LRA will Bauvoranfrage wegen Außenbereich ablehnen

Diskutiere LRA will Bauvoranfrage wegen Außenbereich ablehnen im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo - vielleicht hat mir hier jemand einen Rat. Ich habe ein Grundstück geerbt. Es gibt drei Grundstücke nebeneinander, das mittlere wurde vor...

  1. #1 blackforest4532, 03.08.2020
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    Hallo - vielleicht hat mir hier jemand einen Rat.
    Ich habe ein Grundstück geerbt. Es gibt drei Grundstücke nebeneinander, das mittlere wurde vor 20 Jahren von meinem Bruder bebaut, in diesem Zuge wurden alle Grundstücke erschlossen, Wasser/Abwasser etc. wurden gelegt. Mir gehört das rechte außen, das linke meinem anderen Bruder. Damals wurde das Bauvorhaben mittig genehmigt, es wurden lediglich Auflagen bzgl. dem Waldabstand gemacht, von Außenbereich war keine Rede.

    Nun habe ich für mein Grundstück eine Bauvoranfrage gestellt, die Gemeinde hat ihr Wohlwollen erteilt, ebenso ein Niedrigwaldkonzept erstellt, damit der Waldabstand (30 m) kein Problem mehr darstellt. Eine Anwohneranhörung verlief positiv, alle haben zugestimmt.

    Das LRA hat mir nun mitgeteilt, dass man beabsichtige, meine Bauvoranfrage wegen Außenbereich abzulehnen, ich habe nun noch Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben, ansonsten entscheidet man nach Aktenlage. Ich war daraufhin nochmals bei unserem Bürgermeister, der mich unterstützen möchte. Dieser hat nochmals an 2 Stellen beim LRA vorgesprochen, man bleibe aber bei der Einschätzung. Man erwähnte nur etwas bzgl. einer Fristverlängerung des § 13 b BauGB, die aber frühestens nächstes Jahr angegangen würde. Das Grundstück liegt mitten im Ort, das LRA zieht lediglich am Haus meines Bruders runter die Grenze bzgl. Außenbereich bis zu den nächsten Wohnhäusern, das Baugrundstück meines Bruders links entspricht einer Baulücke, er dürfte bauen.

    Ich frage mich nun, bringt es jetzt etwas, einen Fachanwalt einzuschalten, um eine Stellungnahme abzugeben, oder abzuwarten, bis eine Entscheidung bzw. Ablehnung erfolgt ist oder bringt alles nix - weil das LRA bei seiner Einschätzung bleibt? Immerhin ist das Grundstück erschlossen worden, es wurden auch Gebühren erhoben. Für einen Rat wäre ich dankbar.
     
  2. #2 Fred Astair, 03.08.2020
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    Außenbereich mitten im Ort?
    Mir fehlt da etwas Vorstellungskraft.
    Kannst Du mal einen Planausschnitt einstellen?
     
  3. #3 blackforest4532, 03.08.2020
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  4. #4 blackforest4532, 03.08.2020
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    Das rote X ist das Grundstück um das es geht...
     
  5. #5 Fabian Weber, 03.08.2020
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    Und was sagt der Flächennutzungsplan?
     
  6. #6 simon84, 03.08.2020
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    du wirst ihn vermutlich brauchen also warum nicht gleich einschalten damit er Zeit hat sich ordentlich vorzubereiten? (Erstberatung)
     
  7. #7 blackforest4532, 04.08.2020
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    Dort ist es als Grünfläche eingetragen; oder was meinen Sie?
     
  8. #8 blackforest4532, 04.08.2020
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    Unser Bürgermeister hat 2x vorgesprochen und nichts erreicht, seht Ihr eine Chance, dass ein Anwalt was erreicht? Oder ist das schade für Zeit und Geld?
     
