Wer haftet bei "Planungsfehlern" einer GmbH wie hier?

Diskutiere Wer haftet bei "Planungsfehlern" einer GmbH wie hier? im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Ein Unternehmen dessen Gesellschafter weder in der Handwerksrolle noch in einer Ingenieurskammer, Architektenkammer registriert ist wirbt und...

  1. Anjeta

    Anjeta

    Dabei seit:
    25.01.2015
    Beiträge:
    6
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Diplom Ingenieur & Handwerker
    Ort:
    Wiesbaden
    Ein Unternehmen dessen Gesellschafter weder in der Handwerksrolle noch in einer Ingenieurskammer, Architektenkammer registriert ist wirbt und führt aus, Bad-Sanierungen als Komplettanbieter nun auch Haus- und Wohnungssanierungen. Wie ist das hier mit der Haftung der Planungsleistungen? Insbesondere auch mit der Haftung für Planungsfehler des Bauleiters?

    Generalunternehmer?
    Planungsdienstleister?
    planender Handwerksbetrieb?
    planender Handel mit Handwerksbetrieb?
    Zitat "Unternehmensgegenstand: Entwicklung, Vermarktung und Erbringung von Internetdienstleistungen (vorrangig Online-Planungsdienstleistungen sowie auch e-commerce-Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere im Bereich Sanitär, Heizung und Klima sowie im Bereich Haus- und Wohnungssanierung) und alle mit der Badsanierung und dem Badeinbau zusammenhängenden Handwerksleistungen, zudem Erwerb, Veräußerung und Halten von Beteiligungen an Gesellschaften und Unternehmen, insbesondere im Bereich Sanitär, Heizung und Klima sowie im Bereich Haus- und Wohnungssanierung."

    Gilt hier die Haftung gemäß Architekten und Planungsrecht oder der Handwerker?
     
  2. SIL

    SIL

    Dabei seit:
    06.05.2018
    Beiträge:
    9.112
    Zustimmungen:
    3.330
    Beruf:
    M. Sc. Dipl. Ingenieur
    Ort:
    6210
    Gesellschafter müssen nicht in Handswerksrollen oder Kammern eingetragen sein, dafür gibt es Co. KG oder Holding selbst in der klassischen GmbH ist dies nicht vonnöten, eröffne eine Firma und stelle Architekten Ingenieure etc ein und sofort kannst loslegen, es gibt zig Inhaber geführte Firmen wo die eigentliche Geschäftsführung keinerlei Studium oder Meister für das jeweilige Unternehmen besitzt.
    Anders ist das Verhältnis geregelt im Gesellschaftervertrag, dort steht explizit die Haftungsverteilung beschrieben und ppa etc - dorthin müssen sie abzielen.

    Haftung Planung - Inhaber- Haftung BL derjenige der beim Magistrat eingetragen ist als BL.

    Unabhängig davon ihr Ansprechpartner für Regress ist immer der GF/CEO ggf ppa - derjenige mit dem Sie Ihren Vertrag geschlossen haben.
     
  3. Anjeta

    Anjeta

    Dabei seit:
    25.01.2015
    Beiträge:
    6
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Diplom Ingenieur & Handwerker
    Ort:
    Wiesbaden
    Der örtliche Magistrat einer Gemeinde/ Stadt hat Listen von Bauleitern???

    Was ist denn mit der Meisterrolle? Also es gibt doch Gewerbebereiche/ Handwerksbereiche die haben eine Meisterpflicht.
    Zum "Bereich Haus- und Wohnungssanierung", das können in Deutschland, dann sogar völlig ungelernte Menschen durchführen. Ähm wie war das denn mit dem Verbraucherrecht? Wozu gibt es denn dann überhaupt noch Innenarchitekten und Architekten, wenn das jeder "Hinz und Kunz" machen kann und darf? (Ausgenommen Bauanträge natürlich).
     
  4. SIL

    SIL

    Dabei seit:
    06.05.2018
    Beiträge:
    9.112
    Zustimmungen:
    3.330
    Beruf:
    M. Sc. Dipl. Ingenieur
    Ort:
    6210
    Immer Projekt bezogen, also nicht im Sinne einer laufenden Rolle.
    Das war doch nicht die Frage - der Inhaber oder GF oder CEO muss dies nicht haben, er stellt einen Meister ein, dieser ist dann 'Konzessionsträger', vertraglich bleibt aber der Inhaber/GF/ppa ihr Ansprechpartner.
    Das selbe gilt für Architekten, wir haben 2 angestellte Architekten - diese haften nur beschränkt, eigentlich fast gegen 0, kein Gesellschafter ist bei uns in der Architektenkammer, die BA läuft halt über die Angestellten.
     
