Bemusterungsausstellung verbindlich? Abweichung Türschwellen

Diskutiere Bemusterungsausstellung verbindlich? Abweichung Türschwellen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, folgende Situation: Bei der Bemusterung haben wir uns bei unserem Fertighaushersteller zur Terrassenseite für eine Schiebetüre...

  1. #1 Isarrauschen, 01.09.2019
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    Hallo zusammen,

    folgende Situation: Bei der Bemusterung haben wir uns bei unserem Fertighaushersteller zur Terrassenseite für eine Schiebetüre und zwei Fenstertüren entschieden.

    In der Bemusterungsausstellung beträgt die Schwelle auf der Innenseite (Oberkante Fußboden bis Türleiste) 18mm.
    Bei uns im Haus ausgeführt wurde eine Schwellenhöhe von 36mm.

    In der Bemusterungsdokumentation (Vertragsgrundlage) sind leider keine Höhen und Toleranzen der Schwelle angegeben.
    Die Fenstertüren sind jedoch identisch zur Ausstellung als "barrierearm" beschrieben (kein normierter Begriff).

    Meine Frage an alle Experten und Erfahrenen: Welche Verbindlichkeit hat die Ausführung in einer Bemusterungsausstellung? Diese war letztlich auch der Grund für unsere Vertragsentscheidung. Kann ich eine identische Ausführung verlangen?

    Ein Mangel wird seitens Baufirma nicht anerkannt ("Schwelle immer noch barrierearm") und eine Korrektur aufgrund des unverhältnismäßigen Aufwands (Bodenbeläge müssten entfernt werden) nicht angeboten.

    Vielen Dank für jede Rückmeldung
     
  2. #2 Gast85808, 01.09.2019
    Gast85808

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    Wie? Du hast die Vertragsentscheidung von der Ausführung einer Bodenschwelle einer Terrassentür abhängig gemacht?:confused:
     
  3. #3 Fred Astair, 01.09.2019
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    Wenn die genaue Eigenschaft und Höhenlage der Schwelle nicht vertraglich definiert war, sehe ich keine Chance auf einen Nachbesserungsanspruch.
     
  4. #4 Isarrauschen, 01.09.2019
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    Vielen Dank für die schnellen Antworten. Die Vertragsentscheidung hing natürlich nicht nur davon ab. Wenn wir aber vorher gewusst hätten, dass dieses Detail so nicht ausgeführt wird wie gesehen hätten wir uns evtl. anders entschieden. Für uns galt als verbindlich, dass was gezeigt wird bei einer Bemusterung auch so ausgeführt wirdDen Antworten entnehme ich, dass eine Ausstellung in der Bemusterung jedoch gegenüber der späteren Ausführung nicht grundsätzlich verbindlich ist. Sollte hier jemand andere Erfahrungen gemacht haben, bitte um Rückmeldung.
     
  5. ps0125

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    Wenn das so wichtig für euch war, wieso habt ihr das nicht vertraglich explizit vereinbart?
     
  6. #6 Fabian Weber, 01.09.2019
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    Ich sag es mal so. Im Musterhaus gibt sich die Baufirma besondere Mühe und im dann gebauten Haus des Kunden wird geschlampt.

    Im Grunde klingt es ja so, als wäre das schon die selbe Tür, nur eben bei Euch 2cm zu hoch eingebaut. Da hat der Bauleiter einfach gepennt.

    Und ja barrierearm gibt es nicht, nur barrierefrei.

    Du kannst leider höchstens versuchen, da einen Nachlass rauszuholen. Sich deswegen streiten lohnt ja nun wirklich nicht.
     
  7. #7 Isarrauschen, 01.09.2019
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    Hallo Fabian, ich denke Du hast das ganz passend getroffen. Die Tür ist definitiv die Richtige, die Position zum Bodenaufbau ist wohl fehlerhaft.
    Im verbindlichen Bauplan genannt sind BRH für die Schiebetür und die Fenstertüren (-3,6 und -5,0).
    In welcher Größenordnung ist eine Minderung angemessen?
     
  8. #8 Fabian Weber, 01.09.2019
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    Maximal 1000€ eher 500€.
     
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