Berechnung Vollgeschoss Berlin

Diskutiere Berechnung Vollgeschoss Berlin im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Wenn der Dachspitz kein Aufenthaltsraum ist, dann sollte das so passen. Ist eigentlich Satteldach die einzige zulässige Form? Evtl. klappt das...

  1. #21 simon84, 14.09.2018
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    Wenn der Dachspitz kein Aufenthaltsraum ist, dann sollte das so passen.

    Ist eigentlich Satteldach die einzige zulässige Form?
    Evtl. klappt das mit Pultdach auch ?
     
  2. #22 bauvorhaben12berlin, 14.09.2018
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    Pultdach ist die 2. Variante. Wir müssen aber jetzt gucken, dass wir auf diese 1.5 Geschossen kommen und dazu will ich wissen, ob dieser Raum mitberechnet wird? Denn auch wenn unter 2m dann wird zumindest das was zwischen 1-2m zu 50% mitberechnet und das sind halt etwa 2-3m2. Wenn dann aber gar nicht, dann 3m2 weniger für die Plannung.

    Könntest du Aufenthaltsraum definieren? Na klar, wir werden den Raum benutzen - Kinderspielzeugecke, Leseecke usw. Ist aber alles unter 2m (gerade so am First sind ca. 1.90 - 2m)
     
  3. #23 simon84, 14.09.2018
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    Ich definiere das nicht, sondern die BauO Bln und das kannst du dann selber genau nachlesen :)

    Lustigerweise verweist der Wikipedia Eintrag auf die Berliner Bauordnung,

    Aufenthaltsraum – Wikipedia

    Na dann hast du ja einige Infos.

    Wenn es kein Aufenthaltsraum ist, dann ist eine Nutzung als Aufenthaltsraum natürlich auch untersagt, also kein Spielen, Lesen usw :)

    Ob das jemand kontrolliert sei mal dahingestellt. Vielleicht theoretisch in Versicherungsfällen relevant (Brand, Unfälle usw.)
     
  4. #24 bauvorhaben12berlin, 14.09.2018
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    Naja, du hast meine Frage immer noch nicht beantwortet, das hat nichts mit der 1,5 Geschossigkeit zu tun. Und deine Interpretation der Ordnung ist etwas seltsam

    "Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen
    bestimmt oder geeignet sind"

    Eine Leseecke ist eindeutig einen vorübergehenden Aufenthalt (ab und zu an WE) und somit keinen Aufenthaltsraum nach dieser Ordnung (da nur vorübergehend). Wie dem auch sei, ich sehe ich finde hier keine Antworten.

    Danke!
     
  5. 11ant

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    Aufenthalt meint, daß man den Raum nicht nur durchschreitet, sondern darin verweilt. Die Toilette verlasse ich nach Verrichtung des Geschäftes, habe inzwischen aber dort verweilt (nicht nur vorübergehender Aufenthalt). In die Besenkammer gehe ich, um den Besen zu holen oder wieder wegzustellen (vorübergehender Aufenthalt). Egal wieviele Kinder man dort auch zeugen könnte, nach der eigentlichen Bestimmung ist das kein Aufenthaltsraum. Ein Wandschrank bleibt ein Wandschrank, auch wenn man darin stehen könnte. Bestimmt oder geeignet bezieht sich auf erwachsene Menschen, unter 2m Kopfhöhe also nein. Auf dem Spitzboden stelle ich die Truhe mit den alten Urlaubspostkarten ab. In denen kann ich dann so viele Stunden schmökern, wie ich will - es bleibt ein Abstellraum.
     
  6. #26 simon84, 14.09.2018
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    Es gibt kein halben Geschosse und auch keine formelle Regelung die sich explizit auf "0,5" Geschosse bezieht, bzw. wird das nie so benannt.

    Es gibt eine Definition, dass ein Geschoss unter bestimmten Bestimmungen kein Vollgeschoss gibt.

    BauO Bln ganz am Anfang Paragraph 2, Absatz 11)
    Bitte selber nachlesen.

    Mit deiner Konstruktion hast du somit EG+DG+DG2, wobei nur EG ein Vollgeschoss sein soll.

