Bauanzeige und Bauantrag

Diskutiere Bauanzeige und Bauantrag im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; HAllo zusammen, ich habe die letzten Wochen mit einem Architekten ( ein Bekannter ) mein EFH geplant. Das Grundstück ist noch nicht erschlossen...

  1. #1 MAteo84, 12.10.2020
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    HAllo zusammen,

    ich habe die letzten Wochen mit einem Architekten ( ein Bekannter ) mein EFH geplant.
    Das Grundstück ist noch nicht erschlossen (Neubaugebiet), wird aber bis spätestens 31.03,2021 erschlossen sein, bzw. habe ich bis dahin die Zusagen einer "Erschließungsbestätigung".

    DAs Problem ist nun folgendes, Bau Kindergeld wurde ebenfalls bis zum 31.03,2021 verlängert, bis Dato ist es aber unwahrscheinlich, das mein Bauantrag durch geht, zwecks bearbeitungszeit nach der abgeschlossenen Erschließung.

    Vorschlag von der gemeinde war , eine Bauanzeige zu stellen mit der Erschließungsbestätigung. Das würde von den Fristen her passen.

    Allerdings will mein Architekt das nicht mitmachen, da ihm das Risiko zu Hoch ist, dass irgendwas schief geht....

    Mir nun ein Architekt Büro zu suchen, die das macht wäre eine Optionen, allerdings würde mich dieses um einiges mehr kosten als mein Bekanteter, der selbstständig ist.

    Meine Frage nun, ist es möglich eine Bauanzeige zu stellen um die Fristen für das Bau Kindergeld einzuhalten und anschließen, nochmals einen Bau Antrag zusätzlich(Neu Beantragung) zu stellen?

    Hat sonst noch jemand Möglichkeiten oder Ideen wie man sowas lösen könnte?

    LG
    MAteo
     
  2. #2 simon84, 13.10.2020
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    Moderator

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    welches Risiko sieht er konkret und was soll schiefgehen ? Bitte genauer erklären.
    Solange ihr nicht tatsächlich anfangt zu bauen, ist das Risiko doch gering. Wenn irgendwas in eurem Antrag abgelehnt wird und Änderung bedarf, dann werdet ihr doch trotzdem auf dem Grundstück bauen, nur anders. Oder ?
     
  3. PLeo

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    Ich denke auch, das sollte gehen.

    Notfalls auch mit einer Teil-Baufreigabe von Bodenplatte/Keller.

    Da muss man eben mit der Baubehörde mit offenen Karten spielen, denen das erklären, und die Gesuche mit genug Vorlaufzeit auch einreichen.
     
  4. #4 MAteo84, 13.10.2020
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    Mein Stand ist, das die BAuanzeige beim Landkreis nur auch Vollständigkeit der Papiere geprüft wird. Der Inhalt und ob alles mit dem B-Plan und Vorschriften konform ist, wird nicht geprüft, sowas wird im Bauantrag gemacht.

    Risiko sieht er, wenn irgendwas nicht in Ordnung war oder übersehen wurde, worst case Rückbau erfolgen muss, er dafür mit Haftbar gemacht wird.
    Bei einem Bauantrag, wird durch die Baugenehmigung der Anspruch auf das Amt übertragen, falls etwas nicht gestimmt hat.

    Größere Büros haben damit kein Problem, nur ist meine Situation eine andere...

    Ich weiß nicht wie das ist, kann man nach einer Bauanzeige, nochmal einen Bauantrag Quasi "neu" stellen? Natürlich bevor gebaut wurde?

    Würd ja auch heiß0en, dass man später noch eine weitere Bauanzeige/Genehmigung beanspruchen muss?

    LG
     
  5. PLeo

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    Also jetzt nochmal ganz kurz zum Verständnis, weil davon hängt hier (Fristentechnisch) viel ab:

    Wird nur eine Bauanzeige gemacht? Baugenehmigungsverfahren? vereinfachtes Verfahren?
     
  6. #6 MAteo84, 13.10.2020
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    also geplant war einen ganz normalen Bauantrag zu stellen.

