Welchen Gewerbeschein als.... ?

Diskutiere Welchen Gewerbeschein als.... ? im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo! Habe mich jetzt wochenlang mit Gewerbeamt, IHK, Handwerkskammer und Finanzamt auseinandergesetzt. Leider keine befriedigende Antwort...

  1. #1 raimundb55, 02.01.2020
    raimundb55

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    Hallo!
    Habe mich jetzt wochenlang mit Gewerbeamt, IHK, Handwerkskammer und Finanzamt auseinandergesetzt. Leider keine befriedigende Antwort erhalten, welchen Gewerbeschein man für diese Tätigkeit braucht? Eigentlich selbstständiger Bauleiter, aber meine Tätigkeit umfasst bei Weitem nicht das was einem Bauleiter obliegt.
    Meine Arbeit umfasst nicht viel - wenn es eine neue Baustelle gibt, dann eruiere ich alle Im Grundstück vorhandenen Anschlüsse, Zufahrtsmöglichkeiten, suche aus der Umgebung Baggerfirmen, Baufirmen, Gerüstfirmen, Innenausbauer, Installateur, Elektriker, Kranfirma, Dachdecker, Lieferanten Schotter und Sand, Fertigbeton, usw.
    Also alle Sub und alle Infos die man braucht. diese Infos gebe ich weiter und mein Auftraggeber muss dann entscheiden wem er welchen Auftrag gibt.
    Ich bin dann noch ein paar Tage auf der Baustelle zur Kontrolle. Mache manchmal auch Stundenaufzeichnungen und Fotos.
    Das ist es!
    Welches Gewerbe soll (muss) ich da anmelden?
    Danke und viele Grüße,
    Raimund
     
  2. #2 driver55, 02.01.2020
  3. Alex88

    Alex88
    Moderator

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    ich würde das als "Koordination von Baustellen" deklarieren, der IHK und dem Gewerbeamt wird das egal sein, dem Finanzamt ist nur wichtig, dass die Steuern fliesen
    und bei der HWK machst du dir ohne Meisterbrief, egal welchen, sowieso keine Freund, weil die immer davon ausgehen, dass in Meisterpflichtige
    Gewerke eingegriffen wird.

    das ist doch Aufgabe des Architekten
    das sind auch keine Sub´s, oder bezahlt der Bauherr alles an dich und du bezahlst die Firmen?
    wer erstellt die LV´s und wertet diese aus, macht die Verträge usw.?
     
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  4. SIL

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    Ingenier Leistung sind sog. Katalogberufe I. D. R. Melden beim FA, die weisen dann zu - bei Einstufung in Gewerbe, Widerspruch einlegen.
    Anders sieht es aus wenn sie selber gewerbliche Leistung erbringen oder selber Kapital einsetzen, davon würde ich dringend abraten. Der IHK ist das 'wurscht' und die HWK darum lieber einen Bogen machen.
    Partnerschaft oder GmbH ist ja nicht geplant?
     
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  5. #5 raimundb55, 02.01.2020
    raimundb55

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    Hallo!
    Danke erstmals für die vielen und schnellen Antworten!

    Zu den Fragen:
    Gesellschaft mache ich keine. Einzelunternehmer.

    Mein Auftraggeber ist der GÜ.
    Er produziert und verkauft Holzriegelbauhäuser und stellt diese auch auf.
    Ich habe keine Vollmachten, bekomme keine Gelder zur Verfügung, nichts.
    Verträge und Auftragsvergabe macht mein Auftraggeber.

    Gehe mal davon aus, dass ihm ein Architekt zu teuer sein wird. Ich werde
    sicher billiger sein.

    Der Vorteil liegt bei uns beiden! Er spart Zeit, bzw. braucht nicht einen Mitarbeiter
    einstellen der im Monat vielleicht 5 oder 6 Tage was zu tun hat. Da würde sowieso
    kein Unselbstständiger mitspielen.
    Und ich verdiene was dazu, komme herum und es geht mir gut! Habe ja alle nur
    erdenklichen Freiheiten bei meiner Zeit-Einteilung :D

    Freiberuflich - ja, dachte ich auch. Aber in §18 EStG wird diese Art der Tätigkeit
    nicht einmal annähernd aufgezählt....

    Viele Grüße,
    Raimund
     
  6. Alex88

    Alex88
    Moderator

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    und hat immer nur ein BV am Start? wie kann man da als Hersteller existieren?
    warum er da Zeit sparen sollte, kann ich nicht nachvollziehen, so ein MA ist i.d.R. voll ausgelastet,
    das wäre der Traumjob vieler Angestellter.....
    die Zeiteinteilung gibt dir der GÜ und der Baufortschritt vor

    nimm mal die rosarote Brille ab und informiere dich über Bauvergabe, Baubegleitung und vor allem über Vorschriften
    die einzuhalten sind, oder macht das der GÜ? wofür braucht er dich dann?
     
