Landesbauordnung Hamburg: Interpretationshilfe gesucht

Diskutiere Landesbauordnung Hamburg: Interpretationshilfe gesucht im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, Ich plane aktuell einen Durchbruch um zwei Wohnungen miteinander zu verbinden. Sehr wahrscheinlich durch 2 tragende Wände....

  1. #1 Monkeydriven, 02.01.2021
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    Hallo zusammen,

    Ich plane aktuell einen Durchbruch um zwei Wohnungen miteinander zu verbinden.
    Sehr wahrscheinlich durch 2 tragende Wände.

    WEG-Technisch sollte das kein Problem geben weil es hierzu einige Grundsatzurteile gibt.
    Ich habe aber eine Frage zur Interpretation der Bauordnung in Hamburg.

    ...Verfahrensfreie Vorhaben nach § 60

    10. Tragende und nicht tragenden Bauteile:
    10.1 nicht tragende und nicht aussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,
    10.2 die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäude- klassen 1 und 2,
    10.3 Türen und Fenster, einschließlich Dachflächenfenster, sowie die dafür bestimmten Öffnungen,
    10.4 Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung außer bei Hochhäusern so- wie Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
    10.5 Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung außer bei Hochhäusern,
    10.6 Herstellung von Dachgauben und Dacheinschnitten, wobei deren Länge insgesamt nicht mehr als ein Drittel ihrer zugehörigen Gebäudeseitenlänge betragen darf;
    ....

    ich interpretiere wie folgt:

    Ein klassischer Durchbruch (offen mit Stahlträger) ist in meinem Fall laut 10.2 bei tragenden Wänden nicht ohne Genehmigung erlaubt.
    (Unser MFH ist gebäudeklasse 4)

    Stelle ich die Verbindung zwischen beiden Wohnungen aber über eine Tür her, benötige ich keine Genehmigung.
    (10.3)

    Da dies nicht weiter spezifiziert wird kann ich ja einfach eine sehr breite Tür einbauen und komme so doch zum Durchbruch durch die Hintertür (Sorry für den schlechten Wortwitz)

    Wie seht ihr das ?
     
  2. #2 Stadtbaumeister, 03.01.2021
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    Im Prinzip richtig, aber wenn du einen richtigen Durchbruch möchtest und eben keine Tür, dann lohnt es sich doch dafür einen Bauantrag zu stellen.
     
  3. #3 simon84, 03.01.2021
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    Das sehe ich nicht so.

    Türen und Fenster kannst du schließlich auch in nicht tragende Wände bauen bzw ohne Änderungen an tragenden Wänden montieren (zb kleiner als vorher)

    sobald du etwas an einer tragenden Wand verändersf brauchst du einen Bauantrag.

    allerdings ist es aus rechtlichen Gründen sowieso sinnvoll sich im MFH mit vielen Parteien so abzusichern ähnlich zu den Bestandteilen eines Bauantrags, also die Planungen vom Architekt und Statiker zu haben etc.

    In Bayern gehen übrigens Änderungen an tragenden Teilen bis gkl 3 verfahrensfrei
     
  4. #4 Monkeydriven, 03.01.2021
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    Hmm, dann wäre 10.3 aber unnötig wenn er sich grundsätzlich nur auf nicht tragende Wände beziehen würde.
    10.1 sagt ja schon dass Änderungen in nicht tragenden Bauteilen immer gehen.
    Also gäbe es auch keinen Bedarf einzelne Änderungen wie z.b Türen nochmal gesondert freizusprechen.
     
  5. #5 simon84, 03.01.2021
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    Meine Interpretation ist, dass es darum geht, dass generell nicht unbedingt ein Bauantragsverfahren nötig ist, auch wenn Teile der aussenansicht / Fassade verändert werden wie zB Einbau eines Dachfensters, Einbau einer Tür usw.

    es ist deshalb separat aufgeführt (meiner Meinung nach)

    du darfst nicht vergessen die LBO ist ja für alle Bauten gedacht und das eigen Interesse ist natürlich vom Bauamt selbst möglichst wenig Arbeit zu haben und Verantwortung zu übernehmen. Insbesondere wenn sich jemand in seinem EFH/ZFH zum Beispiel eine neue, breitere Haustür einbaut etc.

    Daher sind ja auch für GKL 1 und 2 so viele Ausnahmen drin.

    man will sich nicht damit befassen sondern überträgt die gesamte Haftung an den Bauherrn (Statik, Brandschutz, sonstige baurechtliche Themen etc.)

    bei GKL 4 ist das anders, hier handelt sich es ja um ein größeres MFH (zumindest kein kleines MFH dann wäre es ja GKL 3)

    hier will man durchaus Statik und prüfstatik sehen etc.

    Ich kann nur aus eigener Erfahrung sprechen wenn ich dir sage, du brauchst so oder so die Planung vom Architekt und Berechnung vom Statiker etc.