    Es wird in der BauO nicht weiter darauf eingegangen, ob ein Nicht-Vollgeschoss in irgendeiner Art und Weise zu berücksichtigen ist, wenn es keine Aufenthaltsräume enthält.

    Wenn es sich nur um einen unbeheizten, ungedämmten technisch notwendigen Dachspitz handelt, sehe ich hier keine Probleme, die Regelung einzuhalten.
    Wenn du den Dachspitz als Spielraum voll ausbaust, dann kann dir das DG evtl. als Vollgeschoss ausgelegt werden, bzw. die beiden Nicht-Vollgeschosse zusammen die "1,5" nicht mehr erfüllen.

    Ein Aufenthaltsraum ist definiert:

    "Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind."

    Ein vorübergehender Aufenthalt, z.B. zum Ein-/Ausräumen oder für technische Wartung erfordert nicht, dass der Raum die Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt.

    Spielen oder Lesen ist mehr als ein vorübergehender Aufenthalt und darf somit (theoretisch) nicht in einem Nichtaufenthaltsraum vorgenommen werden.

    Wie gesagt, wird keine alte Sau interessieren, was du in einem EFH in deinem Dachspeicher machst, aber zulässig laut Bauordnung ist es nicht, das war doch auch ein versteckter Teil deiner Frage ?
    Wenn dein Kind da oben verbrennt und nicht mehr gerettet werden kann, weil es keine geeigneten Rettungsfenster gab, dann wird die Brandschutzversicherung evtl. versuchen zu argumentieren, dass es sich um eine nicht ordnungsgemäße Nutzung handelte um nicht voll zahlen zu müssen.


    Ich glaub wenn du 2-3 Skizzen hast wird es Zeit für den Architekt :)
    Je früher der im Boot ist desto besser. Und am besten jemand vor Ort.
     
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  7. #27 simon84, 14.09.2018
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    Falsch (im Sinne der Bauordnung)
     
  8. Dimeto

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    Nein. Dieser Raum ist kein Aufenthaltsraum. Er befindet sich in keinem Geschoss.
    In BW ja, in der Berliner BO finde ich dafür keine Anhaltspunkte. Hier wird, wie auch in NRW, nur bei Staffelgeschossen vom obersten Geschoss gesprochen. Also selbst wenn die Galerie ein eigenes Geschoss bildet, wird das darunterliegende Geschoss, sofern es sich im Dachraum befindet, erst dann zum Vollgeschoss, sobald es über mehr als 2/3 der Erdgeschossgrundfläche (Außenmaße) eine lichte Höhe von mindestens 2,3m hat.
     
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  9. #29 bauvorhaben12berlin, 15.09.2018
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    Danke, somit ist die Sache dann geklärt. Die Grundfläche DG muss diese 2/3 einhalten und dieser Spitzboden mit Leiter über einen Raum im DG zählt nicht zu den erwähnten 2/3 da die gesamte Fläche unter 2.30m. Würde aber eventuel mit 50% bei 1-2m Höhe zu der Nutzfläche zählen (oder hier auch nicht?). Hoffe so habe ich es richtig verstanden?
     
  10. #30 Andybaut, 15.09.2018
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    Ich versuchs noch mal auf den Punkt zu bringen, dann wirds klarer.
    Du hast also ein EG, ein DG und ein DG2.
    Jeder dieser Bereiche ist getrennt zu betrachten.
    Also was erfüllt das EG, das DG und das DG2.
    DG und DG 2 werden nicht "zusammengeführt", sondern einzeln betrachtet was die Geschossigkeit angeht.
    Wenn das Haus sehr breit wäre, könnte das DG2 eine eigene Wohnung sein.
     
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  11. #31 simon84, 15.09.2018
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    Da es in der BauO Bln nicht genau definiert ist, mir keine Urteile oder Kommentierungen vorliegen verweise ich weiterhin auf Architekten vor Ort (Berlin). Meiner Meinung nach ist das eine Grauzone und somit bis zu einem gewissen Grad Auslegungssache des Bauamts.

    Ich würde jedenfalls das ganze so präsentieren, dass es ein Dachspitz bei dem keine Nutzung geplant ist.

    Ob du oder deine Kinder dann tatsächlich über eine Leiter regelmäßig hochsteigen und dort lesen oder spielen könnt ihr js selber entscheiden
     
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