GRZ vergrößern nach §19 BauNVO

Diskutiere GRZ vergrößern nach §19 BauNVO im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Liebe Community, wir bekommen ein Baugrundstück (Neubaugebiet) von einer Gemeinde in Bayern (Notariell noch nicht bestätigt). Das...

  1. #1 Adrian Bau, 14.12.2019
    Adrian Bau

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    Hallo Liebe Community,

    wir bekommen ein Baugrundstück (Neubaugebiet) von einer Gemeinde in Bayern (Notariell noch nicht bestätigt).
    Das Grundstück hat eine Größe von 820 qm, GRZ 0,4 und GFZ 0,8.
    Wir haben folgendes Problem:
    Im Bebauungsplan gibt es keine Einschränkung der Wohneinheiten, es gibt aber den Vermerk, dass je Wohneinheit 2 Stellplätze nachzuweisen sind. Jetzt haben wir mehrere Wohneinheiten geplant und überschreiten unsere GRZ bezüglich der Stellplätze.
    Unser Architekt hat bei der Gemeinde angerufen und ist auf Gegenwehr gestoßen.

    Laut §19 BauNVO ist eine Überschreitung der GRZ um 50% möglich (in unserem Fall auf GRZ 0,6) und damit wären wir glücklich. Im Bebauungsplan ist dieser Paragraph nicht ausgeschlossen.

    Unsere erste Frage
    1. Kann die Gemeinde unsere Erhöhung in dem Fall ablehnen (GRZ 0,6) bzw. den Bauantrag oder die Bauvoranfrage?
    wenn ja, müssen die es begründen?

    2. Kann man dagegen rechtlich vorgehen oder ist die Gemeinde dem Paragraphen übergeordnet?

    Danke im Voraus
     
  2. Dimeto

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    Klingt so, als ob Du etwas verschweigen würdest. Wenn für den BPlan eine neuere BauNVO (>1990) gilt und er keine Regelungen zur GRZ beinhaltet, wäre der Anruf überflüssig gewesen. Was genau hat der Architekt denn gefragt und wie sieht die Gegenwehr aus?
    Wenn die genannten Voraussetzungen vollständig sind, nein.
    Ist die Gemeinde auch Baugenehmigungsbehörde? Dann können sie den Bauantrag ablehnen. Das muss begründet sein.
    Ja.
    Nein, die Gemeinde steht nicht über dem Gesetz.
     
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  3. #3 Stadtbaumeister, 14.12.2019
    Zuletzt bearbeitet: 14.12.2019
    Stadtbaumeister

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    Überschreitung von 0,4 auf 0,6 GRZ aber nur für Zufahrten, Zuwegungen, Stellplätze, etc.
     
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  4. #4 Adrian Bau, 14.12.2019
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    Hi Dimeto,

    danke für deine schnelle Antwort, nein wir wollen nichts verschweigen. Ich vermute sehr stark, dass die keine BauNVO vor 1990 nehmen, es ist ein Neubaugebiet bzw. wo kann ich das nachsehen?
    Wir wollen ein Mehrfamilienhaus bauen und benötigen für die Stellplätze eine höhere GRZ, der Mitarbeiter der Gemeinde sagte aber zu dieser Idee nein. Eine Verringerung der Stellplätze bzw. eine Ablöse würde er auch ablehnen!
    Ich weiß nicht ob die Gemeinde auch Baugenehmigungsbehörde ist, aber der Mitarbeiter meinte er ist zuständig für die Genehmigung der Bauanträge.
     
  5. #5 Stadtbaumeister, 14.12.2019
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    Hier ein Auszug aus dem GRZ Leitfaden der Stadt Frankfurt:

    20191214_215821.jpg
     
  6. #6 Kriminelle, 14.12.2019
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    Ein MFH muss aber auch explizit erlaubt sein.
    Warum glaubt man eigentlich, dass man mit einer Idee der Überschreitung überall auf offene Arme stößt?
     
