Ausführung Bewehrung Bodenplatte

Diskutiere Ausführung Bewehrung Bodenplatte im Beton- und Stahlbetonarbeiten Forum im Bereich Neubau; Hallo an alle zusammen..... ich hoffe ihr könnt mir hier etwas Hilfe zu meinem Bodenplatten-Problem geben. Bodenplatte wurde von Firma X...

  1. #1 Klaus Weber, 09.11.2019
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    Hallo an alle zusammen.....

    ich hoffe ihr könnt mir hier etwas Hilfe zu meinem Bodenplatten-Problem geben.

    Bodenplatte wurde von Firma X erstellt und eigentlich vom Architekt Y (mit Bauüberwachung beauftragt) auch als technisch richtig abgenommen. Rechsverbindlich (Architekt hat keine Vollmacht) wurde Sie von mir nicht abgenommen da ich auf Grund von Fotos erhebliche Bedenken an die Fachliche Richtigkeit habe.

    Vom Statiker wurde eine Bodenplatte C20/25 XC2, 20cm dick, mit ober/untere Bewehrung aus Q188 Matten mit 35mm Betonüberdeckung auf Streifenfundamenten rundum berechnet. Vom Architekt gab es leider nur einen Grundrissplan der Sohle mit den Maßen für die Erstellung.
    Der Baubetrieb hat dann den Boden entsprechend Bodengutachten abgetragen, ein Kies-Sandgemisch als Sauberkeitsschicht (30cm + x) aufgetragen, die Streifenfundamente ausgehoben und betoniert, auf meinen Hinweis eine Verdichtungsprüfung gemacht, die Gundleitungen der Entwässerung verlegt sowie ein paar Leerrohre für späterer Gebäudeeinführungen eingebaut, eine dünne PVC Folie auf die die Sauberkeitsschicht im Bereich der Bodenplatte gelegt, die Abstandshalter /Bewehrung ausgelegt und die Bodenplatte betoniert. Aktuell wurde duch Firma Z schon das EG gemauert. Das sowiet zum Sachstand.

    Nun hier mal das Fotos was mich zu erheblichen bedenken bringt: 001.jpg

    002.jpg

    Nun einmal zu meinen Bedenken:
    - die verwendeten "Drunterleisten" hätten eine Höhe von 40mm, da laut Statik 35mm gefordert sind und als Untergrund ein Kiessandgemisch verwendet wurde hätten dann die Abstandshalter nicht erheblich höher sein müssen (keine gerader Untergrund)
    - die Leisten wurden manchmal mit den "Füßen" nach unten verwendet (wie es eigentlich erstmal richtig ist), auf Grund des Untergrundes sind Sie dafür aber nicht geeignet weil sie sich dann in den Untergrund einarbeiten?
    - der großteil der Leisten wurde mit den Füßen nach oben verbaut ( damit sie nicht in die Folie/Untergrund eindrücken), dadurch brechen aber Füße oben ab (siehe Foto) oder die Stabe rutschen zwischen die Füße?
    - Abstande der Abstandshalter viel zu groß (nach Bild geschätzt 75cm)
    - linien förmige Abstandshalter viel zu lang (Risse in der Zugzone) und auch noch mehrfach der Länge nach hintereinander
    - und zuletzte müssen die Grundrohre bzw. alle Rohre durch die Bodenplatte heutzutage einen mauerkragen erhalten um den Durchgang durch die Bodenplatte wasser- und gasdicht zu machen, oder gibt es diese Forderung nicht.

    Wäre euch für hilfreiche Infos dankbar, da aktuell der Baubetrieb und der Architekt nichts von Fehlern wissen wollen (ist alles kein Problem, haben wir schon immer so gemacht usw.) und eine sachliche Regelung nicht möglich ist. Stehe sozusagen aktuell vor den Entscheidung die Sache per Gutachter/Anwalt zu klären und den Abrissbefehl zu geben oder nicht.

