.05.2018
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    Was willst Du noch von uns?
    Sollen wir Dir die Pampers wechseln?
    Du bist (vermutlich) erwachsen, wahlberechtigt, nicht entmündigt und musst Dein Tun selbst verantworten.
    Deinen Nachbarn kannst Du zu nichts zwingen und musst jederzeit damit rechnen, von ihm verklagt zu werden.
    Also entscheide jetzt.
     
  13. SIL

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    Grundsätzlich dürfen Sie bei einem Reihenhaus über die gesamte Länge Ihres Hauses eine Markise oder Terrassenüberdachnung anbringen. Das muss man bei einem Reihen- oder Doppelhaushälfte dulden. Ähnlich wie Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände.

    Zum Beispiel sind nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
    • Terrassenüberdachungen mit einer Fläche von bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 Metern nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 g) und
    • Markisen nach Art 57 Abs. 1 Nr. 14 e)
    verfahrensfrei, d.h. sie bedürfen keiner Baugenehmigung . Die "Sichtbehinderung" muss m.E. bei Haustypen wie Reihenhäusern hingenommen werden. Ähnlich ist es mit der Verschattung - denn auch eine bis zu 2 Metern hohe und bis zu 4 Metern tiefe verfahrensfrei zulässige Terrassentrennwand (Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 c) BayBO) könnte solche Wirkungen haben.

    NRW gestaltet sich dahingehend etwas differenzierter. Geltend sind Baugesetzbuch, BauNVO , die Landesbauordnung, Nachbarschaftsrecht aber auch im Bebauungsplänen (BPlan) und örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde( ggf. Erhaltungssatzung) . Die Frage die sich hier stellt ist, ob Ihr Nachbar einen Anspruch auf Einschreiten des Bauamts hätte, was der Fall wäre wenn Nachbarrechte verletzt wären. Ich meine Sie sollten über einen Fachanwalt genau überprüfen lassen, ob und wenn ja welche Abstandsflächen einzuhalten sind (vgl. § 6 LBO-NRW). Weiter stellt sich die Frage ob Ihre Bebauung auf der Grenze besteht? (bereits gebaut), und dann folglich in sog. Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) unterschieden werden muss . Das die überbaubare Fläche nicht das Problem darstellt davon gehe ich vorab aus- aber es geht bei Abstandsflächen neben dem Brandschutz auch um den Schutz ausreichender Be- und Durchlüftung, sowie Be- und Durchlichtung des Nachbar Grundstücks. Abstandsflächen § 15 BauNVO wonach auszugsweise gilt : „Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden."

    Trotz dem fruchtlosen Verstreichen Ihrer gesetzen Frist, ist diese nicht entbindend, in RLP gelten zum Beispiel 3 Monate, ab Zugang des Kenntnisstand zur fristwahrenden Verwehrung bzw. Antrag auf Abwehr. Unabhängig davon ist immer noch die Betrachtung-einer 'Schlechterstellung' Ihres Nachbarn zu würdigen.
     
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  14. #14 MarkusNeu, 24.05.2018
    Zuletzt bearbeitet: 24.05.2018
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    Danke für Deine wirklich sehr sachliche Stellungnahme. Leider kann ich damit wenig anfangen, daher möchte ich in der Zukunft auf Deine Beiträge verzichten. Hoffentlich wirst Du es verschmerzen.
     
  15. #15 MarkusNeu, 24.05.2018
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    Danke für die hilfreiche Stellungnahme. Die Lage schätze ich ähnlich ein.
     
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