Neubau und Grenzabstand

Diskutiere Neubau und Grenzabstand im Hilfestellung für Neulinge Forum im Bereich Sonstiges; Guten Tag, ich melde mich hier nun auch als Neuling zu Wort da ich nicht genau weis wie ich in diesem Fall vorzugehen habe. Ich habe mich...

  1. #1 IronSlade29, 07.08.2018
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    Guten Tag,

    ich melde mich hier nun auch als Neuling zu Wort da ich nicht genau weis wie ich in diesem Fall vorzugehen habe. Ich habe mich mittlerweile durch sämtliche Landesbauordnungen Baden Württemberg gelesen und mich auch zusätzlich mit dem Thema Brandschutz auseinander gesetzt. Folgender Sachverhalt liegt vor.

    Ich habe von meiner Mutter einen Teil Ihres Grundstücks ( 250 qm ) als Schenkung erhalten und möchte nun darauf bauen. das angrenzende Nachbargrundstück befindet sich direkt an meinem Grundstück. Dort steht das Nachbarhaus direkt als Grenzbebauung auf der Grenze. Baulasten oder ähnliches sind nicht eingetragen, dass er Sonderrechte hat. Nun stellt sich die Frage zwecks den Abstandsflächen. Mein neues Haus würde 3 Meter weg stehen von der Grenze und somit auch von dem Nachbar. Einige meinten nun zu mir, dass ich aber 5 Meter Abstand zwecks dem Brandschutz usw einhalten müsste. In der Landesbauordnung ist aber nur definiert, dass ich 2,5 Meter Mindestabstand zur Grenze haben muss und es auch mit einem Faktor von 0,4 zur Wandhöhe des Hauses berechnet wird. In Dorfgebieten Kerngebieten sogar nur 0,2. Das Grundstück befindet sich direkt in einem alten Ortskern dörfliche Gemeinde.

    Vielleicht kennt sich hier ja jemand mit dieser Thematik aus und kann mir hierzu etwas sagen was denn nun genau zutrifft.

    Schonmal vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
     
  2. #2 simon84, 07.08.2018
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    Entweder geschlossene Bauweise, also direkt anbauen. Wäre zu klären ob das erlaubt wird.

    Ansonsten wäre zu klären unter welchen Bedingungen das Nachbarhaus an die Grenze gebaut werden durfte.

    Brandschutzabstand ist 5 Meter, wenn du unter die Regel fällst.

    Sonst brandwand, was das bedeutet ist klar ?

    Landesrecht BW § 7 LBOAVO | Landesnorm Baden-Württemberg | - Brandwände | Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 5. Februar 2010 | gültig ab: 01.03.2010
     
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  3. #3 IronSlade29, 07.08.2018
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    Vielen Dank für deine schnelle Antwort.

    Das Haus des Nachbarn zählt hier denke ich als Altbestand, da das Haus schon seit Jahrzehnten so steht und nicht mehr nachvollziehbar ist warum es so steht. In der Landesbauordnung steht aber nicht fest das grundsätzlich jedes Haus 5 Meter Abstand haben muss sondern entsprechende Vorkehrungen dagegen getroffen werden sollen. Wie z.B. Zufahrtswege für Feuerwehr, Fluchtwege usw. Und in einem anderen Artikel hatte ich gefunden, dass es auch darauf ankommt welche Materialien im Haus verwendet werden. Ich baue mit nicht brennbaren Ytong Porenbetongsteinen mit 30 cm.

    Ebenso kann es ja mir nicht angelastet werden, wenn der Nachbar nicht seinen Grenzabstand einhält oder eher gesagt einhalten kann ?
     
  4. #4 IronSlade29, 07.08.2018
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    Ich würde mich auch zusätzlich auf den Paragraphen 6 LBO berufen

    (3) Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zuzulassen, wenn
    1.in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern oder
    2.Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden.

    In den Fällen der Nummer 1 können geringere Tiefen der Abstandsflächen auch verlangt werden.