    Schon mal vielen dank an euch vorab.

    KW
     
  2. Yilmaz

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    Hallo,

    Die Drunterleisten sind zugelassen als Linienförmige Abstandshalter nur nicht bei WU-Bauteilen
    Mit Füssen nach unten ist es falsch
    Falsch verlegt und zu weit auseinander

    Mauerkragen um die Entwässerung ist nicht Pflicht sobald keine Wu-Bauteil
     

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  3. Yilmaz

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    Ergänzung: Wenn bei Leerrohre um Hauseinführungen handelt müssen diese Gasdicht sein...

    Wieso ist es schon gemauert wenn Sie mit Gedanken spielen ein Krieg gegen Firma X und Z zu beginnen?
    Sie werden auch diesen Krieg nicht gewinnen...
     
  4. #4 Klaus Weber, 09.11.2019
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    also von wollen kann keine Rede sein, die frage ist eher muss ich?

    warum sind sollen diese Abstandshalter richtig sein, wenn diese so eingebaut werden dann rutschen die Stäbe in die Zwischenräume und oder die Füße brechen ab, sieht man auch an mehreren Stellen auf den zweiten Foto. Dann ist die Höhe der Auflage nur noch bei geschätzt 20mm.

    Bei den mauerkragen habe die die DIN Normen DIN EN 12056 und DIN 1986-100 gefunden die wohl den Stand der Technik darstellen und dort stehrt wohl "im Erdboden gelegene Durchführung von Entwässerungsleitungen in Außenwänden wasser- und gasdicht auszuführen. Dies kann beispielsweise durch einen über das Rohr geschobenen Mauerkragen geschehen, der in der Wand mit Beton vergossen wird". Ich könnte nichts finden was das nur auf WU Beton begrenzt?
     
  5. Yilmaz

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    Ich hab geschrieben das die Drunterleisten falsch verlegt sind.

    Ob ein Rückbau erforderlich ist kann Ihnen nur ein Gutachter sagen. Das ist auch nur möglich wenn er mehrere Bohrkronen zieht...

    Minimale Betonüberdeckung (minc) liegt hier bei 15mm Sollte dieser an mehrere Stellen unterschritten sein dann wird es gefährlich...
     
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  6. SIL

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    Wand nicht BP.
    Sie sollten in die Statik schauen, aufgrund der Fotos und der C20/25 gehe ich nicht nach Bemessung WU Richtlinie aus die Expo Klasse bezieht sich auf das Carbonisieren und nicht auf WU.
    Viel unschöner finde ich das im ganzen Randbereich zumindest nach den Fotos keine Zulagen/Stäbe ggf Korb und selbst in den Ecken keinerlei Biegeteile zu sehen sehen.
     
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  7. #7 Klaus Weber, 09.11.2019
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    also irgendwie stehe ich auf dem Schlauch und die Fragen werden mehr.

    @ Yilamz du hast geschrieben

    "Die Drunterleisten sind zugelassen als Linienförmige Abstandshalter nur nicht bei WU-Bauteilen" ok, WU Bauteil ist es nicht
    "Mit Füssen nach unten ist es falsch" ok, weil es sich dann in den Boden drückt, dann wäre mit den Füßen nach oben richtig? abder dann rutschen doch die Stabe zwischen die Füße?
    "Falsch verlegt und zu weit auseinander" zu weit auseinander ok, aber was mneinst du genau mit falsch verlegt?

    @SIL du hast geschrieben

    "Wand nicht BP." ok, so steht es da ja, aber was ist der Sinn dahinter, wenn man will das kein Wasser oder Gase in den Wohnraum eindringen sollen dann muss das auch für den Boden gelten sonst macht es ja keinen Sinn
    "Sie sollten in die Statik schauen, aufgrund der Fotos und der C20/25 gehe ich nicht nach Bemessung WU Richtlinie aus die Expo Klasse bezieht sich auf das Carbonisieren und nicht auf WU." ja, kein WU
    "Viel unschöner finde ich das im ganzen Randbereich zumindest nach den Fotos keine Zulagen/Stäbe ggf Korb und selbst in den Ecken keinerlei Biegeteile zu sehen sehen." nein sind keine da und stehen auch keine in der Statik
     
  8. Yilmaz

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    Die Drunterleisten sind falschrum verlegt, zu weit auseinander und nicht diognal verlegt!

