Gewährleistungsdauer für einen Brennereinbau ?

Diskutiere Gewährleistungsdauer für einen Brennereinbau ? im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Nochmal ein paar Details zur Klarstellung, auch wenn das mit der eigentlichen Threadfrage nichts zu tun hat, denn die Beweislast usw. kann erst...

  1. #21 BaUT, 18.08.2020
    Zuletzt bearbeitet: 18.08.2020
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    Bis du Baujurist oder nur Rechthaber?
    Wenn du noch Fragen zur Gewährleistungsdauer hast, dann lies doch noch mal meinen Link von 8:32 Uhr

    Darüber hinaus denke ich mal so als Nichtjurist:
    Wenn dir der Vorbesitzer die Vertragsunterlagen (Auftrag/Rechnung) des Brennertauschs nicht überreicht hat, steigst du vermutlich sowieso nicht in den Vertrag mit der Heizungsbude ein (auch nicht in deren Gewährleistung) und kannst nur den Vorbesitzer in Regress nehmen, weil er dir ein Haus mit defekter Heizungsanlage verkaut hat (ohne darauf hinzuweisen).
     
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  2. #22 Fred Astair, 18.08.2020
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    Auf die einfachste Lösung, einen anderen Heizer zu beauftragen kommt @JHBD nicht?
    Lieber wird gestritten bis es wieder kalt ist.
    Vielleicht hat nur der Stecker des Feuerungsautomaten etwas Rost angesetzt oder aber der weise TE weiß schon die Ursache, verrät sie uns aber nicht, weil man auf Prinzipien herumreiten muss...
     
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    Nichts liegt näher als das, aber:
    Kennst Du das Sprichwort: Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch.....;-).

    Ja, vielleicht, hätte hätte Fahrradkette.....

    Also bei allem Respekt, solche eine bösartige Unterstellung geht einfach zu weit. Dafür hab ich kein Verstandnis.
     
  4. #24 JHBD, 19.08.2020
    Zuletzt bearbeitet: 19.08.2020
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    Hab ich inzwischen, aber der dortige Fall liegt wohl etwas anders als meiner hier...
    Nach weiterem Suchen bin ich allerdings auf folgendes gestoßen:

    Heizungsanlagen sind Bauwerke, sagt das Landgericht Frankfurt am Main. Daher musste ein Handwerker nach viereinhalb Jahren einen defekten Heizkessel kostenlos austauschen.
    Eine Heizung ist mit dem Haus fest verbunden, deshalb gilt hier die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke, denn es handle sich sehr wohl um Arbeiten an einem Bauwerk.
    Die Heizanlage sei fest mit dem Gebäude verbunden, könnte nur mit großem Aufwand vom Grundstück getrennt werden. In der Regel würden Kessel und Zubehör mit schweren Schrauben und Winkeln im Boden verankert. So eine Maßnahme greife in die Substanz des Bauwerks ein und sei daher als Arbeit an einem Bauwerk einzustufen.
    Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6. Mai 2011, Az.:2/09 S 52/10
    Bleibt allerdings noch die Frage, ob das auch im vorliegenden Fall, für den Brenner einer Heizungsanlage gilt ?


    Das Haus wurde gekauft, "wie gesehen".
    Gegen den Verkäufer könnte ich nur "arglistige Täuschung" geltend machen, soweit sie vorliegen sollte.
     
  5. #25 Fred Astair, 19.08.2020
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    Nicht bösartig sondern auf Deine eigene Behauptung bezogen.
    Du hättest vielleicht weiter oben nicht schreiben dürfen, dass Du dem Auftragnehmer seine Fehler schon nachweisen könntest. Nur die Gewährleistungsdauer fehle Dir noch zur Seeligkeit.
     
  6. #26 Fred Astair, 19.08.2020
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    Bist Du in allen Lebensbereichen so ein Rosinenpicker und Egozentriker?
    Vielleicht ist hier der Brenner, als Ersatz- oder Zubehörteil des Wärmeerzeugers alles andere als fest mit dem Bauwerk verbunden?
    Drei oder vier Schrauben, ein Überwurf und ein Stecker und schon hast Du den Brenner in der Hand.
     