    Ich befinde mich ja wie beschrieben in einem alten Ortskern und kann die 5 Meter zwecks Bebauung drum rum gar nicht einhalten. Dort steht jedes Haus faktisch Haus an Haus.
     
  5. #5 simon84, 07.08.2018
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    Nochmal:

    Es gibt im Baurecht keinen "Altbestand", "Gewohnheitsrecht" oder "Verjährung"
    Du musst den nötigen Abstand einhalten sonst keine Fenster etc.
    Beim Brandschutz werden auch idR keine Ausnahmen gemacht.
    Selbstverständlich ist es jetzt erstmal dein Problem, dass das Nachbargebäude so nah an der Grenze steht.
    Mit dem Grundstück hast du alle Rechten und Pflichten die dazugehören erhalten.
    Vermutlich gab es eine Absprache als damals das Gebäude erstellt wurde.

    Wenn Haus an Haus steht, bzw. geschlossene Bauweise zulässig ist, dann muss der Brandschutz durch Brandwände gesichert sein,
    Nichtbrennbare Dämmung, keine Fenster usw.
    Geschlossene Bauweise heisst nicht unbedingt, dass direkt Wand an Wand stehen muss.





    BW LBO Paragraph 27
    (4) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.

    Kommentierung dazu (siehe vorheriger Link) steht doch EXPLIZIT 5 Meter. Augen auf !:


    (1) Brandwände sind erforderlich

    1.
    als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze oder mit einem Abstand von weniger als 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,


    [...]
    (2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für

    1.
    Vorbauten nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO, soweit ihre seitlichen Wände von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1,25 m beträgt,

    2.
    Wände bis 5 m Breite nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO,

    3.
    Gebäude oder Gebäudeteile, die nach § 6 Abs. 1 LBO in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind und zu Nachbargrenzen Wände ohne Öffnungen haben,

    4.
    Wände, die gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBO die Abstände nicht einhalten, soweit die verwendeten Dämmstoffe nichtbrennbar sind, und

    5.
    Wände, die mit einem Winkel von mehr als 75° zu Nachbargrenzen oder zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden stehen, soweit Öffnungen in diesen Wänden zu Nachbargrenzen einen Abstand von 1,25 m beziehungsweise zu Öffnungen von bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden einen Abstand von 2,5 m einhalten.
     
  6. #6 Andybaut, 07.08.2018
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    das ist aber genau das Problem.
    Es sollten 5m Abstand von Gebäude zu Gebäude sein.
    Das ergibt dann eben 2,50m für jeden zur Grenze.

    Du kannst nichts dafür, dass der Nachbar nun aber näher steht und bist nun der Dumme.

    Das Baurechtamt wird dir keinen Grenzabstand von 2,50m erlauben, da du dann näher wie 5m zum Nachbarn bist.
    Die sagen nicht "geht ja nun nicht anders, vor 80Jahren wurde das ja auch so gemacht"

    Nach dem aktuellen Baurecht sind halt eben die 5m einzuhalten oder es ist eine Brandwand zu setzen.

    Wenn du neu baust, musst du dich nach den aktuellen Vorschriften richten und diese einhalten.
     
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  7. #7 simon84, 07.08.2018
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    Was aber evtl. schon geht ist z.B. 1 Meter an die Grenze mit einer Brandwand, ähnlich einer DHH.

    Am besten fragst du das Bauamt vor Ort was in deinem Fall möglich ist.

    Muss halt dann zum Grundriss und zu den verwendeten Materialien passen.
    Treppenhaus an die Seite schieben, evtl. brandfeste Festverglasung. Gibts alles, wenn man wirklich will.
     
  8. Dimeto

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    Hat das Nachbargebäude denn Öffnungen in der Grenzwand? Wenn nicht, sehe ich das
    genauso.
    ... was o.g. Meinung bestätigt.
    Doch, es sei denn, Du kannst beweisen, dass das Haus rechtswidrig errichtet wurde.
     
