Höhe von Haupthahn und Abzweigung bei Kaltwasser-Steigleitung vorgeschrieben?

Diskutiere Höhe von Haupthahn und Abzweigung bei Kaltwasser-Steigleitung vorgeschrieben? im Sanitär Forum im Bereich Haustechnik; Hallo Ihr, Situation ist ein sehr kleines zu sanierendes Badezimmer in einem Mehrparteienhaus. Im Versorgungsschacht ist derzeit der Abzweig der...

  1. #1 NullReference, 22.03.2019
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 01.04.2019
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    Hallo Ihr,
    Situation ist ein sehr kleines zu sanierendes Badezimmer in einem Mehrparteienhaus. Im Versorgungsschacht ist derzeit der Abzweig der Hauptleitung auf ca. 1,20m und der Haupthahn/Absperrventil auf ca. 1,05m. Dieser Hahn wäre bei den geplanten Änderungen physisch aber auch ästhetisch verdammt im Weg, also würden wir das Ventil gerne verlegen. Soweit mir bekannt, ist eine längere Zuleitung von Abzweigung zu Ventil jedoch nicht zulässig (potenzielles Totwasser), sodass eben auch der Abzweig höher oder tiefer gelegt werden müsste.

    Gibt es Vorschriften, auf welcher Höhe sich dieses Ventil befinden muss? Wäre vielleicht eine Position kurz über Fußboden denkbar? Oder gibt es dezentere Möglichkeiten für einen Haupthahn? Vielleicht verstecken im Spiegelschrank...

    Grund der Frage ist, dass wir noch in der Ideenfindung sind, was wir denn eigentlich wirklich umsetzen wollen und können, und daher noch nicht an Fachleute herangetreten sind.

    Besten Gruß und Dank im Voraus für jedwede Aufschlauung :-)
     
  2. #2 Fred Astair, 22.03.2019
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    Die Idee mit dem Spiegelschrank ist die Beste. Ersatzweise geht auch ein Bild oder ein kleines Regal, was davorgehängt wird.
    Ich gehe mal von einer WEG als Träger des Gemeinschaftseigentums aus? Dann hast Du bitteschön die Finger von der Steigleitung und dem Wohnungsabsperrventil und dem Zähler zu lassen. Das gehört Dir nicht.
    Der Zähler ist im übrigen so hoch anzuordnen, dass er gewechselt werden kann, ohne dass alle Leitungen der Wohnung leerlaufen.
     
  3. #3 NullReference, 23.03.2019
    Zuletzt bearbeitet: 23.03.2019
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    Hey, vielen Dank für Deine Antwort.
    Mit der WEG müsste noch mehr abgestimmt werden, das ist mir schon klar. Die WEG ist aber recht lieb :-) Das Absperrventil kann sowieso nicht so bleiben wie es ist, insofern wird natürlich ein Beschluss für Änderungen her müssen.

    Deine Tendenz ginge also zu höher montierten Ventil und Zähler.

    Ich versuche jetzt erstmal herauszufinden, welche Distanz zwischen Abzweig und Absperrventil überhaupt erlaubt ist.
    Gruß

    edit: Habe neugierig in der TE nachgelesen. Dort heißt es "die Wasserleitung vom Anschluss an die gemeinsame Steigleitung an" - hiernach wäre das Absperrventil bereits im Sondereigentum.
     
  4. #4 Fred Astair, 23.03.2019
    Zuletzt bearbeitet: 23.03.2019
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    Deine Interpretation der Teilungserklärung funktioniert technisch und juristisch nicht:
    Das Wohnungsabsperrventil kann nicht gewechselt werden, ohne das Gemeinschaftseigentum abzusperren (technisch) und der Zähler ist erforderlich, um Deinen Anteil am Gemeinschaftsverbrauch abzubilden (juristisch). Beide sind demzufolge zwingend Gemeinschaftseigentum, egal was die Gemeinschaft beschließt. Genausowenig kann beschlossen werden, dass die tragenden Wände der Wohnung im Sondereigentum stehen.
    Zur Lage: Die Leitungslänge hat aus hygienischen Gründen (wieder Auswirkung aufs Gemeinschaftseigentum) so kurz wie irgend möglich zu sein um kaltes Wasser nicht mehr als unabänderlich zu erwärmen und warmes Wasser nicht mehr als notwendig zu entwärmen.
    Du als Teil der Eigentümergemeinschaft hast wiederum alles zu unterlassen, was nachteiligen Einfluss aufs Gemeinschaftseigentum hat. Ob die Zusammengänge immer von allen erkannt werden, steht auf einem anderen Blatt. Aber selbst ein Dich bevorzugender Beschluss kann Dir später auf die Füße fallen, wenn z.B. Legionellen festgestellt werden und schlimmstenfalls jemand zu Schaden gekommen ist.
     