    Ich kenne das Spiel mit neidischen Miteigentümern.

    nachdem du deine Maßnahme vollzogen hast wird auf einmal behauptet sämtliche vorher bereits bestehenden Mängel am Haus sind auf dich zurückzuführen.

    dann kannst du ganz bequem auf deine Eingabeplanung vom Architekt verweisen. Egal ob du sie einreichen musstest oder nicht.

    der Unterschied ist dann finanziell nur noch die Gebühr für den Bauantrag und ggf prüfstatik

    ganz ohne also einfach so Metallbauer beauftragen und Durchbruch machen birgt Risiken für dich und diese WEG Rechtsstreits gehen teilweise jahrelang hin und her.

    mit den Gerichts Beschlüssen hast du aber recht in letzter Zeit wurde meist so entschieden, dass ein Durchbruch zwischen zwei direkt nebeneinander liegenden Wohnungen des gleichen Eigentümers auch ohne Vereinigung der WE zulässig sind, dh unabhängig von WEG Abstimmung zu dem TOP kannst du relativ sicher fortfahren falls es vor Gericht geht.

    Ich würde hier die WEG immer ins Boot holen und das geplante Vorhaben für die nächste Sitzung als ordnungsmäßigen TOP zur Information (nicht Abstimmung) mit den Plänen von Architekt und Statiker einbringen, dann bist du Safe.

    wenn du einen Bauantrag machen musst wird’s komplizierter dann müssen ggf alle Eigentümer unterschreiben. Und die müssen erstmal ausfindig gemacht werden und reagieren etc. kann Etwas dauern.

    aber auch wenn nicht alle unterschreiben kannst du uU weitermachen, dein Architekt kennt das Vorgehen am besten ist auch je nach Bundesland unterschiedlich.

    @SIL @Fabian Weber @Dimeto wie sehr ihr das denn so bei der LBO die vorliegt?
     
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  6. #6 Monkeydriven, 03.01.2021
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    Erstmal danke für die detaillierte Antwort.

    Tatsächlich habe ich auch nicht vor den Umbau an der WEG vorbei durchzuführen. Die Verwaltung ist bereits informiert (mit Bezug auf die aktuelle Rechtssprechung) und soll mir zeitnah eine Rückmeldung geben ob sie trotzdem die Notwendigkeit sieht den Umbau auf die Tagesordnung zu setzen.

    Auch Bauingenieur/Statiker werden ganz sicher beauftragt. Da möchte ich schon auf der sicheren Seite sein.

    Mir geht es vor allem um den Faktor Zeit:
    Mein Mieter ist kürzlich verstorben und die Möglichkeit die beiden Wohnungen zu verbinden hat sich daher sehr kurzfristig ergeben. Ich möchte den unvermieteten Leerstand ohne Selbstnutzung möglichst minimieren und daher auch bald loslegen. Der Bauantrag würde es aus meiner Sicht unnötig verkomplizieren (sollte er allerdings wirklich notwendig werden wird er halt gestellt....)

    Da wir die Verbindung auch über zwei Türen herstellen könnten käme ich halt einfach gut damit klar wenn das verfahrensfrei wäre. Daher interpretiere ich halt nicht ganz unparteiisch ;)
     
  7. #7 simon84, 03.01.2021
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    Bei uns heißt das Lokalbaukommission, da hat damals unser Architekt nachgefragt und eine schriftliche Aussage bekommen, so dass wir verfahrensfrei vorgegangen sind. Sowas gibts sicher auch in Hamburg

    Interpretationen aus einem Forum geben ja leider recht wenig Rechtssicherheit :(
     
  8. #8 Stadtbaumeister, 03.01.2021
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    Ich hab extra in der Kommentierung nachgeschaut. Insofern ist meine Aussage belastbar.
     
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  9. #9 simon84, 03.01.2021
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    Umso besser dann !

    eine Tür ist ja nicht weiter definiert, das kann auch ein blendrahmen sein in den man eine große doppelflüglige Tür einbaut (bzw einbauen könnte)

    Falls möglich würde ich empfehlen bei dem Nachbarn direkt darunter zuvor Fotos von der Decke anzufertigen.

    Und den Brandschutz für den Träger nicht vergessen zb durch entsprechende beplankung.

    ersetzt der Träger nur die tragende / aussteifende wand ? Oder gibt es auch einen Überzug der ersetzt wird (gehörig zur Geschossdecke darunter) ?

    gerne im obersten Geschoss üblich bei Bj 60er etc.
     
  10. #10 Monkeydriven, 04.01.2021
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    Sollte keinen Überzug geben. Sind Erdgeschosswohnungen & das MFH hat Baujahr 1926.
     
  11. Dimeto

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    Ich bin da mehr bei Dir, @simon84 . Änderungen an tragenden Bauteilen sind in Hamburg IMHO genehmigungspflichtig, außer bei Gebäudeklasse 1 und 2. In Bayern und NRW gibt es dieses Problem nicht, da hier die Einschränkung auf die Gebäudeklassen fehlt.
    Schade. Sehr kurz gehalten, Deine Aussagen. Also das Aufbrechen von tragenden oder nicht tragenden Innen- oder Außenwänden zum Zwecke des Einbaus von Fenstern und/oder Türen ist genehmigungsfrei?
    Aber nur in baulichen Anlagen.
     
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