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  9. #9 IronSlade29, 08.08.2018
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    Das Nachbargebäude hat nicht genehmigte Fenster in der Außenwand zu meinem Grundstück. Da hatte ich die Aussage von der Stadt bekommen, dass ich zivilrechtlich dagegen klagen müsste.

    Hab eben bei der Stadt angerufen und das Baulastenverzeichnis eingesehen. Keine einzige Baulast ist auf dem Grundstück von mir eingetragen bezüglich das ich irgendwelche Abstände übernehmen muss oder ähnliches.

    Ebenso ist der Grundbucheintrag sauber und keine Eintragung bezüglich des Nachbarns vorhanden.
     
  10. #10 simon84, 08.08.2018
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    Selbstverständlich musst du zivilrechtlich klagen ein strafrechtlicher Verstoß wird es nicht sein :)

    Auch wenn der Nachbar eine brandwand hätte, so brauchst du trotzdem ebenfalls eine wenn du den Brandschutz Abstand unterschreiten willst
     
  11. #11 Fred Astair, 08.08.2018
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    Klagen muss er gar nicht:
    Bauantrag mit ortsüblicher Grenzbebauung einreichen. Dann wird der Nachbar bei der Anliegerbeteiligung schon aufwachen und muss seinerseits aktiv werden.
    Wir haben vor ein paar Jahren auch ein nichtgenehmigtes Fenster in der Gebäudetrennwand zugemauert. Der Nachbar hatte ein Vierteljahr Zeit, sich darauf einzustellen.
     
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  12. #12 simon84, 08.08.2018
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    Ich wollte damit nur sagen, dass das dann "Brandwand" bedeutet und das sollte bei der Planung schon berücksichtigt werden.
    Der Architekt hat sicher ein paar Doppelhaushälften Grundrisse in der Schublade und sinnvoller wird das bei einem 250qm Grundstück sowieso sein, so nah wie möglich an die Grenze zu fahren.
     
  13. #13 Kriminelle, 09.08.2018
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    Sag mal, was soll das eigentlich für ein kleines Häuschen werden bei 250qm?
    Du musst ja ebenso die Grenzabstände einhalten, da bleibt ja nicht mehr viel Fläche übrig.
    Einen Anbau an diesen Nachbarn würde Dir etwas mehr Puffer geben, aber wenn der tatsächlich noch Fenster an dieser Seite hat, sehe ich für Dich nicht viel Potential in diesem Grundstück.

    Edit: hab mich etwas verrechnet mit den Seitenlängen. Ich war grob bei 12 x 12 statt 12 x 20. Knapp wird es dennoch ;)
     
  14. Dimeto

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    Woher weißt Du, dass die nicht genehmigt sind? Die Grenzbebauung an sich ist aber genehmigt?
    Dann musst Du aber zu 100% sicher sein, dass es illegal entstanden ist, sonst bist Du und die Genehmigungsbehörde ganz schnell beim Irrsinn der Woche bei extra3.
    Und das Ziel, keine Brandwand mit 2,5m Grenzabstand zu errichten, hat der TE dann auch nicht erreicht.
     
  15. #15 Fred Astair, 09.08.2018
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    Ohne beurkundete Zustimmung des dienenden Nachbarn ist keinerlei Öffnung einer grenzständigen Gebäudetrennwand zulässig und war es nie.
     
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  16. #16 plattypus, 09.08.2018
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    Oder du richtest Dich nach dem, was genehmigt ist, ziehst deine Brandschutzwand einfach direkt an der Grenze neben ihrer Brandschutzwand hoch und mauerst ihnen so die nicht genehmigten Fenster zu. ;)

    Wenn es die NAchbarn stört, sollen sie doch klagen. :D
     
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  17. #17 Jefferson3000, 12.04.2021
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    Hello, darf ich den post Ersteller fragen wie die sache ausgegangen ist? Wir haben nämlich exakt dasselbe Problem. Sind auch in BA wü.

    Danke
     
Thema: Neubau und Grenzabstand
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