  5. #5 NullReference, 23.03.2019
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    Ich verstehe Deine Intention. Allerdings bin ich dem entgegen stehend nicht der Ansicht, dass die Teilungserklärung an dieser Stelle interpretiert werden müsse, insbesondere nicht funktional. Sie definiert hier äußerst eindeutig und zweifelsfrei, dass das Absperrventil im Sondereigentum steht. Was Du nicht weißt: Wir neigen in unserer WEG dazu, uns nicht ständig gegenseitig juristisch in die Eier zu treten, sondern wir sind erwachsene Menschen; man spricht miteinander und beschließt lieber einmal zuviel als einmal zu wenig, und zwar in wohlwollender Weise. Daher besteht gar kein Anlass zu Panik.

    Zähler existieren im Bestand zudem derzeit noch nicht.

    Aus der Länge der Leitung von Abzweig zu Ventil kann ich noch nicht ableiten, wie stark das potenziell stagnierende Wasser sich darin erwärmen könnte. Zumal die Leitung i.d.R. gedämmt sein sollte. Lese mich gerade durch einige Quellen aber bin dabei erstaunt, keine Angaben zu finden. Eine Gefahr besteht offensichtlich grundsätzlich und theoretisch auch nur dann, wenn nicht alle 72 Stunden ausreichend Wasser entnommen wird.

    Ein Beschluss für eine Umsetzung nach den anerkannten Regeln der Technik kann mir übrigens keinesfalls auf die Füße fallen, höchstens eine beschlusswidrige Umsetzung. Alles andere wäre wohl juristischer Wilder Westen...
     
  6. #6 NullReference, 23.03.2019
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 01.04.2019
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    Meine ursprüngliche Frage war letztlich, ob es für das Absperrventil eine vorgeschriebene Höhe gibt oder ob diese frei gewählt werden kann. Denn davon hängen aufgrund der beengten Verhältnisse auch die möglichen zukünftigen Raumaufteilungen ab.

    [Beitrag editiert]
     
  7. #7 Fred Astair, 31.03.2019
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    Wie bereits gesagt, die Zähler und damit die Wohnungssabzweige sind so hoch anzuordnen, dass sie oberhalb der Auslaufstellen der Wohnung liegen.
    Das Wechseln muss auch ohne körperliche Zwangshaltung des Mitarbeiters aus Gründen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes möglich sein. Das legen die Abrechnungsunternehmen in ihren Vertragsbedingungen fest.

    [Beitrag editiert]
     
  8. #8 NullReference, 31.03.2019
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 01.04.2019
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    Zur Sache: Ich ging von einer absoluten Vorschrift und zwar für das Absperrventil aus. Wenn sogar Sie eine solche nicht kennen, dann wird es diese wohl auch nicht geben. Wie ich bereits schrieb, haben wir zudem keine Zähler, sodass ein Zähleraustausch und eine Zählerablesung irrelevant sind.

    [Beitrag editiert]
     
  9. #9 Fred Astair, 31.03.2019
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    Ein Letztes:
    Aus meinen Antworten ist zu entnehmen, dass die Höhe des Abzweiges und somit des Wohnungsabsperrventils nur über die Einbauhöhe des Wasserzählers, also indirekt festgelegt ist. Eine Absperrventileinbauhöhenverordnung gibt es nicht und kann es gar nicht geben.

    [Beitrag editiert]
     
  10. #10 postler1972, 31.03.2019
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    setz das Ventil einfach über 1,20m und alles passt. So haben wir das früher gemacht
     
  11. #11 NullReference, 03.04.2019
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    Danke. Meine Unsicherheit ist prinzipiell geklärt; eine sehr tiefe Position, wie sie mir einmal vorgeschlagen wurde, ist wenn auch nicht verboten so zumindest nicht sehr sinnvoll. Als nächstes geht es an die Statik, aber das ist nichts fürs Forum sondern muss vor Ort geklärt werden.

    Scheinbar wurde von der Moderation das "Geplänkel" entfernt, auch dafür danke.
     
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