    Also In jeder hinsicht falsch!

    Untergrund muss so fest sein (deswegen eine Sauberkeitsachicht) das die leisten sich nicht eindrücken...
     
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  9. SIL

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    Nein, da Sie keine WU BP haben und anscheinend auch kein Drückendes oder Stauendes Wasser und Ihr Architekt und der TWP dies nicht vorgesehen haben und vermutlich in Ihrem Auftrag dies nicht erwähnt ist, wäre dies eh Sonderleistung mit Extravergütung.
    Ihren weiteren Ausführungen entnehme ich dass klassisch MW dort ausgeführt wird ,da sie dort eine Bauwerksabdichtung benötigen durch die AW und diese entsprechend 'dicht' sein muss, auch die entsprechenden Versorger fordern dies, Mehrsparteneinführung!, ob diese mit Hüll/Kernrohr oder mit Kernrohr ohne Mauerkragen ist etc richtet sich nach dem System.Ergo da keine Medien ausser AW/SW durch ihre BP führen und es keine Lastfälle aus Wasser/GOW gibt sind die Durchführungen so in Ordnung in der BP , kommt noch Estrich etc in den Keller?Dann dichten sie auf der BP direkt ab...
     
  10. SIL

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    Vorschlag an den TE -Mangel schreiben schriftlich, im Übergabe/Abnahme Protokoll mit einfließen lassen, vor Ablauf der Verjährung -ich vermute 5Jahre +xxxx Monate , die Hemmung der Verjährungsfrist anzeigen. Alternativ jetzt SV/Gutachter Baustopp selbständiges Beweisverfahren Gericht ....
    .. Wartezeit unbekannt
     
  11. #11 Klaus Weber, 09.11.2019
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    ok, wenn die Leisten also wie vom AN angegeben 40mm hoch sind und die Füße mind. die Hälfte der Höhe betragen also 20mm, dann rutschen die Matten zwischen die Füße oder die Füße brechen ab und liegen somit auf 20mm (wahrscheinlich sogar weniger), dann ist zumindest die untere Matte auf dem zweiten Foto vorn in der Ecke so verlegt, dass die Streben die quer zu den Leisten gehen über den liegen die paralell zu den Leisten liegen. Somit ist die betonüberdingen dort wahrscheinlich schon <14mm und da die Abstände zu groß sind wird die matte auch noch durchhängen was dann nochmal weniger als 14mm wären. da ist dann noch nicht berücksichtigt, dann die Sauberkeitsschicht auch nicht 100% plan ist und deshalb wahrscheinlich die Deckung in verschiedenen Bereichen noch weniger wird

    wäre da die korrekte schlussfolgerung?
     
  12. Yilmaz

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    Die Füsse von dem leisten sind versetzt angeordnet.

    SIL hat bereits geschrieben wie Sie vorgehen können
     
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  13. #13 Klaus Weber, 09.11.2019
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    Also hier stehe ich noch auf dem Schlauch.
    Drückendes Wasser gibt es laut Bodengutachten nicht.
    Die angeführte DIN ist doch eine DIN für Gebäudeentwässerung und ist Stand der Technik. Wenn dort drin steht das Gebäudeeinführungen wasser- und gasdicht sein müssen warum hat das dann etwas mit WU-Ausführung tun. Oder meist du, dass es schon wasser-/gasdicht sein muss, dass dann späteraber auch auf der Bodenplatte hergestellt werden kann und deshaln nicht unbedingt der Mauerkragen sein muss.

    ja wäre eine vielleicht eine variante, aber momentan (vor der Abnahme) ist ja aktuell noch der AN in der Beweispflicht oder? Also warum vertagen?
     