  7. Polier

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    Bauwerk?
    Vielleicht ist hier der Brenner, als Ersatz- oder Zubehörteil des Wärmeerzeugers alles andere als fest mit dem Bauwerk verbunden?
    Drei oder vier Schrauben, ein Überwurf und ein Stecker und schon hast Du den Brenner in der Hand.[/QUOTE]
    Also gilt die VOB?
    2. Du hast keinen Vertrag mit dem Heizer was willst Du von dem?
     
  8. BaUT

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    OK Du bist eindeutig kein Jurist, denn du verwendest Vergleichsurteile, die mit deinem Fall nichts gemein haben. Fetter Fehler!

    Natürlich ist eine komplett neu errichtete Heizungsanlage (Kessel, Brenner. Steuergerät usw.) insgesamt eine bauliche Anlage für die es eine entsprechende Gewährleistung gibt (nach BGB 5 Jahre / nach VOB 4 Jahre und für den Brenner 2 Jahre).
    Der Austausch eines einzelnen Teils (z.B. Brenner) dieser Anlage kann aber nicht mit der Neuerrichtung der gesamten Heizungsanlage gleichgesetzt werden.
    Somit bleibt es wohl bei 2 Jahren Gewährleistung für Reparaturarbeiten und nicht bei 5 Jahren.

    Treiben wir deine Argumentation mal auf die Spitze:
    Fall 1: Ein Handwerker wird gerufen weil die Zirkulationspumpe der Heizung zu laut ist. Er tuscht sie aus, wozu er 2 Rohrmanschetten und ein Kabel lösen und neu anklemmen muss. Gewährleistung 5 Jahre auf die gesamte Heizungsanlage? Wohl kaum! - Gewährleistung 2 Jahren und auch nur auf Schäden die nachweislich auf die neue Pumpe oder deren Wechsel zurück zu führen sind.
    Fall 2: Der Wartungsdienst einer Heizungsanlage stellt fest, dass ein Drehregler oder ein Schalter des Steuergerätes der Heizung defekt ist und er tauscht diesen im Rahmen von Kleinreparaturen aus. Gewährleistung 5 Jahre auf die gesamte Heizungsanlage? Wohl kaum! - Gewährleistung 2 Jahren und auch nur auf Schäden die nachweislich auf den Reglertausch zurück zu führen sind.

    1.) Du musst nachweisen dass du überhaupt einen Gewährleistungsanspruch hast und dieser noch nicht abgelaufen ist. OK - dem Grunde nach steigst du als Erwerber des Objektes in die Vertragsrechte des Vorbesitzers ein. Blöd nur dass der ursprüngliche Vertrag mangels schriftlicher Rechnung nicht nachvollziehbar ist (Leistungsumfang/Leistungszeitraum???). Wenn der Brenner von 21017 oder früher ist, dann ist sowieso Licht aus = Gewährleistung abgelaufen.

    2.) Wenn noch Gewährleistung besteht musst DU die Kausalität zwischen Schaden und der Reparaturleistung nachweisen. Wenn du nur eine einfache Mängelanzeige ohne genauen Nachweis der Kausalität schickst und der alte Heizungsbauer deine Mängelanzeige nicht anerkennt, verliert er dadurch das Recht auf Mängelbeseitigung. Danach hast du nur die Chance einen anderen HLSer zu beauftragen den Schaden zu finden, zu dokumentieren und zu beheben und den alten Heizungsbauer anschließend auf Schadenersatz zu verklagen. Der alte Heizungsbauer muss die Kosten aber nur tragen, wenn der Nachweis eindeutig ist, dass der Schaden auf den Brennertausch zurück zu führen war.
     
  9. JHBD

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    Die eigentliche Fallfrage war die Dauer der Gewährleistung bei Austausch eines (nicht defekten) Brenners.
    Alles andere folgt DANACH, wenn die Fallfrage so positiv ausfällt, daß sich die anderen Fragen nach Beweislast usw., überhaupt stellen. Kurzum: Erst A, dann B und nicht andersrum !

