Erlaubte Höhe bei Cartportbau in Rheinland-Pfalz

Diskutiere Erlaubte Höhe bei Cartportbau in Rheinland-Pfalz im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Unser Nachbar hat direkt an der Grenze zu uns einen Carport mit Pultdach errichtet. Auf der Grenze ist er gute 3,20m hoch und steigt dann zum...

  1. #1 Kiefer7, 15.02.2019
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    Unser Nachbar hat direkt an der Grenze zu uns einen Carport mit Pultdach errichtet. Auf der Grenze ist er gute 3,20m hoch und steigt dann zum Nachgrundstück hin auf ca. 5,60m an, wobei er in einem 90-Grad-Winkel über Eck an das weiter von der Straße wegliegende Haus stößt. So haben wir auf einmal ein riesiges Gebäude direkt auf der Grenze.

    In der LBauO Rheinland-Pfalz steht in §8 Absatz 9, dass Garagen o.ä an der Grundstücksgrenze oder in einem Abstand von weniger als 3 m eine mittlere Wandhöhe von 3,20 nicht übersteigen dürfen. Die beiden Wände, die senkrecht zu unserer Grenze stehen, steigen ja von 3,20m aus auf größere Höhe an und erreichen somit im Abstand von weniger als 3m auf jeden Fall eine größere mittlere Höhe als 3,20m. Wir haben beim Bauamt nachgefragt, was uns sagte, dieser Carport entspräche den Vorschriften. Kann uns jemand erklären, ob es das für Pultdachcarports in Rheinland-Pfalz besondere Ausnahmen oder Gesetzeslücken gibt, oder ob hier die vorgeschriebene mittlere Wandhöhe tatsächlich nicht eingehalten wird?
     
  2. Dimeto

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    Es gilt die Höhe der auf der Grenze errichteten Wand. Wenn das Dach zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt ist (§8 (9) c), zählt es zur Höhe nicht mit. Insofern ist die Aussage vom Bauamt gesetzeskonform.
    Du hast natürlich Recht, dass durch den Halbsatz "oder in einem Abstand von weniger als 3 m" Ungereimtheiten entstehen. Denn wenn der Nachbar die Breite genau dieses Carports um z.B. einen Meter verringern würde, wäre die neue fiktive Außenwand tatsächlich höher als 3,20m und wäre nicht zulässig, obwohl von diesem Gebäude weniger Beeinträchtigung ausgeht, als von dem jetzt vorhandenen.
    Aber so ist es nunmal bei der Gesetzgebung. Sie schafft keine durchgreifende Gerechtigkeit, da nicht jeder Fall beschrieben werden kann.
     
  3. #3 Kiefer7, 16.02.2019
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    Dimeto, danke für Deine Antwort. Ich kann aus dem §8 (9)c nicht wirklich herauslesen, dass das Dach nicht zur Höhe mitzählt, aber wenns so ist, schade. Bleiben unsererseits nur noch zwei Fragen: Was wird zur Berechnung der Höhe der auf der Grenze liegenden Wand herangezogen: der waagerechte Balken oder die deutlich höher sitzende Regenrinne?

    Und da dieser Carport in unserer Wohngegend in seiner Dimension einzigartig (und das wirklich nicht im Positiven) ist, kann man schon davon sprechen, dass er im Bild unserer Straße nach §5 verunstaltend wirkt. Hast du Erfahrung darin, in wieweit die Bauämter da gehalten sind, auf Ortsüblichkeit zu achten und ggfs einzuschreiten?
     
  4. Dimeto

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    Ja, war unglücklich ausgedrückt. An der Grenze zählt die Dachhöhe schon mit, nur dass es von da aus mit max. 45° steigen darf und somit mit wachsendem Grenzabstand auch die 3,20m immer mehr überschreiten darf.
    §8 (4) Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand.
    Also der höchste Gebäudepunkt auf der Grenze oder in Verlängerung der grenzzugewandten (fiktiven) Außenwand.
    Mir ist kein einziger Fall bekannt, wo ein Bauamt von diesem Paragraphen Gebrauch gemacht hat. Der Paragraph entfaltet IMHO auch keine nachbarschützende Wirkung, so dass Du gegen die Entscheidung des Bauamtes dahingehend keine rechtlichen Möglichkeiten hast. Ich nehme an, es gibt keinen Bebauungsplan?
     
