Erfahrungen mit Schlichtungstelle Architektenkammer (Bayern)

Diskutiere Erfahrungen mit Schlichtungstelle Architektenkammer (Bayern) im Baupreise Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, wir haben mit einem Architekten gebaut, der eine Reihe Pflichten verletzt hat u.a. bzgl. der Kostenermittlung. Dadurch ist uns ein...

  1. Norina

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    Hallo zusammen, wir haben mit einem Architekten gebaut, der eine Reihe Pflichten verletzt hat u.a. bzgl. der Kostenermittlung. Dadurch ist uns ein finanzieller Schaden entstanden. Wir haben einige Belege für seine Pflichtverletzungen und würde jetzt gerne ein Schlichtungsverfahren bei der Architektenkammer Bayern beantragen. Jedoch sind wir unsicher, da es sich um eine ´Architektenkammer´ handelt und wir Sorge haben, dass der Schlichtungsausschuss nicht objektiv ist, sondern eher dem Architekten gegenüber wohlgesonnen ist. Hat jemand hier Erfahrungen mit so einem Schlichtungsverfahren, ggf. vielleicht sogar mit der Architektenkammer Bayern? Vielen Dank schon einmal vorab für Eure Rückmeldungen
     
  2. #2 Fabian Weber, 01.08.2019
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    Das kannst Du beruhigt machen, wenn Dir das Ergebnis dann nicht passt kannst Du immernoch den Architekten verklagen.

    Verlieren kannst Du also nichts.
     
  3. Norina

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    Hey Fabian, vielen Dank für Deine Rückmeldung. Leider kostet das Schlichtungsverfahren bei der AK Bayern 3,5% der Schadensumme, d.h. in meinem Fall 3500 Euro. Daher wären mir Erfahrungen schon wichtig
     
  4. #4 Fabian Weber, 03.08.2019
    Fabian Weber

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    Kannst Du vielleicht mal genauer schildern, welcher Schaden aufgrund von Fehlern des Architekten entstanden ist?

    Ich wusste nicht, dass das was kostet.
     
  5. #5 Norina, 03.08.2019
    Zuletzt bearbeitet: 03.08.2019
    Norina

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    Gerne! Ursprünglich habe ich eine Modernisierung meines Hauses für 300.000 Euro (netto) geplant. Mir wurde immer gesagt, das geht und mir wurden verschiedene Kostenvarianten vorgelegt, die immer 300.000 Euro betrugen. Nachdem die Planung konkreter wurde und bereits die ersten Angebote da waren, lagen die Kosten bei 330.000 Euro. Nach ein paar Monaten weiterer Planung mit nur einer Änderung habe ich erneut eine Kostenübersicht angefordert mit der ausdrücklichen Aufforderung, dass die das Gesamtkostenpaket umfassen soll und falls es noch keine konkretes Angebot für etwas gibt, soll der Architekt mir Schätzungen geben. Diese Aufstellung bekam ich 3 Monate später (musste immer wieder nachfragen) und dann lag die Summe plötzlich bei 380.000. Da es nur noch 4 Monate bis zum geplanten Umbau waren und ich auch schon einige Verträge unterschrieben hatte, traf mich diese Summe zwar wie der Schlag, aber ich habe dennoch eingewilligt, den Bau so durchzuführen und habe gesagt, dass die 380.000 meine absolute Schmerzgrenze seien und es nicht teurer werden darf. Dies bestätigte der Architekt mit dem Zusatz, dass dies alles konservativ gerechnet sei und ausreichend Regiestunden einkalkuliert seien. Jetzt sind die Kosten bei 426.000 (netto) und ich kann nachweisen, dass der Architekt wichtige Posten bei den Leistungsverzeichnissen nicht ausgeschrieben hat und diese auch nicht in der Kostenermittlung angegeben hat (z.B. Metallbauer, Stahlstützen oder Bau Carport: Mir hat er immer gesagt, dass wäre beim Zimmerer mit einkalkuliert (so hatten wir es auch schriftlich vereinbart, weswegen ich nicht weiter danach gefragt habe) und auf der Baustelle sagt mir der Zimmerer, dass das nicht mit drin sei, etc.) Zudem habe ich mit meinen Freunden und meiner Familie extrem viel Eigenleistung gebracht, so dass die Kosten von 380.000 sich eher hätten reduzieren sollen... Hier sehe ich eine eindeutige Pflichtverletzung vom Architekten bei der Kostenermittlung inkl. Fehlberatung (dies ist nur ein Beispiel von x weiteren Plichtverletzungen)
     
  6. #6 Fabian Weber, 03.08.2019
    Fabian Weber

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    Klingt doof für Dich, aber ich glaube bei der derzeitigen Marktlage wirst Du dem Architekten da gar nichts können.
     
