Teilkeller gemeinsamme Bodenplatte Nachbarhaus

Diskutiere Teilkeller gemeinsamme Bodenplatte Nachbarhaus im Beton- und Stahlbetonarbeiten Forum im Bereich Neubau; Hallo, wir haben folgendes Problem, unser Nachbar bekommt einen Teilkeller (seine vordere Haushälfte) und wir gar keinen Keller. Laut Plan...

  1. Probot

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    Hallo,


    wir haben folgendes Problem, unser Nachbar bekommt einen Teilkeller (seine vordere Haushälfte) und wir gar keinen Keller. Laut Plan ist nun vorgesehen unsere Bodenplatte auf dessen Kellerwänden mit aufzulegen. Da wir auf guten Schallschutz besonnderen Wert legen würden wir eine getrennte Variante (sprich wir haben eigene Fundamente an jeder Seite unseres Hauses) vorziehen. Wenn der BU allerdings die Häuser wie von uns gewünscht komplett trennen würde so müsten wir einen Aufpreis bezahlen (wieviel genau erfahren wir noch)
    Außerdem habe ich ein wenig bedenken wenn ein Teil unseres Hauses auf dem Keller aufliegt und der andere Teil Fundamente hat wie es mit unterschiedlichen Setzungen bzw. daraus resultierenden Setzrissen aussieht.
    Berechnet wird das ganze vom Statiker.
    Wie seht Ihr das?:confused:
     
  2. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Hört sich nach Bauträger an.
    Also wesentlicher Aspekt ist erst mal der rechtliche: Wem gehört was? Hat jeder sein eigenes Grundstück oder Miteigentumsanteile an einer Bebauung?
    Wenn Dein Haus auf dem des Nachbarn aufliegt, dann ist es nicht mehr unabhängig davon standsicher. Dann müßten Baulasten eingetragen werden, die Eigentumsverhältnisse geklärt werden.

    Mach das dem Bauträger klar, der solls ich dann bei seinem Rechtsberater oder Notar erkundigen. Danach baut er freiwillig die separate Gründung ein. Nur so kann man das weichkochen.

    Meine bescheidene Meinung.

    PS: Das Habe ich mal mit einem rechtlichen Projektleiter bei einem größeren BV durchkauen müssen. Ich war von Anfang der Meinung alles soweit möglich statisch zu trennen (auch Überbauung einer Tiefgarage). Der RA war glücklich und hat es dann in mehreren Termin auch allen anderen Beteiligten aufgedröselt warum, wieso usw.
     
  3. Probot

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    Aha!

    Sehr interessant...
    Soweit ich weiss sind wir alleinige Eigentümer unseres 251 Quadratmeter Grundstücks und von Baulasten etc. ist mir nix bekannt.
    Was genau kann ich dem Bauträger diesbezügich erklären/darlegen?
    (evt. mit Paragraphen etc. irgend etwas was meine Behauptungen untermauert)
     
  4. Quelle

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    die baulast betrifft vermutlich eher deinen nachbarn. du kannst deine bude ja abreißen, wie du lustig bist. wenn seine weg ist....
     
  5. Probot

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    nene,

    wenn er sein Haus abreist sind meine Fundamente wech...:wow
    Also bin eher ich derjenige welche...
     
  6. #6 VolkerKugel (†), 05.10.2006
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    Nee ...

    ... auf sein Grundstück müsste eine Baulast, dass er´s eben nicht so einfach wegreissen darf.

    Aber muss doch nicht sein. Wenn die Doppelhaushälften 12m lang sind und der Nachbar nur die vordere Haushälfte unterkellert haben will (wenn ihm das denn als sinnvoll erscheint), geht´s hier um 6m Kellerwand - so etwa.

    Aber erstmal: ist es denn wirklich ein Bauträger, der Euch Haus und Grundstück verkauft hat oder um einen Generalübernehmer, der Euch auf Euer Grundstück eine nichtunterkellerte DHH bauen soll?
    Irgendwie blick´ ich da noch nicht so ganz durch.
     
  7. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Kann nur Bauträger sein?!?
    Sonst hätte der mit dem Nachbarn nix am Hut und müßte das eh separat gründen. Den Zirkus gibt es i.d.R. nur wenn mehrere Hütten von einem auf verschiedenen Gründstücken gebaut werden -> Bauträger.
     
  8. #8 VolkerKugel (†), 05.10.2006
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    Glaub´ ich nicht ...

    ... dann hätte er so einen Unfug (Teilgründung auf Nachbarhaus - wie geht´s denn dann "hinten" weiter?) nicht verkaufen dürfen.
    Hier fehlen einfach mehr Informationen über den ganzen Ablauf:
    Wer hat wann was von wem gekauft (Probot und Nachbar)?
     