    Wenn eine Heizung, die vorher lief, plötzlich nach neuem Brennereinbau nicht mehr (einwandfrei) läuft, was liegt da näher, als daß die Ursache wohl beim Einbau des neuen Brenners liegt ??
    Im übrigen ist es bekanntlich so, daß ein Gutachten, das der Geschädigte evtl. beauftragen würde, wohl am Ende auch im Sinne des Auftraggebers ausfällt.
     
  10. JHBD

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    Eigentlich nicht, aber bei Rechtsfragen muß man einfach genau sein und der Teufel liegt oft genau im Detail !

    .
    Das weiß ich eben nicht und genau deshalb stelle ich die Fragen hier im Forum, in der Hoffnung, daß sich darin vieleicht einer auskennt oder sogar ganz konkret so ein Urteil wie ich es oben vom LG Frankfurt fand, auch zum Brennereinbau existiert.
    Allerdings heißt es wörtlich in dem Urteil: "....In der Regel würden Kessel und Zubehör mit schweren Schrauben und Winkeln im Boden verankert.".
    Ich würde doch mal als Laie sagen, daß man einen Brenner durchaus zumindest als "Zubehör" betrachten kann ?
     
  11. JHBD

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    Ich steige wie schon ausgeführt wurde, als Erwerber des Objektes in die Vertragsrechte des Vorbesitzers ein.
    Den ursprünglichen Vertrag/Rechnung versuche ich noch auf irgend einen Weise zu bekommen.
    Den Leistungszeitraum vor ca. 2,5 Jahren (etwaige Leistungszeit) und Umfang (Brennereinbau) ist in etwa bekannt. Im Fall einer Klage meinerseits, müßte der Auftragnehmer anhand der Rechnung ggf. das Gegenteil nachweisen, womit ich ihn letztendlich in der Zange hätte.
     
  12. JHBD

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    Danke erstmal für Deine ausführlichen Ausführungen.
    Daß ich kein Jurist bin, ist erstmal korrekt.
    Allerdings bin ich der Ansicht, daß mein Vergleichsurteil durchaus zumindest teilweise, etwas mit meinem Fall zu tun hat.
    Denn es hat mir (und wohl auch einigen anderen hier) zumindest aufgezeigt, daß es sich bei einer Heizung um ein Bauwerk handelt und somit bei Arbeiten daran, die 5-Jährige Gewährleistungsfrist bei Bauwerken, gilt.

    Wird es auch nicht. Aber siehe Urteil des LG Frankfurt: Bei Austausch des Kessels, also nur eines Teils der Anlage, gilt bereits die 5-Jährige Frist !
    Somit stellt sich mir die Frage, ob dies beim Austausch des Brenners ebenso gilt.
    Eben nicht. Siehe meine Ausführung unmittelbar zuvor.

    Deine Beispiele hierzu sind klar.
    Sowohl beim Fall des LG Frankfurt, als auch in meinem Fall wird nichts anderes beanstandet bzw. reklamiert, als das was bei den besagten Arbeiten tatsächlich jeweils erneuert bzw. ausgeführt wurde.
    Dort war es der Kessel, bei mir ist es der Brennereinbau. Nichts anderes !

    Die Rep.fand vor ca. 2,5 jahren statt.
    In meinem Fall wurde ein nagelneuer Brenner eingebaut. Somit sollte man i.d.R, davon ausgehen dürfen, daß der Fehler nicht am Bernner liegt, sondern an dessen Einbau durch den Installateur.
     
  13. BaUT

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    Falsch interpretiert!

    Wenn ein HLSer vom "Tausch des Kessels" spricht, so tauscht er tatsächlich nahezu die gesamte Heizung. Lediglich externe Zirkulationspumpen und eventuell das externe Steuergerät bleiben erhalten (nur wenn das alte Steuergerät zum neuen Kessel passt), aber niemand tauscht einen Kessel und behält den alten Brenner. Also kommt ein Kesseltausch einem weitgehenden Neubau einer Heizungsanlage gleich (Kessel+Brenner+diverse Anbauteile+ggf. Steuerung neu) - 5 Jahre Gewährleistung.
    Aber der Austausch eines Brenners ist demgegenüber eine Reparatur an der bestehenden Heizungsanlage da 80 - 90 % der Heizungsanlage dabei bestehen bleiben - maximal 2 Jahre Gewährleistung. Der Brenner alleine stellt keine separate Anlage dar, auf deren Neueinbau es 5 Jahre Gewährleistung gibt.

