Hauseingang durch geplantes WDVS des Nachbarn beeinträchtigt (siehe hierzu 2 Fotos)

Diskutiere Hauseingang durch geplantes WDVS des Nachbarn beeinträchtigt (siehe hierzu 2 Fotos) im Fenster/Türen Forum im Bereich Neubau; [ATTACH] [ATTACH] Hallo liebe Bauexperten, rein hypothetischer Fall; A hat sich vor einiger Zeit ein Reihenhausbungalow in einer...

  1. HET

    HET

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    Beispielbild 01.jpg Beispielbild 02.jpg
    Hallo liebe Bauexperten,



    rein hypothetischer Fall;



    A hat sich vor einiger Zeit ein Reihenhausbungalow in einer Eigentümergemeinschaft in Niedersachsen gekauft, dass ebenerdig und behindertengerecht ist, damit er im Alter bei Bedarf vorbereitet ist.



    Nachbar (B) stellt zur kommenden ETV einen Antrag auf ein WDVS. B ist nicht bereit, vor der ETV über die Details seines geplanten WDVS mit A zu sprechen. A hat nun die Befürchtung, dass diese Dämmung nach Ausführung soweit in seine Hauseingangstür hineinragt, dass








    1. seine Türzarge links unter der Dämmung verschwindet (optischer Mangel),

    2. seine Türschließung dadurch behindert wird,

    3. seine Türdurchgangsbreite dadurch beeinträchtigt wird und er evtl. später mal, falls erforderlich, nicht mehr mit dem Rollstuhl durchkommen würde bzw. vor der Tür keine notwendige Wendung mit dem Rollstuhl vollziehen könnte.

    4. evtl. Wartungs- Reparatur-, Austauscharbeiten an der Haustür oder der Boden-Granitplatte nur mit dem hohen Risiko der Beschädigung des WDVS möglich sein würden.








    Sich daraus ergebende Fragen sind;







    Muss A akzeptieren...








    1. dass seine Türzarge unter dem Wärmedämmverbundsystem verschwindet und diesen optischen Nachteil in Kauf nehmen?

    2. dass sein Schließzylinder nach Bauausführung gleich neben dem WDVS ist und sein Schlüsselbund beim Auf- und Zuschließen an der Wand klötern würde?

    3. die Türdurchgangsbreite dadurch evtl. sogar beeinträchtigt würde?

    4. eine Wendung mit dem Rollstuhl dadurch nur eingeschränkt möglich wäre um in die Wohnung zu gelangen?

    5. Könnte A evtl. eine neue Haustür fordern die dann zur anderen Seite hin aufgeht und zudem den optischen Mangel der verschwundenen Türzarge ausgleichen würde?

    6. Könnte A darauf bestehen, dass entsprechende Anschlussprofile hin zur Haustür und Bodengranitplatte verwendet werden, damit bei evtl. Reparatur-, Austausch- oder Wartungsarbeiten keine Beschädigung an dem WDVS entstehen können?




    Ich bin für jeden Beitrag mit Hinweisen, Erfahrungen, Rechtsprechungen, entsprechenden Bauvorschriften, anderen Foren, Ansprechpartner, Fachleuten und Tipps zu diesen hypothetischen Fall dankbar. Auch nur zu einzelnen Punkten dieser Thematik.







    Bin ich mit meinen Fragen in der richtigen Rubrik/ im richtigen Forum? Sonst bin ich auch hier für entsprechende Hinweise sehr dankbar.
     
  2. Domski

    Domski

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    Da gibt es gerade ein aktuelles Urteil zu.

    Achtung: keine Rechtsberatung!
    Grundlegend sagt die enev, das WDVS bei Sanierung auch grenzüberschreitend gebaut werden darf und (in engen Grenzen) geduldet werden muss. Für Details bitte nachlesen. Meine Interpretation ist, das eben gerade keine Beeinträchtigung des Nachbarn vorliegen darf, wenn überbaut wird.
     
  3. S216

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    Ein Faden hierzu hätte auch gereicht.
     
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  4. #4 Fabian Weber, 07.10.2019
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    Ich würde das WDVS verweigern und dem Nachbarn eine Einblasdämmung empfehlen.

    Außerdem ist ja auch eine Innendämmung möglich.
     
  5. HET

    HET

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    Lieben Dank für die beiden Antworten. Ich konnte darauf hin schon einige weitere hilfreiche Dinge recherchieren.

    @ Domski - Wo kann ich das aktuelle Urteil zu diesem Thema finden? Hinweis wäre toll. Danke
     
  6. #6 simon84, 09.10.2019
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    Eine Überbauung von zb 16 cm ist eine Sache aber die Behinderung einer Haupteingangstür ist noch was anderes
     
  7. #7 msfox30, 09.10.2019
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  8. #8 petra345, 09.10.2019
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    Nach der HBO muß der Nachbar eine Überbauung durch die erforderliche Dämmung dulden, um die Energieeinsparung zu erreichen.
    Die Energieeinsparung wird auch erreicht, wenn die Außendämmung einen Meter vor der Tür aufhört oder ähnliches.
    Die Grenzüberschreitung ist zwar zu dulden aber eine Entschädigung ist möglich. Man muß sie aber fordern.