  7. SIL

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    :mega_lol: Ich bin dafür Fabian, du wirst berufen und machst umsonst.
    @Norina bei der nötigen Kosten Summe ( ist ja 2x) ja Fabian auch der Architekt muss zahlen, kann es ein Weg sein, aber nach wie vor sperren sich div. Länder und Kammern gegen einen Beisitzer aus Verbraucher, d. h. 1 Volljurist ( mit ggf Berufung R-Amt) plus 2 Architekten vs Sie, ungünstige Konstellation leider.
    Vorteil die Verjährung wird gehemmt, die Kosten sind erstmal gering gegenüber einen prozessualen Fortgang, kein Anwalt wird dort vermutlich für RVG tätig werden. Selbstverständlich können Sie auch bei der Schlichtung einen Anwalt mitbringen.
    Wollen Sie eigentlich einen Schlicht - oder Schiedsspruch erzielen?
     
  8. #8 simon84, 03.08.2019
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    Was wäre denn überhaupt das gewünschte Ergebnis ? Wie viel willst Du in Euros rausholen ?

    Glaube das versenkst du schnell in Gebühren und Anwaltskosten
     
  9. SIL

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    Nee Simon dort ist der Satz fix, da gibt es keine verdeckten Kosten in ganz seltenen Fällen wird dort ein externer SV/Gutachter bestellt, das wäre dann extra.
     
    simon84 gefällt das.
  10. #10 Fabian Weber, 03.08.2019
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    380.000€ zur Kostenberechnung

    10% zulässige Überschreitung = 418.000€

    8.000€ Differenz. Darum kann es also maximal gehen.
     
  11. #11 SIL, 03.08.2019
    Zuletzt bearbeitet: 03.08.2019
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    Nein 8k verursachen nie 3,5 K x2 für Schlichtung, Fabian leider werden die Kosten unterschiedlich veranlagt, aber es geht nicht um 8k. :lock Der Streitwert muss deutlich höher sein...es gibt da immer eine Grundsumme plus dann bis 5 k.... plus 10k plus... Bis X das summiert sich dann und bei 50 k sind es vllt noch so 1 % plus 2x Grundsumme ka wie es Berlin ist, wir fragen @simon84 der weiß es vllt so ca oder TE teilt es uns mit.
     
  12. Norina

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    Hallo Ihr drei,
    382.000 war meine absolute Schmerzgrenze, daher müssen (meines Erachtens) die 10% hier nicht berücksichtigt werden (Ursprung war ja 300.000 --> + 10% 330.000). Daher besteht für mich ein Schaden von ca 50.000 Euro, weswegen es sich schon lohnt zu kämpfen, insbesondere, weil der Architekt viele Pflichtverletzungen begangen hat. Es kann doch nicht sein, dass ein Architekt einfach machen kann, was er will und der Bauherr dann die Kosten für seine Unzulänglichkeiten tragen muss. Gewisse Pflichten hat ein Architekt ja schließlich auch, dafür bekommt er sein Honorar. Und das sollte nichts mit der Marktlage zu tun haben.
    @SIL: D.h. Du meinst, dass wir bei einem Schlichtungsverfahren bei der Architektenkammer nicht mit Objektivität rechnen können?
    Zu Deiner Frage: Meines Erachtens wäre es ein ´Schlichtspruch´ (?), also eine Einigung, die vor dem Schlichtungsausschuss erzielt wird.
     
  13. Norina

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    Hat hier denn bereits jemand Erfahrung mit dem Schlichtungsausschuss der AK Bayern (oder einer anderen) - am besten als Bauherr?
     
  14. SIL

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    Das ist meist nix schläues geworden - allerdings Bauherr in anderer Dimension, aufgrund der hohen Belastung der Gerichte sind Richter zum Teil bei einigen Vorgängen geneigt, eine Verweisung an Schiedsstellen zu empfehlen, zwingen geht natürlich nicht, alle sind dann im Prozess entschieden wurden. Entscheidend ist was Sie dort vortragen und wie gut Sie sich im Architekten und Baurecht auskennen und die 2.te Frage ist wollen Sie um Honorar oder um Ansprüche aus Vertragsverletzung und Schadensersatz vorgehen... Nach Ihren Bemerkungen ja, die Schiedstellen AK sind denkbar ungeeignet um civil rechtliche Vermögensschäden zu behandeln, ich sehe dies eher im Bereich Honorar und Vergütung. Vllt hat Fabian noch eine Idee oder @Dimeto :winken, aber wie gesagt wir haben noch nie eine Einigung erzielt egal welche Schiedstelle... Zum Teil legen die AK ihre Einigung öffentlich aus, eventuell dort mal 'sichten'
     