  9. Probot

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    Hallo zusammen,

    ist definitiv ein Bauträger von dem alle Grundstück und Haus zusammen kaufen.
    Wie es hinten weitergeht weiß ich noch nicht.:fleen
     
  10. #10 VolkerKugel (†), 05.10.2006
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    Ja aber, dann kann er doch nicht ...

    ... ein nichtunterkellertes Haus verkaufen und nachträglich(?), wenn er dem Nachbarn einen Teilkeller verkauft hat, Dir den Mehrpreis für eine sachgemäße Gründung aufdrücken :irre .
    Die hätte er beim Nachbarn mit einkalkulieren müssen!

    Und wenn beim Verkauf beider Objekte die Art der (Nicht-/Teil-)Unterkellerung bereits bekannt war und er mit dieser unsachgemäßen Lösung kalkuliert hat, hat er halt Pech gehabt.
    Ich würde mich nicht darauf einlassen.
     
  11. Probot

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    das Problem ist..

    ...das wir zu Anfang einen Keller mit drin hatten, diesen aber jetzt nach Vertragsschluss rausgenommen haben (Gottseidank ging das noch) da uns (siehe anderer Thread) eine weisse Wanne verkauft wurde welche gar keine ist (Sohle nur 20cm, keine Fremdüberwachung, keine Fugenbänder etc.)
    Da war die Wand zwischen den Kellern 30cm für jeden 15cm- ergo muss der Nachbar jetzt die komplette Wand "in" seinen Keller nehmen wenn wir getrennte Fundamente haben wollen...Gottseidank wäre er wohl dazu bereit.
    Bei den Häusern Nr. 1 und 2 dieser "Baureihe" ist es korrekt ausgeführt- ein Haus mit Vollkeller und das Nachbarhaus ohne Keller mit eigenen Fundamenten und genau das hätten ich wir auch gern.
     
  12. #12 VolkerKugel (†), 05.10.2006
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    Also ich seh´ das mal so ...

    ... Ihr habt den Kaufpreis um einen vom Bauträger ermittelten Betrag für den entfallenen Keller gemindert.
    Da hätte der Bauträger aber die erforderliche Zusatzgründung eigentlich mit einkalkulieren müssen. Sach ich mal :konfusius .
    Nachhaken.
     
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    Nun ja,

    der Bauträger sieht es wohl so das laut seinem Statiker die Gründung so wie er es vorschlägt ok ist und die vollständig getrennte Ausführung wie ich sie will eine Zusatzleistung darstellt.
    Das Problem ist das ich nicht weiß ob die Gründung wie sie vorgeschlagen ist (unsere BoPla auf deren/unserer ehemaligen Kelleraußenwand) so richtig/fachgerecht ist. Ich weiß nur das aus Schallschutzgründen eine getrennte Ausführung vorzuziehen ist.
     
  14. #14 ISYBAU, 05.10.2006
    Zuletzt bearbeitet: 05.10.2006
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    Eine gemeinsame Gründung ist so oder so unsinnig. DEIN Haus muss fachgerecht auf DEINEM Grundstück hergestellt werden. Bestehe auf Deine eigen Gründung. Das Problem mit den unterschiedlichen Setzungen sehe ich tatsächlich als technisches Problem an.

    Vertraglich lässt sich natürlich allerhand Unsinn regeln ... quasi vertragsfreiheit wenn es nicht gegen die guten Sitten usw. verstösst.

    Schaue doch mal in deinen Vertrag, ob da etwas von gemeinsamer Gründung drinsteht. Wenn nicht ! dann dürftest Du mit Deiner Argumentation auch ohne Mehrkosten Recht bekommen. (Um welchen Mehrbetrag geht es denn ? wegen Abwäagung der Kosten für den Rechtsbeistand)
     
  15. Probot

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    Also von gemeinsammer Gründung habe ich im Vertrag nichts gefunden, bezüglich des Mehrpreises bekomme ich nächste Woche bescheid.
    Evt. sind folgende Vertragspassagen interessant

    Aus dem Expose:

    Gründung und Fundamente
    Die Fundamente werden entsprechend der statischen Berechnung aus Beton B15 und Betonfertigteilen erstellt.

    Sohle und Geschossdecken
    Die Sohle wird entsprechend der statischen Berechnung über dem Kriechkeller erstellt und unterseitig gedämmt.


    Aus dem Vertrag:

    Belastungen und Beschränkungen des verkauften Grundstücks werden von dem Erwerber übernommen; ausgenommen sind Belastungen in Abt. III des Grundbuchs, es sei denn, der Erwerber hat an deren Neubestellung selbst mitgewirkt.