    Um es salopp zu beschreiben mit den Worten der Autowerkstatt zum Thema Dieselmotor:
    Kesseltausch = Motor neu
    Brennertausch = Glühkerzenwechsel
     
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  14. #34 simon84, 19.08.2020
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    Was ist denn überhaupt an dem Brenner kaputt ?
    Schon zum Hersteller eingeschickt und mal lieb nach Kulanz gefragt ?
     
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    Keine Ahnung was kaputt ist.
    Gas kommt angeblich beim Brenner an, jedoch kommt es vor dort irgendwie nicht weiter.
    Nach einigen Sekunden Laufzeit (Gebrumme) geht wieder alles aus und die rote Lampe brennt.

    Einschicken zum Hersteller erforder Ausbau.... also Kosten.
     
  16. #36 BaUT, 21.08.2020
    Zuletzt bearbeitet: 21.08.2020
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    "Keine Ahnung was kaputt ist."
    "Einschicken zum Hersteller erforder Ausbau.... also Kosten."

    OK - du bist jetzt also stolzer Besitzer eines Hauses - gekauft, geerbt - was auch immer - das sicher deutlich mehr wert ist als dein Auto und du eierst hier tagelang rum wegen Reparaturkosten zwischen 300 - 2.000 EUR?!?!
    :motz
     
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  17. #37 JHBD, 21.08.2020
    Zuletzt bearbeitet: 21.08.2020
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    Also "geerbt" wollen wir mal ausschließen.
    Auch wenn ich einer derjenigen bin, die noch bestens wissen wie man sich für 500 - 2000 Euro abrackern muß, um so einen Betrag erstmal in Bar zur Verfügung zu haben, ist es doch nicht einzusehen, dieses Geld aus dem Fenster zu werfen, wenn evtl. die Möglichkeit besteht, es einsparen zu können. Im vorl. Fall indem man eine evtl. greifende Gewährleistung in Anspruch nimmt.
    Auch die bereits geschilderten, negativen Umstände bezgl. des Verhaltens des Vorbesitzers und der Installationsfirma, bekräftigen noch bezgl. intensiver Information hinsichtlich eventueller Möglichkeiten.
    Da sollte man hier jetzt nicht den Geschädigten zum Buhmann machen und ihn als "Geizhals" hinstellen, weil gerade der eigentlich verantwortliche, nicht haftbar zu machen ist. - Noch nicht - !

    Un nochmal zu dem o.g. Urteil:
    Das LG hat festgestellt,
    daß es sich bei einer Heizung um ein Bauwerk handelt und somit bei Arbeiten daran, die 5-Jährige Gewährleistungsfrist bei Bauwerken, gilt.
    Es hat also ausdrücklich NICHT vorausgesetzt, daß die 5-Jährige Gewährleistungsfrist nur gilt, wenn dieses "Bauwerk" komplett getauscht wird, sondern bereits "bei Arbeiten daran" !

    Meiner Ansicht nach ist somit ein Brenneraustausch, sehr wohl eine Arbeit an dem o.g. Gesamtbauwerk Heizung, so daß die 5-Jahresfrist hier gelten müßte.
     
  18. #38 Fred Astair, 21.08.2020
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    Richtig, kämpf das durch. Du schaffst das. Die deutschen Gerichte warten nur auf solche Fälle.
     
  19. #39 simon84, 21.08.2020
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    Vielleicht einfach mal nen anderen heizungsbauer holen
     
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    Naja - ich hab ja nun in meinen Beiträgen ausführlich beschrieben welches dein Weg mit den größten Erfolgsaussichten sein könnte...
    Der Rest ist Deine Entscheidung.

    Nur Du hast noch immer nicht verraten wann denn der Brennertausch gewesen ist. Angst vor der Wahrheit?
     
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