  15. Norina

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    Hey SIL, könnten Sie mir den Unterschied zwischen einer Schiedsstelle und einem Schlichtungsausschuss erklären?
    Ich möchte den mir entstandenen Schaden geltend machen. Aktuell habe ich zwar noch die Hälfte des Architektenhonorars einbehalten, aber mein Schaden geht darüber hinaus. Es geht also um Schadensersatz für einen Schaden, der mir dadurch entstanden ist, dass der Architekt seine Pflichten verletzt hat
     
  16. #16 SIL, 03.08.2019
    Zuletzt bearbeitet: 03.08.2019
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    I. D. R. Schlichtungsausschuss ist nicht öffentlich,das Verfahren ist gebührenfrei. Jeder Vertragspartner trägt die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst. Zeugen und Sachverständige sind von demjenigen zu entschädigen, der sie zum Beweis seiner Behauptung angeboten hat.Rechtlich nicht bindend etc, der Ersatzpflichtige muss auch nicht erscheinen.
    Trifft bei Ihnen nicht zu!
    Sie sind AK Schlichtungsstelle ob die 3 sich dann Ausschuss nennen ka, sollte dort eine Einigung erzielt werden ( Schiedsspruch) ist diese einem Urteil gleichgestellt mit Vollstreckung etc und oft auch nicht revisionierbar- keine Berufung zulässig.
    Diese Begriffe werden oft gemengt und nicht sauber getrennt,lassen Sie sich da nicht beirren.

    Das führt aber hier deutlich zu weit - haben Sie Rechtsschutz ( erweitert Bau?) dann sollten Sie diese in Anspruch nehmen, wieviel Honorar haben Sie ca noch einbehalten? VS ihrer Schadensforderung, auch bei einem ordentlichen Verfahren versucht der Richter oder die Richter immer Einigung zu erzielen, daher gibt es ja das Konstrukt 1.Termin HV Güteverhandlung im ff. beginnt dann der 'Murks' erst richtig ;), was meint den die Gegenpartei dazu? Sollte dies nicht alles 'halbwegs' sauber schriftlich erfasst sein wird das schwierig- das 'unsicherste' sind Zeugen, wie er war dabei.... wurde so besprochen....
    Edit: wir fragen @simon84 der ist ja aus Bavaria:winken
     
  17. Norina

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    Hey SIL, ich habe glücklicherweise recht viel schriftlich und bin natürlich auch an einer Einigung interessiert. Ich habe eine Rechtsschutz, die Bau natürlich leider nicht abdeckt. 20.000 habe ich einbehalten, diese will der Architekt jedoch haben. Er hat mir einen Nachlass von 5000 Euro unter Verzicht auf alle weiteren Ansprüche angeboten, das reicht mir aber nicht.
    In Bayern ist das Schlichtungsverfahren (sowie es von der Kammer bezeichnet wird) immer kostenpflichtig. Wenn sich die beiden Parteien nicht einigen, wird dies in einem Protokoll vermerkt ohne dass es (laut Homepage der Architektenkammer) weitere Konsequenzen hat... zahlen muss man natürlich trotzdem
     
  18. #18 Fabian Weber, 03.08.2019
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    Also nochmal,

    Es gilt die DIN 276 und da kommt man halt auf einen maximalen Streitwert von 8000€, egal was man dem Architekten sagt was die Schmerzgrenze ist.
     
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  19. SIL

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    Soweit interpretiere ich das nicht, weder ist der Vertrag noch anderes vorliegend und wie der TE vorträgt wurde bei 380 k eine nunmehr wiederholte Deckelung mit ausreichender 'Luft' schriftlich zugesichert, damit ist dort erstmal Schluss - sofern keine Änderung oder weitere Wünsche in der Ausführung nach folgend benannt wurden. Das du als Architekt dies vollkommen anders siehst ist mir klar, aber deine DIN greift hier nicht mehr :Brille
     
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  20. Norina

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    So habe ich es auch aufgefasst. Des weiteren ist hier wichtig, dass wir eine Pflichtverletzung nachweisen können bei der Kostenermittlung. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist das auch wichtig. Des Weiteren kann ich nachweisen, dass keine weiteren Wünsche mehr hinzugekommen sind, die eine Kostensteigerung rechtfertigen würden
     
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