Auflassungsvormerkung 2 mal

Diskutiere Auflassungsvormerkung 2 mal im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir haben ein Haus gekauft über einen Notar, wobei schon einmal jemand über diesen Notar dieses Haus gekauft hatte aber dann doch nicht das...

  1. hopi

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    Hallo, wir haben ein Haus gekauft über einen Notar, wobei schon einmal jemand über diesen Notar dieses Haus gekauft hatte aber dann doch nicht das Geld dafür hatte. Jedoch ist diese Person nicht bereit die Auflassungsvormerkung zu Löschen und schaltet auf Stumm! Wir haben vom Grundbuchamt auch schon den Eintrag der Auflassungsvormerkung erhalten und auch diesen Eintrag bezahlt! Der vorige Kaufvertrag mit dieser ersten Person wurde nach einer letzten Frist zur Zahlung der Kaufsumme auch nicht Eingehalten und ist somit Anwaltlich aufgehoben. Mir hat diese Person schon ein Dutzend mal zugesichert das er die Auflassungsvormerkung Löschen werde. Das macht er aber einfach nicht und geht nun auch nicht mehr ans Telefon und hat auf Stumm geschaltet! Geht es nur mit einer Klage, wozu ich überhaupt keinen Bock habe oder wer weiß wie es unproblematischer geht?
     
  2. #2 simon84, 02.04.2019
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    Dein Notar kann dich beraten

    Die Löschung kostet Geld, ein paar Hunderter . Evtl. Ist der Erstkäufer insolvent ?

    Wenn du die Löschung zahlst geht es sicher Ruck zuck
     
  3. #3 hopi, 02.04.2019
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 13.04.2019
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    Ich würde sofort Bezahlen, aber de macht Dicht!

    Der Notar sagt solange der es nicht Löscht kann man nur Klagen.
     
  4. #4 simon84, 02.04.2019
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    Naja dann musst du eben klagen, ist das so schlimm ?
     
  5. hopi

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    Klar ist das Schlimm, erstmal dauert das, zweitens kostet mich das Richtig Kohle und ich komme erstmal nicht weiter!
     
  6. #6 simon84, 02.04.2019
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    Glaubst du nicht dass sich evtl sehr schnell was rührt wenn der erste Brief vom Anwalt eingeht ? :)
     
  7. hopi

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    Ich habe eher den Eindruck dem ist es total egal!
     
  8. SIL

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    Merkwürdig dieser Notar...
    Das geht so nicht - entweder steht im Notarvertrag - bei Negierung /nicht erfolgter Zahlung bzw Fälligkeit von xxx v. H. löscht der Notar bzw hat das Recht die Vormerkung zu löschen.

    Nein kann er eben nicht.
    Wohl kaum

    Im ganzen ist das noch nicht richtig verständlich, der Notar ist die eigentliche Pfeife hier - wenn der selbe Notar diese Beurkundung 2x vorgenommen hat im Bewusstsein, das noch von einem älteren Kaufvertrag eine Auflassung bzw Vormerkung vorliegt und nicht der 'passus' enthalten ist, besteht Schadensersatz gegen den Notar, ansonsten bleibt nur der Klageweg im ordentlichen Verfahren,

    FAZIT :

    Wenn der notarielle Kaufvertrag keine Löschungsbewilligung der Auflassungsvormerkung oder eine entsprechende Vollmacht des Notars für den Fall vorsieht, dass der Kaufvertrag nicht zu Stande kommt, müssen Sie einen bewilligungsersetzenden Gerichtsbeschluss erwirken.
    Wie schnell Sie ein solches Urteil erreichen können, hängt von dem Gericht ab und ob die andere Partei sich gegen die Klage verteidigt oder ob ein Versäumnisurteil ergehen kann. Der Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung kann leider nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, also z.B. durch eine einstweilige Verfügung geltend gemacht werden, so dass eine schnelle Klärung nicht möglich ist. Desweiteren bestehen von Ihren Seiten, wenn es zutreffend ist Schadenanspruch /Ersatz gegen den 1.Käufer und Notar zu, wobei fraglich ist ob dies hilfreich oder auf Erfolg abziehbar ist.
     
