Doppelhaushälfte Baulast

Diskutiere Doppelhaushälfte Baulast im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo ihr lieben Bauexperten, meine Frau und ich sind grade dabei eine DHH in einem Neubaugebiet zu Planen. Unsere zukünftigen Nachbarn waren in...

  1. #1 Amon Hen, 15.01.2020
    Amon Hen

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    Hallo ihr lieben Bauexperten,

    meine Frau und ich sind grade dabei eine DHH in einem Neubaugebiet zu Planen.

    Unsere zukünftigen Nachbarn waren in Planung und Ausführung um einiges schneller als wir, weswegen sie schon im Rohbau sind. Bei ihnen ist also Baugenehmigung und alles weitere schon durch. Sie haben ihr Haus mit Keller geplant, wir unseres Ohne. Um ein bissche mehr Wohnfläche schaffen zu können, ist unser Haus um 1.5m länger als das unserer Nachbarn (sie 11.50m und wir 13.00m).

    Wir halten uns mit den Abmessungen aber immer noch an Bebauungsplan und Baufenster. Ihr GU hat sie jetzt darüber Informiert, dass wir, durch unser längeres Haus, den Wert ihres Grundstückes mindern und das als Baulast einzutragen sei. Unser GU wiederum sagt, weil wir uns an Bebauungsplan und Baufenster halten wäre dies nicht Notwendig, da es zu keiner Wertminderung komme.

    Ich habe jetzt Online schon einiges über Grenzbebauung gesehen, glaube aber, dass das bei einem Neubau einer DHH nicht zutrifft:
    rechtslupe de/verwaltungsrecht/grenzbebauung-und-die-erforderliche-baulast-398046

    Wir verstehen uns mit unseren Nachbarn sehr gut und würden wirklich ungern den Wert ihres Neubaus mindern.

    Jetzt habe ich weder Jura studiert, noch habe ich sonderlich viel Erfahrung was das Bauen angeht (erstes Haus). Hatte einer von euch schon einmal ähnliche fälle oder kann Auskunft darüber geben ab wann bei einem Neubau etwas als Baulast, oder Wert mindernd einzutragen ist?

    Vielen Dank schon einmal im voraus und beste Grüße
     
  2. #2 Lexmaul, 15.01.2020
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    Mal etwas BTW: Die mit, Ihr ohne Keller - also graben die ca. 3m tief auf Eurem Grundstück.

    Somit ist bei Euch definitiv ein Teil nicht mehr gewachsener Boden - jetzt die Frage an die Experten: Muss für eine entsprechendes Neuverdichtung der andere Bauherr oder der Grundstücksbesitzer ohne Haus sorgen? Wer haftet für Setzungsschäden?
     
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  3. Dimeto

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    Das ist Unsinn. Sowohl die Wertminderung als auch die Notwendigkeit einer Baulast. Es sind zwar sehr unwahrscheinliche Konstellationen denkbar, die eine Baulast erforderlich machen könnten, dann wäre aber schon zur Genehmigung des Nachbarhauses eine Baulast notwendig gewesen.
    Die Frage ist so allgemein gehalten, dass die Beantwortung zum Thema einer Bachelor-Arbeit taugt.
    Bei konkreteren Fragen gib' bitte das Bundesland, das Jahr, in dem der BPlan in Kraft getreten ist und die festgesetzte Bauweise (o, g, E, D, ED,..) an. Sollte der BPlan online verfügbar sein, wäre ein Link dorthin natürlich am Besten.
    Ist IMHO unbedeutend, da sowieso unter Kellerbodenniveau des Nachbarn gegründet werden muss, um die Kellerwand nicht zu belasten.

    Zur Klärung, ob alles rechtmäßig abgelaufen ist, müsste man den genauen zeitlichen Ablauf rekonstruieren, wer, wann Eigentümer wurde und wer, wann, wen hätte über sein Vorhaben informieren müssen und ob hierbei Versäumnisse aufgetreten sind, die dem einen oder dem anderen nun Mehrkosten bescheren, die vermeidbar gewesen wären.
     
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  4. #4 Lexmaul, 16.01.2020
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    Naja, auf jeden Fall hat dann der ohne Keller einen Mehraufwand - sein Pech, weil nicht erster?
     
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  5. #5 simon84, 16.01.2020
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    Na klar ! Ist doch bei geschlossener Bauweise immer so. Wer zuerst da ist hat gewonnen :)

    schlimmer wäre es doch andersrum. Dann müsste er noch die andere Hütte teilweise unterfangen.

    soll froh sein dass Keller steht, dann Kann er auch gleich mit Keller bauen, ist eh viel besser ;)
     
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  6. Dimeto

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    Ja, es sei denn, der zuerst Bauende ist seiner Verpflichtung zur Information des Nachbarn nicht nachgekommen. Hier gibt es aber Unterschiede in den Bundesländern, sowohl bei den öffentlich-rechtlichen Regelungen in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO), als auch in den privatrechtlichen Nachbarrechtsgesetzen (NRG). Daher meine Nachfrage zum Bundesland.
    In BW gibt es z.B. die in der LBO in §55 verankerte regelmäßige Benachrichtigung der Nachbarn durch die Genehmigungsbehörde und die Vorschriften zur Gründungstiefe in §7a NRG, so dass hier Versäumnisse unwahrscheinlich sind.
     
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  7. #7 Amon Hen, 16.01.2020
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    Hallo Zusammen,

    zu den Einzelnen Punkten:

    Das Bauvorhaben findet in Hessen statt und der Bebauungsplan existiert seit 2015: eltville de/buergerservice/bauen-wohnen/verkauf-von-grundstuecken/

    Wir wurden von unseren Nachbarn immer informiert, es gibt keinerlei Probleme. Wir haben ihnen auch erlaubt während unser Grundstück brach liegt den Abraum zwischen zu lagern und einen Kran zu stellen. Wir nutzen es ja im Moment sowieso noch nicht.

    Das hier ist kein Thema Wir gegen Sie. Ich will nur vermeiden, dass wir den Wert ihres Grundstückes beeinflussen. Falls wir können würden wir dann evtl noch mit unserem Architekten umplanen (auch wenn unsere Pläne schon relativ final sind und ich das gerne Vermeiden würde).

    Keller ist in diesem Gebiet schwierig weil es ein Hochwasser 100 Gebiet ist. Wir haben Nachbarn, die schon gebaut haben, wo allein der Keller schon >100.000€ gekostet hat und da es sowieso nur ein Nutzkeller sein darf ist uns das zu teuer (ansonsten würde ich natürlich liebend gerne mit Keller bauen).

    Das wir eine Teifgründung machen müssen wurde uns auch schon gesagt, ist zwar teurer, aber da kann man nichts machen :-).

    Wir werden uns bald mit unserem GU und Architekten treffen hoffentlich klärt sich die Sache dann.
     
  8. Dimeto

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    Wenn Ihr Euch an den BPlan haltet (Grundstück liegt in WA2?), ist eine Umplanung aus Wertminderungsgründen sicher nicht nötig. Da kannst Du wohl deinem GU mehr vertrauen, als dem des Nachbarn. Die Motivation des nachbarlichen GU ist mir nicht klar und ich hoffe, dass sich deine Nachbarn nicht von dem Unsinn verunsichern lassen.
    Mit etwas Weitsicht hätte man eventuell die Mehrkosten ein wenig verringern können. Ist aber bei zeitversetztem Bau schwierig.
     
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