  7. Dimeto

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    Auf dem Bebauungsplan. Entweder es steht ausdrücklich auf dem Plan oder in den textlichen Festsetzungen, welche Fassung der BauNVO Verwendung findet, oder es ergibt sich aus dem Datum der Offenlage. Einem Neubaugebiet wird aber kaum ein 30 Jahre alter BPlan zu Grunde liegen, so das wir getrost von den aktuellen Regelungen ausgehen können, zumal ja auch zwischen Architekt und Gemeinde Einigkeit herrscht, dass Stellplätze in die Berechnung einfließen müssen, was bei früheren Fassungen BauNVO nicht der Fall war .
    Das sagtest Du ja bereits, weswegen ich konkret nachgefragt habe, warum der Architekt denn überhaupt angerufen hat. Wenn der BPlan keine Zusatzregelungen bezüglich der GRZ beinhaltet und Ihr mit der GRZ I nicht über 0,4 liegt und mit der GRZ II nicht über 0,6, muss man nicht nachfragen. Das weiß sicher auch der Architekt. Daher vermute ich die Überschreitung der bereits durch BauNVO erlaubten Überschreitung von 0,6. Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Antworten:
    Ja.
    Ja. Die Begründung lautet dann, GRZ überschritten. Da auch das dein Architekt weiß, hätte er sicher einen Befreiungsantrag dem Bauantrag / der Bauvoranfrage beigelegt. In diesem Antrag muss er Gründe nennen, warum die Überschreitung genehmigungsfähig ist. Auf diese Gründe muss die Behörde dann reagieren. Entweder akzeptieren und genehmigen oder widerlegen und ablehnen.
    Die Rechtsmittel stehen in der Regel im Bescheid.
    Nach meiner Theorie hat der Architekt mit seinem Anruf ausloten wollen, ob ein Befreiungsantrag Aussicht auf Erfolg hat. Wie seid Ihr denn jetzt mit ihm verblieben? Wie will er denn nach diesem Anruf weiter vorgehen?
     
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  8. #8 Adrian Bau, 15.12.2019
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    Der Architekt hat angerufen, weil er eine Sicherheit haben wollte, ob das alles so klappt wie wir uns das wünschen.
    Wenn wir nicht nachfragen, kann es ja sein, dass die unseren Bauantrag ablehnen.

    Zu unserer Frage ob die Gemeinde den Bauantrag ablehnen kann, hast du mit "ja" geantwortet, dass ist ein bisschen verwirrend. Wenn im Bebauungsplan der Paragraph §19 aus der BauNVO nicht ausgeschlossen ist, wieso sollte das Bauamt dann ablehnen können? Könnten die mit der Aussage "Dies passt nicht zum Bild des neuen Baugebietes" oder so Ähnlichen um die Ecke kommen?
    Wir haben weder eine Bauvoranfrage noch einen Bauantrag gestellt. Der Architekt hat lediglich angerufen und hat jetzt auch einen persönlichen Termin ausgemacht, um mit einer Entwurfsskizze vorzusprechen.
     
  9. Dimeto

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    Sicherheit hat er ja durch die BauNVO. Unsicher wird es erst, wenn er sich daran nicht halten will.
    Was wünscht Ihr Euch denn? Zeig doch mal die Pläne und den BPlan.
    Das Bauamt kann immer ablehnen. Ob das rechtens ist, muss dann geklärt werden. Ohne Rechtsgrundlage wird man sich aber hüten, eine Ablehnung zu verschicken.
    Nur wenn es eine Gestaltungssatzung gibt, die Aussagen zum Bild des Baugebietes macht. Denkbar - aber unwahrscheinlich - ist auch, dass es sich beim BPlan nur um einen einfachen BPlan nach §30 Abs. 3 BauGB handelt. Dann käme auch §34 BauGB ins Spiel. Je spezieller deine Fragen, desto mehr Infos musst Du uns geben.
    Das ist hier wohl das Problem. Deine Befürchtungen basieren nur auf Hörensagen. Du spielst Schach? Beim Bau kannst Du nicht zehn Züge im Voraus denken, zumal es mehr als zwei Mitspieler gibt. Jetzt ist erstmal der Architekt am Zug, dann das Bauamt und dann kann man sich Gedanken zum nächsten Zug machen.
     
  10. #10 Wilma66, 15.12.2019
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    Verstehe nicht, was man vorher klären muss, wenn ihr euch an den Bebauungsplan und die BauNVO haltet? Oben wurde ja schon eine schöne Tabelle gezeigt. Haltet ihr euch an die GRZ1 und 2 oder wird die überschritten?
     
  11. #11 Adrian Bau, 15.12.2019
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    Du hast vollkommen recht, wir müssen jetzt erstmal die Füße still halten und abwarten. Ich melde mich, sobald ich neue Infos habe. Vielen Dank!!!!
     
  12. #12 Adrian Bau, 15.12.2019
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    Ja wir halten uns an die GRZ1 und GRZ2. Es wird nichts überschritten. Wir wollen ja nur den §19 nutzen um die GRZ für die Stellplätze zu erhöhen, da die Gemeinde keine Ablöse von uns möchte. (Stellplätze ablösen für eine gewisse Summe)
     
  13. #13 Adrian Bau, 15.12.2019
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    Danke für die Info, zählt es aber für den Bundesstaat Bayern?
    Weil da Frankfurt steht.
     
  14. #14 simon84, 15.12.2019
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    @Adrian Bau im LAND Bayern ;) ist es sehr ähnlich

    Arbeitshilfe GFZ GRZ
     
  15. #15 Stadtbaumeister, 15.12.2019
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    Die Baunutzungsverordnung ist eine bundesgesetzliche Vorschrift und gilt in ganz Deutschland.
     
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