    Da nun das Bau Kindergeld verlängert wurde, kam der Vorschlag von der Gemeinde: Eine "Bauanzeige" zu stellen, da diese eine Erschließungsbestätigung vor dem 31.03.2021 ausstellen könne.

    Das ist der Ausgangspunkt momentan.
     
  7. #7 simon84, 13.10.2020
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    Jetzt verstanden

    du hast 2 verschiedene Probleme.

    1. Förderung fristgerecht abgreifen
    Dazu geht es mit der Bau Anzeige

    2. gemäß genehmigten Bauantrag bauen
    das machst du nachdem der Bauantrag durch ist und nicht vorher
     
  8. #8 MAteo84, 13.10.2020
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    genau so ist es.

    Dahe rmiene Frage, ist sowas möglich erst eine BAuanzeige zu stellen und wenn die durch ist nochmal einen "richtigen" Bauantrag und erst mit Baugenehmigung den Bau anfangen? geht sowas?

    Weiteres ist dann die Frage zählt für die Förderung, die Bauanzeige noch, da ja anschließenend ein Bauantrag gestellt/bewilligt wurde?

    lg
     
  9. PLeo

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    Also wir haben einen B-Plan, und noch ca 5,5 Monate Zeit für ne Bauanzeige?

    Das sollte ja wohl zu schaffen sein.

    ggf könnte man ja auch das vereinfachte Verfahren machen, da könnte man Unterlagen nachreichen, und wäre immernoch in der Frist...
     
    renesomi gefällt das.
  10. #10 MAteo84, 13.10.2020
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    okay dann muss ich noch weiter ausholen.

    Die Ersdchließung begionnt erst im November, jenachdem wie der Winter wird, ist die Fertigstellung der Erschließung nicht Planbar.
    Daher der Vorschalg der gemeinde um sicher zustellen, dass die Frisst eingehalten wird. Da die eine Bauantrag genehmigung 6-8 Wochen dauern wiurd und es eherunwahrscheinlich ist, das es klappt.

    Deswegen meine Frage nach :
    Ist den das Vereinfachte Verfahren, mit nachträglich eingereichten Unterlagen, eine Baugenehmigung in weiten sinne? bzw. reicht das für die Förderung?

    sorry kenne mich hier leider sehr wenig aus.

    LG
     
  11. PLeo

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    Ganz ganz grob ausgedrückt:

    Bauanzeige:
    Der Architekt/Planer muss alles 100%ig machen und kann nix nachreichen, schnellstes und billigstes Verfahren
    Vereinfachtes Verfahren:
    die Baubehörde prüft grob durch ob alles passt, es kann nachgereicht werden (wird auch mit B-Plan meist gemacht)
    Baugenehmigung:
    Das Ding wird durch 1000 Stellen gereicht, und von hinten nach vorne und zurück geprüft, und wehe Du reichst was nach, dann gehts von vorne los...

    Was spricht denn dagegen, den Bauantrag (vereinfachtes Verfahren) JETZT ins Rollen zu bringen?
    Pläne schnappen, auf ins Bauamt, (offene Sprechstunde heisst das bei uns) notfalls mit Termin(Corona), und dann durchchecken lassen.
    Keine groben Schnitzer oder offene Fragen? Vereinfachtes Verfahren, Genehmigung vielleicht im Januar schon da?

    Fristen eingehalten, Erschliessung läuft, Baubeginn dann halt wenn fertig erschlossen.
    Dann heisst es halt "Baubeginn ist erst nach erfolgter Erschliessung und Freigabe durch die Gemeinde möglich" DAS ist dann aber für die Fördergelder glaube ich unwichtig.
     
  12. #12 MAteo84, 13.10.2020
    Zuletzt bearbeitet: 13.10.2020
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    vereinfachtes Verfahren, was heißt grob an dieser stelle? gibt es am ende eine Baugenehmigung von der Gemeinde? Hier ist halt das Thema Haftung ausschlaggebend.
    Habe es gerade gefunden, ist doch dsas selbe spielt wie eine Bauanzeige -> Haftung liegt beim Bauherren und Architekten. Das wird er nicht mitmachen, wie schon bei der Bauanzeige nicht..

    Die Förderung sagt halt Baugenehmigung oder Bauanziege + Erschließungsbestätigung sind i.o.