  9. Dimeto

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    Sieht IMHO nicht gut aus. Da Du aber Bürgermeister und Nachbarn auf Deiner Seite hast, könnte ein Fachanwalt helfen. Oder wer hat die Voranfrage erstellt? Wenn es kein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser war, könnte auch ein beim LRA gut vernetzter Architekt helfen.
    Aber nicht über eine öffentliche Verkehrsfläche. Dein Grundstück scheint ja nur über die Grundstücke Deiner Brüder errichbar zu sein.
    Nun ja, das halte ich für eine gewagte Definition von Mitte.
    Dein mittlerer Bruder hat damals einfach Glück gehabt, dass entweder jemand geschlafen hat oder sehr wohlwollend entschieden hat. Davon profitiert jetzt der linke Bruder. Du hast Pech, weil Dein Grundstück hinter dem letzten Haus der Straße liegt.
    Das lässt auch nichts Gutes ahnen. Selbst wenn die Verlängerung käme, müsste die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellen. Für ein Grundstück wird man das nicht machen und für die nachfolgenden müsste der Waldweg erschlossen werden, was wohl auch keiner machen würde.
    Ein Fachanwalt oder erfahrener Planer könnte vielleicht mit der Argumentation der ganz speziellen Grundstücks- und Familienkonstellation eine Ausnahme nach §35, Absatz 2, BauGB erwirken. Dabei muss dann besonders auf die Unbeachtlichkeit von Absatz 3, Nr. 1 eingegangen werden. Also wenn Anwalt, dann jetzt.
     
    simon84, Jo Bauherr, Piofan und einer weiteren Person gefällt das.
  10. #10 marosen, 11.08.2020
    Zuletzt bearbeitet: 11.08.2020
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    Wenn Gespräche des Bürgermeisters mit dem LRA nix bringen, muss die Gemeinde halt selbst aktiv werden.
    Da gibt es die Klarstellungssatzung oder die Ergänzungssatzung, die der Gemeinderat beschliessen kann (aus §34 Abs. 4 BauGB). Mit der Klarstellungssatzung definiert die Gemeinde das Grundstück zum Innenbereich, das könnte aber bei einem schwierigen LRA nicht ausreichen. Da kommt dann die Ergänzungssatzung zum Einsatz, die ist quasi eine Art kleiner Bebauungsplan. Die reine Klarstellungssatzung sollte kostenneutral machbar sein, bei der Ergänzungssatzung muss eine Planung erstellt werden, das sollte für einen mittleren vierstelligen Betrag zu machen sein. Eventuell den Bürgermeister mal auf diese Möglichkeit ansprechen und Kostenübernahme anbieten. Zumindest bei uns im ländlichen RLP sind diese Satzungen ziemlich üblich, wenn die Kreisverwaltung eine andere Sicht der Dinge hat als die Ortsgemeinde. Vor allem bei so Fällen wie oben, wo die Gemeinde mal was erschlossen hat und die Kreisverwaltung nach 20 Jahren plötzlich Aussenbereich sieht, der eigentlich keiner ist.
     
    Dimeto gefällt das.
  11. #11 BaUT, 12.08.2020
    Zuletzt bearbeitet: 12.08.2020
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    Vielleicht argumentiert der Anwalt zusätzlich mit einem Gleichbehandlungsgrundsatz, mit Seitenblick auf die Grundstücke 3/1 3/7 3/8 und 3/9.
    Mich würde ja echt mal interessieren, wo genau die jetzt die Außenbereichsgrenze ziehen?! Liegen denn beide anderen Brüder noch im Innenbereich? Das wäre ja schon arg willkürlich, denn die Grundstücke 5 und 6 sind doch sicher auch kein Außenbereich.
     
  12. #12 simon84, 12.08.2020
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    Was wäre denn im Falle dass man das Flurstück mit dem Bruder zusammenlegt und WEG Teilung macht ?
    Würde das etwas an der Situation ändern ?
     
  13. Dimeto

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    Die Grundstücke liegen aber alle im Bereich, wo der FNP Wohnbaufläche ausweist.
    Da, wo die Wohnbaufläche im FNP endet.
    Nein. Deswegen haben auch die anderen Brüder Glück gehabt, dass der mittlere Bruder vor 20 Jahren eine Genehmigung bekommen hat, wodurch der linke jetzt eine Baulücke besitzt.
    Nein. Die liegen aber auch an einer öffentlichen Verkehrsfläche. Und auch hier endet die Wohnbaufläche nach ca. 30m Bebauungstiefe (von der Straße aus gesehen). Wenn man jetzt dem TE eine Genehmigung erteilte, könnte man den anderen die Bebauung in zweiter Reihe kaum verwehren. Das hätte dann durchaus städtebauliche Konsequenzen, so dass IMHO das LRA zurecht eine Planungsnotwendigkeit seitens der Gemeinde einfordert.
    IMHO nein, da ja die FNP Grenze unverändert bleibt und sich somit planungsrechtlich für die zu bebauende Fläche nichts ändert.

    Entweder ein erfahrener Planer versucht mit ganz individuellen Argumenten eine Ausnahme zu erlangen oder die Gemeinde muss planungsrechtlich mindestens im Sinne von @marosen tätig werden.
     
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