  14. #14 Klaus Weber, 09.11.2019
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    ja versetzt das sehe ich auch aber es sind eben auch schon einige weggebrochen und es sieht auch nicht so aus das durch die Versetzung nichts dazwischenrutschen kann. sieht eher so aus als wäre der Füß kleiner als die gegenüberliegende öffnung

    sehen ähnlich aus wie diese
    [​IMG]
     
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  15. SIL

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    Nein,der hat keine Beweispflicht, das ist eine irrige Annahme -er schuldet erst mit der Abnahme ein Mangel und Fehler freies Werk gemäß dem Auftrag.
    Dann gibt es diese Debatte nicht, dort ist immer 'dicht'.
    Nein, nochmals die Durchführungen sind so in Ordnung, wenn Sie Bedenken haben melden Sie diese mit an,ansonsten falls sie persönlich Bedenken haben kann beim Ausbau dort mit abgedichtet werden,das wäre aber auch extra zu vergüten. @Fabian Weber :lock
    @Klaus Weber haben Sie einen SV zur Baubegleitung , wäre zu empfehlen
     
  16. #16 Klaus Weber, 09.11.2019
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    ok, also Abnahme gab es ja die wurde nur ersteinmal verweigert wegen der bedenken die nicht ausgeräumt werden konnten

    aber ich werde versuchen einmal am Montag einen Anwalt und einen Gutachter bemühen und gebe dann hier nochmal Bescheid
     
  17. #17 Surfer88, 09.11.2019
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    Also ohne das jetzt werten zu wollen aber:
    Wozu der Anwalt?
    Wie lange planst du in diesem Haus zu Leben?
    Und das wichtigste:
    Wie gravierend, denkst du, ist es wenn statt 20mm, nur 15 oder 10 oder 5 Betonüberdeckung an 2 stellen unterhalb der BP sind ?

    Lg
     
  18. #18 Klaus Weber, 10.11.2019
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    Anwalt wegen der Frage muss ich beweisen oder der AN.

    Egal wie lange ich darin lebe oder leben will, das heißt ja nicht das es danach "einfallen" soll.

    Wie gravierend das ist weiß ich auch nicht, das versuche ich hier gerade herauszubekommen - ich denke umsonst wird es die Vorgaben mit den 35mm ja nicht nicht geben.
     
  19. #19 Surfer88, 10.11.2019
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    Also generell bei vermuteten Mängeln trittst du erstmal mit Gutachten usw. in Vorleistung und bist Beweispflichtig.
    Heißt aber auch: wenns doch passt, hast du auch die Kosten für die Reparatur zu tragen.
    Ist halt immer so ne Sache...

    Thema Überdeckung:
    Die 40 Jahre die du in diesem Haus verbringst wird die Bodenplatte überleben, selbst wenn die Bewehrung an der Oberfläche liegt!
    Schonmal in der Normandie am Strand gewesen?

    Lg
     
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  20. #20 Klaus Weber, 10.11.2019
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    moin,

    Habe heute nochmal Google zur Beweispflicht vor der Abnahme bemüht und bin hierauf gestoßen
    Erich J. Groß und Partner GbR - Beweislast bei in der Abnahme vorbehaltenen Mängeln

    hier steht eigentlich erstmal sehr eindeutig

    "Dass der Auftragnehmer die Beweislast für Mangelfreiheit vor der Abnahme hat, ist allgemeine Meinung. Werden also Mängel nach § 633 Abs. 2 BGB oder § 4 Nr. 7 VOB/B gerügt, so ist der Besteller lediglich zur hinreichenden Beschreibung der Mängel verpflichtet, der Auftragnehmer, der Mängelfreiheit behaupten will, voll umfänglich zum Beweis verpflichtet, dass er vertragsgerecht, fehlerfrei und entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik das Werk hergestellt hat."
     
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