    Daher sind wir doch eher wieder bei der Frage aus #4 oder ssehe ich das falsch?

    Ich weiß garnicht wie das mitr einem "vereinfachtes Verfahren" ist, den mein Bauantrag wird vond er Gemeinde nicht an das Landesamt weitergereicht, weil eben der Punkt "erschließung gesichert" nicht gesetzt werden kann.
     
  13. Dimeto

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    Bundesland?
    Ja.
    Hasenfuß! - Scherz beiseite, vieles im Baurecht ist heute so kompliziert, dass viele Architekten diese Verantwortung nicht übernehmen wollen.
    Wenn es keine Änderungen gibt, die bei einer eventuellen Prüfung auffallen könnten, ist das kein Problem. Du kannst auch vier verschiedene Bauanzeigen vorlegen und nach einem Monat dann eine Version aussuchen, nach der Du baust. Die Frage ist, ob dann, wenn Du den Antrag auf Förderung stellen kannst, nämlich nach Einzug, noch Geld im Topf ist, so dass sich der ganze Aufwand jetzt lohnt.
    In welchem Bundesland gibt's denn sowas?
    Ohne Erschließung bzw. Erschließungszusage keine Baugenehmigung.
    Woher stammt diese Information? IMHO interessiert sich die KfW nicht für die Erschließung. Nur ohne kannst Du keine Bauanzeige einreichen oder eine Baugenehmigung bekommen, was wiederum Voraussetzung der Fristeinhaltung für die Antragstellung ist.
     
    PittyDerBaumeister und simon84 gefällt das.
  14. PLeo

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    @Dimeto bei uns heisst das Kenntnisgabeverfahren und nicht Bauanzeige.
    Kann schon sein, dass daher die Vorgaben/Abläufe etwas anders gehandhabt werden.

    (Habe mich versucht möglichst einfach mit der Aussage zu halten, um den Bauherren nicht zu verwirren)

    "ohne Erschließung bzw Erschließungszusage keine Baugenehmigung"
    ist richtig, da hat sich unser Bauamt schonmal mit dem "Baubeginn ist erst nach erfolgter Erschliessung und Freigabe durch die Gemeinde möglich" weitergeholfen.
     
  15. #15 MAteo84, 13.10.2020
    Zuletzt bearbeitet: 13.10.2020
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    @Dimeto okay super.

    Alsonkann ich ruhig eine bauanzeige einreichen und anschließend noch einen richtigen Bauantrag, so wie ich das verstanden habe? Das wäre in Sachen Gewährleistung alles weiter hin das Problem vom Amt nach Erteilung der Baugenehmigung.

    laut bafa ist die Baugenehmigungen erforderlich, da es hier einen b-Plan gibt reicht die Kombination erschliessungsbestätigung und bauanzeige aus, da hier eben keine Baugenehmigung zwingend notwendig ist. Daher würde auch das Datum der Einreichung, der bauanzeige + erschliessungsbestätigung gelten? Auch wenn später dieses nochmals durch einen Bauantrag läuft?

    das mit dem Fördertopf ist wieder eine andere Sache.

    aber welchen mehrAufwand siehst du da? So wie ich das verstanden habe ist es nur die extra Anzeige und die ein paar hundert Euro mehr ?

    lg
     
  16. PLeo

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    Wieso will man Bauanzeige UND Bauantrag?
    Ist doch total unnötig...

    Gewährleistung übernimmt KEIN Amt.
     
  17. #17 MAteo84, 13.10.2020
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    Doch genau das ist es ja.

    bauanzeige wird nicht auf Inhalt geprüft, reicht mir aber für den Antrag der Förderung.

    bauantrag wird auf Inhalt geprüft.

    falls sich in der Bauphase ergibt das irgendwas mit dem b-Plan nicht übereinstimmt oder sonst welche Vorschriften nicht eingehalten wurden. Ist es das Problem des Landesamt, weil dafür ist der Bauantrag da, bei der bauanzeige bin ich und mein Architekt verantwortlich und auch haftbar !
     
