§34 BauGB: Muss sich ein Bauvorhaben bzgl. Dachform oder Gauben einfügen?

Diskutiere §34 BauGB: Muss sich ein Bauvorhaben bzgl. Dachform oder Gauben einfügen? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebe Community, bei meiner Recherche zur o.g. Frage bin ich auf den folgenden Beitrag gestoßen, der besagt, dass Dachform, Gauben etc. bei der...

  1. #1 0953759, 06.11.2018
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    Liebe Community,

    bei meiner Recherche zur o.g. Frage bin ich auf den folgenden Beitrag gestoßen, der besagt, dass Dachform, Gauben etc. bei der Beurteiling des Einfügens in die Umgebung nach §34 irrelevant sind:

    baunetz.de/recht/_34_BauGB_Muss_sich_ein_Vorhaben_im_Hinblick_auf_Dachform_oder_-neigung_einfuegen__2603931.html

    Wird dieser Auffassung hier gefolgt? Gibt es ggf. Experten, die hierzu etwas anmerken könnten?

    Viele Grüße
    J.
     
  2. #2 Leser112, 06.11.2018
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    Na, ja, wenn eine vorhandene Gestaltungssatzung hier nichts anderes vordefiniert, existieren hier durchaus Freiheiten, die sich rechtlich u.U. durchaus einklagen lassen.
    Das ist sehr kosten- und zeitintensiv. Ob das daher im Einzelfall tatsächlich sinnvoll ist, muß jeder Bauherr selbst beurteilen.
    Ggf. lassen sich Kompromisse finden, die beiden Seiten gerecht werden. Meist die günstigste Variante!
    §34 ist ein Gummiparagraph, der je nach Kräfteverhältnissen, beliebig gedehnt werden kann;)
     
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  3. #3 Andybaut, 06.11.2018
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    Hallo,

    "früher" wurde gerne der 34 genommen um auch auf Dachformen einzuwirken.
    Zumindest in BW ist diese Zeit aber nun vorbei.
    Es sind in deinem Artikelt ja alle Punkte aufgeführt auf die der 34 einwirken möchte.
    Von der Dachform ist dort eben nicht die Rede.

    Manche Bauämter werden sicher noch gerne mit dem 34 winken und möchten damit Dinge verhindern die ihnen nicht gefallen.
    Da hilft es nur locker zu bleiben und im Zweifel die nächste Instanz anzurufen.
     
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  4. #4 simon84, 06.11.2018
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    Ich weiss ja nicht, was genau geplant ist, aber wenn z.B. eine "Stadtvilla" mit Zeltdach zwischen Satteldächer gesetzt werden soll,
    dann sind die Kraftverhältnisse der Gemeinde und ggf. der Nachbarn oft dementsprechened.

    Ich denke eher die Dachform an sich ist kein alleiniges Merkmal, solange sich das Gebäude als ganzes einfügt.
     
  5. #5 0953759, 06.11.2018
    Zuletzt bearbeitet: 07.11.2018
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    Vielen Dank für die Antworten.

    In meinem Fall geht es um die Frage, inwieweit es relevant ist, ob es sich beim vorgesehenen Bauvorhaben (Rahmenbedingungen: keine Gestaltungssatzung, keine anderslautenden Vorgaben, ausschließlich §34 BauGB und LBauO) um eine Gaube oder ein nicht klassisches Zwerchhaus handelt. Laut Mitarbeiter der Bauaufsicht dürfe ein Zwerchhaus direkt auf der Außenwand aufsetzen, während eine Gaube zurückversetzt sein müsse.

    Zu erwähnen ist hier, dass sich der Zimmermann irritiert zeigte. Ein "typisches" Zwerchhaus - wie man es auf vielen Bildern im Internet findet, wenn man Zwerchhaus googlt - ist nicht geplant, lediglich eine Schleppdachgaube, bei der die Fenster in der Flucht der Außenwand liegen.

    Die Einschätzung der Bauaufsicht signalisiert mir - auch wenn man ihr fachlich folgen kann - insbesondere wegen der genannten Rahmenbedingungen bislang nicht wirklich Kompromissbereitschaft.

    Oder irre hier hier?

    Viele Grüße
    J.
     
  6. #6 Andybaut, 06.11.2018
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    ich kann da keinen Zusammenhang zum 34 erkennen.

    Wenn die Dachform frei ist, dann ist auch die Gestaltung auf dem Dach frei.
    Das bedeutet auch Freiheit bei Gaupen.
    Anders wird es, wenn durch die Gaupe die Geschossigkeit erhöht wird.
    Also ohne Gaupe wäre es durch die Fläche 2geschossig und mit Gaupe 3geschossig.
    Dann wäre das Maß der baulichen Nutzung vielleicht überschritten.
     
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  7. #7 simon84, 06.11.2018
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    Gaube :)

    Ja ich würde da eher noch die Farbe der Dacheindeckung relevant sehen als die Gaube selbst.
    Falls Bauvoranfrage bzw. Bauantrag abgelehnt, muss dies begründet werde, dagegen kannst du argumentieren.

    Schleppdachgauben sind eigentlich überall in Deutschland gängig, es kommt natürlich auch auf die Größe an, dazu gibt es in der LBO auch Regelungen bzw. Kommentierungen (unabhängig vom 34er)
     
  8. #8 Leser112, 06.11.2018
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    Dann mußt Du damit leben bzw. umgehen!
    Die Untere Bauaufsicht hat nun mal das letzte Wort für die Baugenehmigung, völlig unabhängig, was hier anonyme User raten.
    Rechtlich belastbar sind diese Ratschläge sicherlich nicht.
    Im Zweifelsfall musst Du einen Fachanwalt für Baurecht beauftragen, der Deine Interessen gegenüber der Unteren Baubehörde vertritt!
     
