alte Bauvorschrift von vor 1969 zum Thema Entwässerung gesucht

Diskutiere alte Bauvorschrift von vor 1969 zum Thema Entwässerung gesucht im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Liebe Leute vom Bauexpertenforum, aus rechtlichen Gründen (Prozessführung) suche ich eine alte Bauvorschrift von vor 1969, aus welcher...

  1. #1 Hamburg1966, 29.04.2021
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    Liebe Leute vom Bauexpertenforum,

    aus rechtlichen Gründen (Prozessführung) suche ich eine alte Bauvorschrift von vor 1969, aus welcher hervorgeht, dass für ein real geteiltes Grundstück bei der Errichtung eines Gebäudes die Herstellung der Entwässerung so zu erfolgen hat, dass diese direkt an die öffentliche Entwässerung angeschlossen ist.

    Eigentlich ist dies ja eine Selbstverständlichkeit und für heute sowieso, aber welche Vorschrift (DIN oder Gesetz) von vor 1969 schrieb dies vor?
     
  2. #2 simon84, 29.04.2021
    Zuletzt bearbeitet: 29.04.2021
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    Eine Referenz dazu kenne ich leider nicht, aber das ist meiner Meinung nach nicht mal heute zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

    natürlich macht man das immer so wenn es geht um Ärger bei Kosten Teilung und Verstopfung etc zu vermeiden

    Auch eine DIN ist eine Dokumentation der aaRdT
    Das heißt noch lange nicht dass man im Einzelfall davon nicht abweichen darf.

    gerade bei hinterlieger Bebauung, Doppelhaus, Reihenhaus, früher in Familienbesitz bestehenden Gebäuden usw. ist doch eine gemeinsame Grundleitung bzw Übergabe Schacht auf einem der beiden real geteiltes Grundstück (oder manchmal sogar in einem der Häuser im Keller) durchaus gängig.

    manchmal (je nach Bundesland) offiziell dokumentiert, manchmal nicht.

    In einem Rechtsstreit beratet zu diesen Themen der Fachanwalt und der öbuv sv ...

    maßgeblich sind oft viel mehr die anschluss Bedingungen der Gemeinde bzw Abwasser „Versorger“

    @seaway @Osnabruecker
     
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  3. BaUT

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    @simon84 toll erklärt
    @Hamburg1966 spannend wäre ja eher, wenn du uns deinen persönlichen Fall mal etwas genauer schilderst. Wer gegen wen und mit welcher Begründung?
     
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  4. #4 Hamburg1966, 30.04.2021
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    Vielen Dank für Eure Antworten.

    Den Fall ganz genau zu erklären, wäre sehr umfangreich, daher hatte ich das Problem genau auf das reduziert, was das Gericht von mir will.

    Ich muss nachweisen, welche rechtliche Motivation ein Bauträger 1969 gehabt haben müsste, auf einem real geteilten Grundstück bei der Herstellung der Entwässerung diese so zu errichten, dass diese möglichst direkt an die öffentliche Entwässerung angeschlossen ist.

    Natürlich gibt es Fälle (z.B. hintere Bebauung), wo dies nicht möglich ist und wo deswegen eine Grunddienstbarkeit von Nöten wäre. Aber wenn es wie in meinem Fall geht, muss oder sollte es dann so gemacht werden?

    Wenn es keine Vorschrift - wie netterweise von simon84 geschrieben - gibt, reicht alternativ auch eine Empfehlung, z.B. eine DIN oder eine irgendwo damals fixierte "Regel der Technik". Das Gericht akzeptiert nicht, dass ich einfach behaupte, "dass man das im Normalfall so macht, weil es ja nur so Sinn macht", sondern will eben DAS von 'amtlicher' oder quasi 'halbamtlicher' Seite (z.B. einem Institut XY) lesen. Wenn die Textquelle dazu sehr alt ist, macht das nichts.
     
  5. #5 simon84, 30.04.2021
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    @Hamburg1966 die DIN 1986 in der Ausgabe von 1963 fällt mir da ein, was drin steht, weiß ich leider nicht. sie sollte aber noch zu beziehen sein, bzw. Ggf sogar in einer Bibliothek verfügbar....

    Ansonsten wären das die damaligen Anschlussbedingungen der Abwassernetzbetreiber, in der Regel war das damals die Stadt bzw Gemeinde.
    Evtl findest du im Stadtarchiv etwas.
     
  6. #6 seaway, 30.04.2021
    Zuletzt bearbeitet: 30.04.2021
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    ggf. noch als Stichwort: Abwassersatzung deiner jeweiligen Gemeinde.
    Über fremde Grundstücke zu gehen oder zusammenzufassen ist tatsächlich (vorallem damals) eher normal und eher als Standart anzusehen.Hier gibts ganze Straßenzüge die im Garten zusammenlaufen und dann an einer Stelle in den öffentlichen Kanal übergeben werden.