  18. PLeo

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    Nochmal: Das Amt haftet für gar nichts.
    Aber: Ja, die prüfen, und genehmigen notfalls nicht :D

    Ich bin mir nur nicht sicher, ob man beide Verfahren gleichzeitig laufen lassen kann...
    Aber was die bafa nicht weiss, macht sie nicht heiss... Hauptsache Unterlagen mit eurem Namen+ richtigem Datum.
     
  19. #19 MAteo84, 13.10.2020
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    Da gebe ich dir recht.

    genau das ist das was ich noch gerne wissen möchte.
    I ch würde sie ja nicht gleichzeitig laufen lassen sondern nach einander.
    Da ist eben meine Frage ob wirken die Förderung bekommt wenn der Antrag auf der bauanzeige basiert aber danach noch ein Bauantrag gestellt wird.
    Aber das wird mir wahrscheinlich nur die Bars selbst beantworten können oder weiß das einer von euch?
     
  20. Dimeto

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    Nochmal ganz von vorne.
    Um welches Bundesland handelt es sich?
    Im Merkblatt der KfW steht:
    Stichtag ist das Datum der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags durch den/die Käufer, der Baugenehmigung oder das gemäß Bauanzeige frühestmögliche Datum des Baubeginns für die neu erworbene oder neu geschaffene Wohnimmobilie.
    Es nützt Dir also nichts, wenn Du die Erschließungsbestätigung erst im März bekommst, da dann der frühestmögliche Baubeginn erst im April ist.
    Den Antrag kannst Du ja erst nach Einzug in die neue Immobilie stellen. Dabei musst Du nachweisen, dass der frühestmögliche Baubeginn für genau diese Immobilie innerhalb der Frist lag, Stand jetzt der 31.03.2021. Wenn also Bauanzeige und Baugenehmigung ein identisches Bauvorhaben beschreiben, gibt es keine Probleme.
    Worst Case:
    Dein Architekt fertigt die Bauanzeige an. Sobald die Erschließungsbestätigung da ist, reicht er beides bei der Gemeinde ein, sagen wir am 26.02.2021. Die Gemeinde bestätigt den Eingang und prüft nicht. Frühestmöglicher Baubeginn ist also der 26.03.2021 -> passt. Dein Architekt vervollständigt die Bauvorlagen von der Bauanzeige mit den zusätzlichen Formularen und reicht den Bauantrag ein. Die Genehmigungsbehörde prüft und stellt fest, dass Dein Architekt sich bei der Vollgeschossberechnung vertan hat. Dein Kniestock ist zu hoch und das Dachgeschoss ist ein Vollgeschoss, was es nach BPlan nicht sein darf. Das Haus muss umgeplant werden und Du erhältst drei Monate später die Baugenehmigung für ein Haus mit 50cm tiefer liegendem Dach. Ein Jahr später ziehst Du ein und wohnst dann nicht in dem Haus, welches in der Bauanzeige beschrieben wurde.
    Ob und wie die KfW das prüft, wird wohl erst die Zukunft zeigen. Ich behaupte, dass sich zu den ganzen Problemen, die sich aus den Vorschriften ergeben, niemand ernsthaft Gedanken gemacht hat und Du daher zum jetzigen Zeitpunkt auch von der KfW keine verbindliche Antwort erhalten wirst. Man müsste herausfinden, aus welchem Grund überhaupt die Frist gesetzt wurde.
    Ja, wenn man vom Bauantrag ausgeht. Wenn man von der Bauanzeige ausgeht, wird es sicher vierstellig - aber gut, die will dein Planer ja sowieso nicht.
    Doch. Das Amt haftet für Schäden, die aus der Nichteinhaltung von Vorschriften entstehen, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen sind. Hat z.B. der Architekt die Abstandsfläche falsch berechnet und dem Amt fällt es nicht auf und der Nachbar klagt und bekommt Recht, ist zunächst das Amt in der Pflicht. Es kann natürlich versuchen nachzuweisen, dass der Fehler wegen falscher Bauvorlagen nicht erkennbar war und daher der Architekt doch haftet; das ist aber dann der zweite Schritt. Im o.g. Fall der Vollgeschossigkeit verwirkt das Amt eventuell auch die Möglichkeit des ordnungsbehördlichen Einschreitens.
     
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