    Aber den Hauseingang zu beeinträchtigen ist eine andere Nummer.
    Das wird man nicht hinnehmen müssen.

    Ein großes Problem wird es sein, einen Anwalt zu finden, der sich auskennt und engagiert ist.
    Diese Anwälte sind so überlastet, daß sie oft keine neuen Fälle mehr annehmen.

    Aber auch ohne Anwalt kann man eine einstweilige Verfügung einreichen, wenn die Haustür zugedämmt wird. Auch kann man sich an die Polizei wenden.

    Das wird an das Amtsgericht gerichtet und sollte dort angenommen werden.
    Erforderlich ist eine genaue Beschreibung des Sachverhaltes und ein Antrag dem einstweilig stattgegeben werden soll. Der Richter muß ja beurteilen können was vorliegt.
     
  9. #9 Fred Astair, 10.10.2019
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    XXX...
    Beitrag gelöscht.

    Gerade erst gesehen, dass es sich um einen fiktiven Fall handelt. Solchen Quatsch mit A und B mache ich nicht mit.
    Der TE möge wiederkommen, wenn es um ihn selbst geht.
     
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  10. #10 U Tilgner, 10.10.2019
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    Rein hypothetischer Fall? Üben Sie fürs Jurastudium oder für die Fachanwaltsprüfung Baurecht?
    Erstmal wären die Eigentumsverhältnisse klar zu stellen. Besteht die Eigentumsgemeinschaft nur für das Grundstück oder auch für die Gebäude? Wenn die WEG auch für die Gebäude/Fassaden gilt, dann ist für Modernisierungen ohne Reparaturanlass eine Einstimmigkeit erforderlich. Eigentümer A könnte also alles ohne Angabe von Gründen blockieren.
    Guckst du hier:
    Thomas Brandt, Rechtsanwalt "Wie viele müssen zustimmen? Das Baumaßnahmen-ABC für Wohnungseigentümer und WEGs" - gibt's als PDF im Netz
     
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  11. HET

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    Danke für die weiteren Hinweise und Kommentare. Der Fall ist real und morgen Mittag ist die ETV. Ich habe es hier als "rein Hypothetisch" mit "Eigentümer A" und "Nachbar B" dargestellt weil mir bewusst ist, das hier keine Rechtsberatung stattfinden darf. Bei dieser Darstellungform kann aber jeder bedenkenlos, Tipps geben, kommentieren oder auch "beraten" anhand eines fiktiven Falles. Unsere Teilungserklärung sieht vor, das jeder für sein Außenmauerwerk und seine Dachfläche selbst verantwortlich ist. Nur Gehwege, Fahrradschuppen und der Heizungskeller werden von der Gemeinschaft bzw. aus der Instandhaltungsrücklage unterhalten/ repariert. An den Grundstücken bestehen jeweilige Sondernutzungsrechte . Aber auch am bewohnten Gebäudeteil. So steht in der Teilungserklärung unter Sonternutzungsrechte
    §11 Gebäudeteile
    1. Die Wohnanlage ist baulich in der Gestalt aneinandergereihter einzelner Häuser/ Gebäudeteile errichtet, wobei sich in jedem einzelnen Haus/ Gebäudeteil ein Wohnungseigentum befindet.
    An den jeweiligen Einzelhäusern/ Gebäudeteilen werden jeweils Sondernutzungsrechte in der Weise begründet, dass jeder Sondereigentümer das ausschließliche Nutzungsrecht am gesamten gemeinschaftlichen Eigentum desjenigen Einzelhauses/ Gebäudeteils hat in dem sich sein Sondereigentum befindet. Das Recht zur Sondernutzung erstreckt sich auch auf die äußeren Fassadenflächen und Dachflächen des jeweiligen Einzelhauses/ Gebäudeteils,

    Schön wäre natürlich wenn mein alleiniger Widerspruch reichen würde um das WDVS zu verhindern aber in der Vergangenheit reichten auch einfache Mehrheiten.
    Ich denke der obere Passus in unserer Teilungserklärung macht dies leider möglich.
     
  12. 11ant

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    bringt Sie gut beraten ins Eigenheim
    Ich lese das als: der Nachbar braucht Dich nicht zu fragen, wenn er sich Solarmodule aufs Dach setzen will, oder eine Sat-Antenne, oder Efeu oder Wein ranken lassen will. Ich lese da aber nichts von raumgreifender Fassadenbeschichtung in das Gemeinschaftseigentum bzw. Deinen Eingang hinein, daß er auch dazu berechtigt wäre. Die Biene Maja, die Schlümpfe und die Tigerente auf "seine" Fassade sprayen, das dürfte er wohl ;-)
     
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