  7. SIL

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    Mach das nicht so kompliziert, Katalog ähnliche Berufe zählen auch dazu allerdings ist zwingend der Bildungsabschluss notwendig - warum nicht als Planungs - und Beratungs Leistung deklarieren... :winken
     
  8. #8 Fabian Weber, 02.01.2020
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  10. #10 Jo Bauherr, 02.01.2020
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    1. Klärung Status Freiberufler oder gewerblicher Bauleiter.
    2. Klärung Kriterien Berufshaftpflichtversicherung. (Ansonsten Haftung mit wirklich ALLEM WAS MAN JE HATTE ...)
    3. Klärung Kriterien Bauleiter nach LBO....
     
  11. #11 jodler2014, 02.01.2020
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    Traumhaft !
    Die Bezahlung ist hoffentlich höher als bei einem Minijob. ;)
    Einen Gewerbeschein braucht man dafür sicher nicht.
     
  12. #12 Fabian Weber, 02.01.2020
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    Wofür soll er denn bei den oben genannten Aufgaben haften?

    Er ist auch nicht der im Bauantrag genannte Bauleiter, also alles ganz entspannt.
     
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  13. #13 raimundb55, 03.01.2020
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    Danke Fabian Weber und andere!
    Denke, dass es wirklich einfacher ist als gedacht.

    Zu Alex 88 - Ist doch Sache von meinem Auftraggeber, warum und was er mir für Arbeiten gibt.....
    Das hat doch mit meiner Problemstellung bezüglich Gewerbeschein nichts zu tun!

    Jodler 2014 - keine Sorge, ein ein Euro Job ist es nicht :mega_lol:
    Diäten, Kilometergeld, akzeptables Honorar und diverses ist schon ausgehandelt :biggthumpup:
    Und wie geschrieben - ich mache keine Verträge. Habe keine Verantwortung, ausser
    zum richtigen Zeitpunkt ihm meine Unterlagen zu übergeben. Was er damit macht ist
    alleine seine Sache :angel:
    Wenn er damit glücklich ist, bin ich es auch! :28:

    Und vielen Dank an alle für die wirklich hilfreichen Anregungen!
    Liebe Grüße,
    Raimund
     
  14. #14 Fabian Weber, 03.01.2020
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    Und wenn’s nur im Nebenerwerb ist und Du nicht zuviel verdienst, dann kannst Du Dich auch von der Vorsteuer befreien lassen.

    Kommt auch irgendwann auf dem Formular.
     
  15. Dipol

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    Verwechslung mit der Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht.

    Wenn man für Vorsteuer-Abzugsberechtigte arbeitet, ist es nachteilig keine Umsatzsteuer auszuweisen.
     
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  16. #16 Fabian Weber, 05.01.2020
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    Na jedenfalls diese 3-montatigen Vorauszahlungen :)
     
  17. #17 Reiser I Bausachverstand, 04.02.2020
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 04.02.2020
    Reiser I Bausachverstand

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    Normalerweise sollte das eine freiberufliche Tärigkeit sein.
    Kleinunternehmerregelung bis 17.500€ Umsatz (22.000€ ab 2020) Rechnungen ohne MwSt. Vorabzug.
    Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG.

    Aber auch Einzelunternehmung ist möglich.

    Vorteil Freiberufler:
    keine Gewerbesteuer, nur EÜR (Einnahmen Überschuss Rechung) (keine Buchführung)

    Edit: keine doppelte Buchführung und Bilanzierung
     
  18. BaUT

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    Bitte klar unterscheiden:
    Freiberufler kann man sein, wenn man Mitglied einer berufsständischen Kammer ist (Arzt, Bauing, Architekt oder sowas)
    Als Nichtstudierter muss man für die selbständige Tätigkeit ein Gewerbe anmelden. Da muss man dann unterscheiden ob man ein Gewerbe mit Meisterzwang oder ohne anmeldet. "Bauberatung" ist für deine Tätigkeit ein brauchbarer Titel - hat bei mir damals beim Gewerbeamt funktioniert als ich mein Studium noch nicht fertig hatte aber schon nebenbei gearbeitet hab. Und mit dieser Gewerbeanmeldung gehst du dann zum Finanzamt und holst dir eine Steuernummer. Mit deinem Geschäftsplan (Umsatzprognose) legt das Finanzamt fest, ob es monatlich oder Vierteljährlich deine Erklärungen über Umsatzsteuer und Gewerbesteuer haben will oder ob eine Einzelabrechnung zum Jahresende wegen Kleinunternehmerstatus (Umsatz ohne Mehrwertsteuer unter 17.500 EUR) gestattet wird.
     
  19. #19 Reiser I Bausachverstand, 04.02.2020
    Reiser I Bausachverstand

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    Das ist nicht ganz richtig.
    Es gibt auch Freiberufler die keiner Kammer angehören müssen.

    Kammerpflichtige freie Berufe sind:
    Ärzte und Apotheker
    Anwälte und Notare
    Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
    Architekten und beratende Ingenieure

    Für Freiberufler ohne Kammerpflicht muss vom Finanzamt oder mit einer Statusfeststellung der deutschen Rentenversicherung festgestellt werden, ob Sie ausreichend für einen freien Beruf qualifiziert sind.
     
  20. #20 Fabian Weber, 04.02.2020
    Fabian Weber

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    Geht auch ohne Kammermitgliedschaft.
     
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