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  9. #9 Andybaut, 06.11.2018
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    Gaube
    Gau|be

    f.
    11

    Aufbau für in der Dachschräge senkrecht stehende Fenster;
    <auch>
    Gaupe;
    Syn.
    Dachgaube, Dachgaupe

    ich habe mal gelesen, dass das regional unterschiedlich ist.
    Seither nenne ich das Ding Gaupe.
    Klingt für mich einfach schöner :-)
     
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  10. #10 simon84, 06.11.2018
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    Klingt ja furchtbar.

    Ansonsten ja wie @Leser112 schreibt, gegen Ablehnungsbescheid mit einem spezialisierten Fachanwalt vorgehen ist der nächste Schritt
     
  11. #11 Fred Astair, 06.11.2018
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    Tann pitte auch konsequent Kaupe ;)
     
  12. #12 0953759, 06.11.2018
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    Vielen Dank für die vielen Antworten.

    Ich erwarte keine rechtssichere Auskunft, sondern möchte bloß mein lückenhaftes Verständnis mit ein paar zusätzlichen Informationen anreichern. Das hat z.T. auch funktioniert.

    Dass ich mit der Entscheidung der Bauaufsicht entsprechend umgehen muss ist selbstverständlich auch klar. Bleibt letztendlich nur die Frage nach dem „Wie“.

    Viele Grüße
    J.
     
  13. Dimeto

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    Ja.
    So kenne ich das auch.
    Dann wäre es für mich ein Zwerchhaus.
    Wie ist das denn konstruktiv gelöst? Erfolgt die Lastabtragung über die Außenwand oder die Dachkonstruktion? Das könnte bei der Beurteilung eine Rolle spielen, ob es sich beim geplanten Vorhaben noch um einen (untergeordneten) konstruktiven Bestandteil des Daches handelt oder ein eigenständiges Bauteil, welches dann auch eigene Abstandsflächen auslöst.
    Bezüglich der Ausgangsfrage geht es mir allerdings wie @Andybaut :
    Was genau möchtest Du denn, was die Genehmigungsbehörde nicht möchte?
     
  14. #14 simon84, 06.11.2018
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    Auch der Wikipedia Eintrag zu diesem Thema ist erstaunlich gut geworden :)

    Dachgaube – Wikipedia

    Eine "Schleppdachgaube", bei der die Fenster in Flucht mit der Außenwand liegen ist doch einfach nur ein Zwerchhaus mit Schleppdach statt Satteldach.
    Also da kann man eigentlich nicht anders argumentieren :)

    Zwerchhaus ist über die Position definiert, nicht über die Dachform
     
  15. #15 0953759, 06.11.2018
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    Es geht im Kern um die Frage, ob ein Zwerchhaus abgelehnt werden darf, wenn ausschließlich §34 BauGB die Grundlage darstellt und sich kein Zwerchaus in der näheren Umgebung findet.
     
  16. #16 simon84, 06.11.2018
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    Für 34 nicht relevant.
    Diverse Gerichte haben diese Rechtsauffassung bestätigt.

    Ein paar Referenzen:

    OVG NRW 10 B 972/05
    OVG Sachsen 1 B 106/07
    VGH BW 3 S 2842/91
     
  17. #17 0953759, 06.11.2018
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    Na wunderbar, dann steht meiner Argumentation pro Zwerchhaus an diesem Standort ja grundsätzlich erst einmal nichts im Weg.
     
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  18. #18 simon84, 06.11.2018
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    Sehe ich so, aber wie gesagt, wenn das Bauamt das anders sieht geht es im Prinzip so.

    Bauvoranfrage oder Bauantrag. (Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung)
    Ablehnungsbescheid mit Begründung, Rechtsbehelfserklärung
    Form- und fristgerechter Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid mit Begründung.
    Dort könntest du z.B. die relevanten Stellen aus den og. Urteilen anbringen, wenn dies deine Rechtsauffassung ist.
    Alternativ bereits ab hier einen spezialisierten Fachanwalt.
    Nun kann deinem Widerspruch entweder abgeholfen werden bzw. stattgegeben oder es geht vor Gericht
     
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  19. Dimeto

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    Hier noch eine Anmerkung zu dem von mir zunächst nicht erkannten Zusammenhang von Zwerchhaus/Gaube und §34:
    Während die untergeordnete Gaube ein bauordnungsrelevates Gestaltungsmerkmal ist, welches bei §34 eindeutig keine Rolle spielt, kann ein Zwerchhaus durchaus auch bodenrechtliche Relevanz erlangen. Da ein Bebauungsplan nach §9 (1) 2. BauGB die Stellung der baulichen Anlagen festsetzen kann, kann dies auch für das Einfügungsgebot nach §34 herangezogen werden und zur Unzulässigkeit eines bedeutsamen Zwerch(=Quer)hauses führen.
    Ob dies bei Dir der Fall ist, kann ohne Pläne natürlich nicht beurteilt werden, aber vom Bauamt vielleicht als Gegenargument vorgebracht werden.
     
  20. #20 simon84, 07.11.2018
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    Auf jeden Fall ist eine sehr große Gaube, eine Gaube die fast ein Zwerchhaus ist oder ein Zwerchhaus kein untergeordnetes Bauteil mehr. Insbesondere im Zusammenhang mit Dachausbau usw.

    Ich sehe den Fall hier auch eher kritisch, jedenfalls solltest du dich auf einen jahrelangen Rechtsstreit vorbereiten.

    Nicht nur das Bauamt, auch evtl. vorhandene und evtl. neidische oder gehässige Nachbarn spielen hier eine Rolle.
     
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