  5. #5 simon84, 16.02.2019
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    Wenn 3,20 Meter Wandhöhe an der Grenze erlaubt sind, dann sind sie erlaubt.
    Wieso sollte das ortsunüblich sein? Hat niemand bei euch Grenzgaragen?
     
  6. #6 SIL, 16.02.2019
    Zuletzt bearbeitet: 16.02.2019
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    Ja das wird ziemlich locker gehandhabt in RLP sofern das einigermaßen passt und nicht zum Beispiel die Grundfläche größer ist oder eine Erhaltungs-Gestaltungssatzung Dachformen oder Deckung eingrenzt, beim Simon in Bayern ist das anders, das muss wohl immer beantragt werden, seit 99 in RLP nicht mehr.
    RLP grob im Auszug steht der Carport mit dem Giebel zu einer Grundstücksgrenze, so darf er eine Höhe von 4 m über dem Boden nicht überschreiten, das Dach zu der Grundstücksgrenze darf nicht mehr als 45° geneigt sein/an allen anliegenden Grundstücksgrenzen zusammen darf eine Länge von 18 m nicht überschritten werden/an einer Grundstücksgrenze darf der Carport nicht länger als 12 m werden/der Carport muss in einem Abstand von mindestens 3 m zur nächsten Grundstücksgrenze errichtet werden/die mittlere und damit größte Wandhöhe von 3,20 m darf über der Geländeoberfläche nicht überschritten werden/die gesamte Stellfläche des Carports darf nicht mehr als 50 m² an Grundfläche aufweisen.
    Da ein Carport keine Wände hat, diese werden 'fingiert'
     
  7. Dimeto

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    Was wird locker gehandhabt? Was soll "einigermaßen" heißen? 3,20m sind erlaubt. 45° Dachneigung sind erlaubt. Was ist daran locker? Steht so im Gesetz.
    Das hat mit der Abstandsflächenprivilegierung nichts zu tun, sondern nur mit der Genehmigungsfreiheit.
     
  8. SIL

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    In anderen Bundesländern ist Carport immer noch mit Baugenehmigung verbunden, seit 1999 in RLP nicht mehr. Sofern keine nachbarschaftliche Belange dagegenstehen wird das schwierig in RLP dagegen vorzugehen und selbst dann haben die Bauämter wenig oder kein Interesse sich darin 'zu verwickeln ', mir ist in RLP trotz Klagen kein Rückbau bekannt, in anderen Bundesländern mehrere Fälle, gleichermaßen sind 3,20 doch recht deutlich gegenüber anderen Bundesländern, ist in NRW nicht bei 3,00 m? Schluss?
    Steht da was anderes, eher nicht.
     
  9. S216

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    Zumindest bis 50 qm.
     
  10. #10 simon84, 18.02.2019
    simon84

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    3.20 oder 3 Meter kommt auch drauf an wie wandhöhe definiert wird

    Ob das jetzt in Bayern anders als in RP ist weiß ich leider nicht
     
  11. Dimeto

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    Warum bringst Du die Genehmigungsfreiheit ins Spiel? Die steht hier doch gar nicht zur Debatte. Es geht darum, ob der Carport zulässig ist oder nicht, also ob er gegen Vorschriften verstößt, z.B. §8 oder §5 LBauO_RP. Und so, wie der TE die Situation schildert, tut er das nicht.

    Ob genehmigt oder nicht wird erst dann wichtig, wenn der TE sich entschließt, juristisch gegen den Bau vorzugehen. Denn danach richtet sich, wer sein Prozessgegner wird. Dann sollte er aber nicht ein Forum befragen, sondern einen Anwalt.
     
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