    Mijo und Fred Astair gefällt das.
  9. SIL

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    Ja nur mit Klage.
     
  10. hopi

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    Ist es Möglich das der vorige Käufer eine Vollmacht dem Notar Ausstellt und dieser die Löschung vornehmen kann?
     
  11. arch

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    Was steht denn in deinem Kaufvertrag? Das das Grundstück Lastenfrei übergeben wird? Wenn nicht, wird die Last "Auflassungsvormerkung" im Grundbuch erwähnt, oder steht diese nicht im Kaufvertrag? Wenn diese nicht drin steht, entspricht das Grundstück, das du gekauft hast, nicht dem Grundstück, das vertraglich vereinbart wurde. Wenn dein Notar dir trotzdem eine Meldung geschickt hat, dass alle Bedingungen zur Zahlung nun eingetreten wären, obwohl das nicht der Fall war, ist hier ein klassischer Notarfehler passiert. Wenn du das Grundstück noch nicht bezahlt hast, tu es auch nicht, man kann dich weder Pfänden noch Vollstrecken, da der Vertragsgegenstand noch nicht erfüllt ist.
    Außerdem ist eine Auflassungsvormerkung dazu da, das ein Verkäufer ein Grundstück nicht zwischenzeitlich zweimal verkauft. Was in deinem fall ja passiert ist. Im
    Grunde hat der Notar und der Verkäufer dafür zu sorgen, dass der vereinbarte Vertragsgegenstand eintritt. Wenn du schon bezahlt hast, haben die natürlich wenig Interesse daran. Weil dann müssten die demjenigen hinterher rennen, welcher die Auflassung nicht löscht. Das der Notar eine Klage empfiehlt, bei der hinterher vermutlich rauskommt, das er selbst einen Fehler begangen hat, fußt entweder auf Unwissenheit, oder auf Faktoren, die wir nicht kennen, z.B. Vereinbarungen im Kaufvertrag.
     
  12. #12 simon84, 03.04.2019
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    Es hängt auch ganz stark davon ab, ob du das Grundstück haben willst :) So wie sich das anhört ist das ja der Fall also hilft nur Justitia
     
  13. hopi

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    Bin schon dran den anderen sowas von zu Nerven, das ich nur hier den Weg Sehe damit er sich Löscht!
     
  14. arch

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    pass auf, das du nicht den Tatbestand der Nötigung erfüllst ;)
     
  15. hopi

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    Bin schon kurz davor ander Bestände zu erfüllen, ist echt Nervig so ein Mensch dem alles egal ist. :mad::(:(:D
     
  16. SIL

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    Steht im Grundbuch, s. o.
    S. O.
    Das geht nicht keine Zahlung, bei Vormerkung/Auflassung Dritter in dieser Konstellation.
    S. O. Notar-Pfeife und hat sich Schadensanspruch ausgesetzt wenn der Vortrag vom TE correct ist.
    Also was sagte der Architekt nix neues.
    @hopi 2 Möglichkeiten entweder der vormalige Interessent unterschreibt beim Notar bzw erteilt ihm Vollmacht zur Löschung was ja bis dato furchtlos blieb, die andere ist die Streitverkündigung - wobei es sich aus Zeitgründen empfiehlt vorab vom Anwalt zustellen lassen oder wahlweise über Gericht, zieht aber auch Kosten nach sich in der Streitwerthöhe etc die 3.te Möglichkeit den Notar verklagen, aber das ist ein VFG Verfahren, die ziehen sich noch länger.
     
  17. hopi

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    Im Grundbuch wird die nicht erwähnt, nur von den Vorbesitzern und uns.

    Bezahlt haben wir noch nicht, lediglich den Kaufvertrag Unterschrieben. Heute hat mir der Möchtegernvorkäufer Hoch und Herilig zugesichert, das er Morgen beim Notar Unterschreibt und mich von dort auch ASnrufen lassen wird. Ich habe Ihm auch Angeboten die Kosten für die Löschung zu Trage..
     
Thema: Auflassungsvormerkung 2 mal
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