    Bestehende bzw. noch zur Eintragung gelangende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Baulasten) und nachbarrechtliche Beschränkungen werden von dem Erwerber übernommen. Dem Erwerber ist bekannt, dass im Rahmen der gesamten Baumaßnahme der Vertragsgegenstand mit Dienstbarkeiten bzw. Baulasten belastet werden muss, wenn sie aufgrund baurechtlicher Vorschriften, behördlicher Anordnung zur Erschließung oder aus sonstigen Gründen, etwa zur Sicherung der Grenzbebauung, des Charakters der Wohnanlage, der Leitungsrechte zur Ver- und Entsorgung, der Garagenflächen, der Wegerechte, der Stellplatzflächen, der nachbarlichen Verhältnisse sowie sonstiger Rechte den gemeinsamen Gebrauch betreffend erforderlich sind. Der Veräußerer ist berechtigt, solche Belastungen zu bewilligen und zu beantragen. Der Erwerber verpflichtet sich, an der Bestellung von Dienstbarkeiten und Baulasten mitzuwirken und bevollmächtigt den Veräußerer, solche Belastungen zu bewilligen und zu beantragen. Die Vollmacht erlischt ein Jahr nach Eigentumsumschreibung auf den Erwerber. Vor diesem Zeitpunkt für die Vertragsteile abgegebene Erklärung bleiben jedoch wirksam.
     
  16. #16 Olaf (†), 06.10.2006
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    Also..

    für meinen Geschmack ist der Vertrag doch recht einseitig - ich hoffe mal, der Notar hat dort ordentlich belehrt. So wie das dasteht, könnte Dir der Veräußerer ein Grundstück veräußern, bei dem ihm bereits bekannt ist, dass noch alle möglichen Nickligkeiten bereits geplant sind (z.B. Hochspannungsleitungen :eek:....) Naja, was solls.
    Wenn ich die Jungs hier richtig verstanden habe, bräuchte der BT für Dich eine Baulast beim Nachbarn, oder? Wenn der sich auch mit Händen und Füßen sträubt - verhindern kann er es nicht: Zitat: "...oder aus sonstigen Gründen, etwa zur Sicherung der Grenzbebauung, des Charakters der Wohnanlage, der Leitungsrechte zur Ver- und Entsorgung..."
    Hier wirste das wohl nur über den techn. Weg verhindern können, sonst Mehrkosten. - Denk ich.
     
  17. #17 Baufuchs, 06.10.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Die zitierte Klausel

    ist ein Persilschein für den BT.

    Der Notar belehrt nicht.
    Der Notar erklärt mit seiner Unterschrift nur, daß die Vertragsparteien den Vertrag tatsächlich persönlich unterschrieben haben. Zum Vertragsinhalt äußert sich der Notar in der Regel nicht.
    Nur auf Nachfrage einer der Parteien wird/muss er Klauseln erläutern.

    Nicht ohne Grund werden Notarverträge erst 2 Wochen nach Übersendung/Übergabe einer Ausfertigung an die Parteien beurkundet. Diese Zeit sollte ein Käufer nutzen, den Vertrag prüfen zu lassen.

    Wir meist nicht gemacht, weil der Irrglaube besteht, dass das was der Notar beurkundet schon OK sein wird.
     
  18. #18 ISYBAU, 06.10.2006
    Zuletzt bearbeitet: 06.10.2006
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    Damit ist meines Erachtens eine konventionelle Gründung beschrieben. Eine Einschränkung zur nachbarlichen Seite hin kann ich nicht erkennen.:28:

    Ich würde nur auf die Einhaltung des Vertrages bestehen . das sollte doch reichen, oder ?

    Mit den Grunddienstbarkeiten sind aber lasten auf DEINEM Grundstück gemeint. Daß Du Lasten (wie herrlich zweideutig ,-) ) auf anderen Grundstücken eintragen oder ableiten musst ist damit nicht beschrieben.

    Widersprech mir bitte jemand, wenn ich mich täuschen sollte.

    ... noch was ... bei einer Gründung auf Nachbarsgrundstück würde ich genau DEN BETRAG den sie von DIR wollen als Minderung geltend machen ;-) denn der BT spart sich ja eine separate Gründung ... sorum wird ein Schuh daraus ;-)
     
  19. #19 Olaf (†), 06.10.2006
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    Olaf (†)

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    Ungern,...

    aber trotzdem:
    Stimmt definitiv nicht!!
    Der N. hat sogar eine Belehrungspflicht, wenn er eine Seite als übervorteilt erkennt. Er hat die Aufgabe das Vermögen BEIDER Vertragspartnern bei Vertragsschluss zu betreuen.
    Aber das ist ja hier:offtopic: - is halt so eine Sache, die Finger still zu halten:winken
    Olaf
     
  20. #20 Baufuchs, 06.10.2006
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 06.10.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

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    wirs ab in "der Notar belehrt i.d.R. nicht".:konfusius
    Nachtrag:
    Ein Notar beurkundet auch einen Vertrag über eine Schrottimmobilie zu völlig überhöhtem Preis, wenn es dem Willen der Parteien entspricht und solange der Vertrag nicht rechts- oder sittenwidrig ist.
     
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