  5. #5 Gast 85175, 11.05.2019
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Naja, wenn die eine Komplettleistung anbieten die dann am Ende mangelhaft ist, dann haftet die GmbH dem Kunden gegenüber erstmal voll. Ich sehe gerade keine Möglichkeit da die Haftung für Planungsfehler abzuwälzen (ich gehe davon aus, dass da kein externer Planer auf Seiten des AG im Spiel ist).

    Es gibt da bestimmt spezielle Fallkonstellationen in denen die GmbH sich da irgendwie rauswinden könnte, aber im Grundsatz sind die da Totalunternehmer/-übernehmer und damit erstmal für alles verantwortlich.

    Die Frage mit dem Bauleiter kapiere ich nicht ganz, wie ist die gemeint? Den Bauleiter gibt es für den Kunden haftungstechnisch nicht, der wendet sich immer an die GmbH. Ob der Bauleiter von der GmbH im Innenverhältnis haftbar gemacht werden kann ist wieder ne andere Frage.
     
  6. SIL

    SIL

    Dabei seit:
    06.05.2018
    Beiträge:
    9.112
    Zustimmungen:
    3.330
    Beruf:
    M. Sc. Dipl. Ingenieur
    Ort:
    6210
    Doch, sehrwohl- immerhin bestätigt der BL, auch gegenüber dem zuständigen Bauamt die sachgerechte und gemäß Einreichung konform Errichtung des Gebäudes etc, im Einzelnen geht das dann bis FBL Erklärung für Brandschutz, Schallschutz etc es besteht also durchaus eine Haftung im günstigsten mit OWI im schlimmsten privat haftbar bei Nachweis grob fahrlässig Vorsatz.
     
  7. #7 Fabian Weber, 11.05.2019
    Fabian Weber

    Fabian Weber

    Dabei seit:
    03.04.2018
    Beiträge:
    13.586
    Zustimmungen:
    5.159
    Der Bauleiter plant nichts. Daher auch keine Planungsfehler. Wenn dann Fehler in der Bauüberwachung und hier haftet der Bauleiter nur bei grober Fahrlässigkeit.

    Für Ausführungsfehler haften in erster Linie die jeweiligen Gewerke. Beim GU ist dieser gegenüber den Auftraggeber in der Haftung.
     
  8. #8 Gast 85175, 11.05.2019
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Warum sollte man sich das (Insolvenz s. GmbH mal außen vor) als AG antun? Wenn da etwas mangelhaft ist, dann geht man da doch erstmal zum „Komplettbauer“ und macht seine Ansprüche dort geltend.
     
  9. #9 Gast91974, 30.09.2019
    Gast91974

    Gast91974 Gast

    Der Inhaber, GmbH oder wer als GF eingetragen ist haftet. Das Fliesenlegergewerk ist schon seit Jahren kein Handwerk mit Meisterpflicht mehr. Fliesen legen, Tapezieren usw. darf heute jeder, ohne Meistertitel. Ich kenne Elektriker, Autoschlosser und andere die seit Jahren Häuser bauen.
     
  10. #10 Lexmaul, 30.09.2019
    Lexmaul

    Lexmaul

    Dabei seit:
    15.09.2014
    Beiträge:
    8.921
    Zustimmungen:
    2.162
    Benutzertitelzusatz:
    Mimosenlecker
    Bald kommt sie wieder, die Meisterpflicht für Fliesenleger :)
     
Thema:

Wer haftet bei "Planungsfehlern" einer GmbH wie hier?

Die Seite wird geladen...

Wer haftet bei "Planungsfehlern" einer GmbH wie hier? - Ähnliche Themen

  1. Rollputz haftet nich, zu viel Tiefengrund? Was nun?

    Rollputz haftet nich, zu viel Tiefengrund? Was nun?: Hallo, wollten heute mit Rollputz streichen und stellten fest, dass dieser Stellenweise einfach nicht haftet. Das Ergebniss sah dann halt...
  2. Estrichprogramm: Wer haftet für falsche Einstellung?

    Estrichprogramm: Wer haftet für falsche Einstellung?: Liebe Experten, nein, ich will hier keine Rechtsberatung! Eher einige Tipps zum weiteren Vorgehen, da ich mir nicht sicher bin, wie ich die...
  3. Rollputz haftet nicht trotz Grundierung

    Rollputz haftet nicht trotz Grundierung: Hallo, ich bin gerade dabei, in einen unserer Zimmer Rollputz (EasyPutz) auf die Gipskartonplatten aufzutragen. Zuvor habe ich die Wand mit...
  4. Haftet Mörtel auf Schleifbeton?

    Haftet Mörtel auf Schleifbeton?: Hallo, Ich möchte demnächst die Hohlkehle an der Aussenmauer im Keller anbringen. Die überstehende Bodenplatte ist aber Schleifbeton (sehr glatt)...