    So stehts aktuell in unserer hier:

    § 5 Anschlusspflicht
    (1) Jede/-r Anschlussberechtigte muss sein Grundstück im Rahmen seines Anschlussrechtes durch einen Anschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage spätestens zu dem Zeitpunkt anschließen, in dem Abwasser auf dem Grundstück anfällt. Der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage kann auch für Grundstücke verlangt werden, die nicht unmittelbar an eine mit einem Abwasserkanal versehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, wenn die Benutzung von Zwischengrundstücken zur Durchleitung des Abwassers möglich ist und hierfür ein dingliches Recht oder Zwangsrecht besteht oder herbeigeführt wer-den kann. Der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage kann auch dann verlangt werden, wenn hierfür der Einbau einer Hebeanlage oder dergleichen auf dem Grundstück erforderlich ist.

    Tatsächlich seh ich für deinen Standpunkt eher schwarz.
     
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    Es gibt keine Haftung mehr für den Bauträger von 1969 !!!

    Also gehe ich mal davon aus, dass du gar nicht gegen den Bauträger von damals rechtlich vorgehen willst sondern ein Haus gekauft hast und nun den Verkäufer drankriegen willst, weil er dich über diese deiner Ansicht nach unzulässige Sonderlösung nicht vor dem Kauf hinreichend aufgeklärt hat.

    Da wirst du leer ausgehen.
    Solche Festlegungen gibt es nicht.

    Ich wohne in der linken von zwei Doppelhaushälften Baujahr 1974. Beide Häuser liegen nebeneinander vorne an der Straße. Beide Doppelhälften wurden zeitgleich von einem Bauherrn (privater Bauträger) gebaut und das rechte Grundstück wurde dann real geteilt verkauft.
    Die Abwasserleitung (Grundleitung) des Nachbarn wurde unter der Bodenplatte bis unter mein Haus geführt und fließt dort über ein Y mit meiner Grundleitung zusammen. Danach ist ein Revi-Schacht in meiner Garage angeordnet und dann geht die "gemeinsame" Leitung raus zum Schmutzwasserkanal.

    Geiz war halt damals schon geil und man hat sich eben die zweiten Anschlussgebühren gespart!
     
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  9. #9 simon84, 30.04.2021
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    Viele Häuser wurden übrigens auch erst nach 1969 an die Kanalisation angeschlossen, massgeblich wäre der Zeitpunkt des Anschlusses an die Kanalisation, aber denke das hast du schon selber ergründet, bzw. wenn der Name Programm ist, dann war 1969 auch in Hamburg (Stadtgebiet) grossflächig eine Kanalisation vorhanden.
     
  10. BaUT

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    Hamburg schweigt?
     
  11. #11 Hamburg1966, 03.05.2021
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    Dankeschön. Da steht allerdings, dass das nur 1 Seite ist. D.h. für 22,20 EUR bekommt man nur 1 Seite?
     
  12. #12 Hamburg1966, 03.05.2021
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    Aber dann müsste man doch auch entsprechende Grunddienstbarkeiten in den Grundbüchern finden?
     
  13. seaway

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    Ja genau..... Lacher des Abends.
    Ähm nö. Einfach bauen war damals einfacher. Betonung auf die Situation von vor 50 Jahren! Noch immer knapp Nachkriegszeit da hatte Kanal und Versorgung noch immer Vorrang!
    Hab hier 150 km Leitungen liegen, vieles in den 50er /60ern gebaut. Davon haben evtl. 40-50 % nen Gestattungsvertrag. Der Rest lief damals nach dem Motto: Lass uns bauen oder du hast kein Wasser / Kanal. Oder nach dem Alternativmotto "Auf der schönsten Trasse wird gebaut, basta".
    P.S.: Dafür hab ich heut den Ärger mit den Gestattungen..... Nen Abschnitt neu bauen ist einfach. Die Gestattungen haben ist mittlerweile unmöglich bis zu dauert 4 mal so lange wie die eigentliche Baumaßnahme.
     
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  14. #14 simon84, 04.05.2021
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    Ich vermute das ist eine falsche Angabe und es sind wesentlich mehr Seiten.
    Du kannst auch in einer Buchhandlung nachfragen.

    Ansonsten würde ich wirklich mal eine Uni Bibliothek versuchen
    Evtl hat ein alter Prof ja so ein Buch noch und die sind oft eher hilfsbereit als ein SV (Der ja Geld verdienen muss) etc....
     
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    Eigentlich sollte dem TE schon klar sein, dass er auch in der alten Norm nichts finden wird und die hier geschilderten Beispiele und Hinweise belegen bereits, dass es damals keine separate Anschlusspflicht für jedes einzelne Haus gab und Sammelanschlüsse durchaus üblich waren.

    Auffällig ist, dass sich der TE nach wie vor weigert sein Problem offen darzulegen. Oder sollte ich das schon für ihn in #7 erledigt haben?!
     
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  16. #16 Hamburg1966, 07.05.2021
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    Das war keine Weigerung, aber es macht keinen Sinn, weil zu komplex und weil es daraus abgeleitet nur um eine Frage ging.
    Trotzdem vielen Dank für die Mühen. Es hat mit weitergeholfen.
     
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    Ja stimmt - für die Erfassung komplexer Probleme sind unsere Maurerhirne nicht gemacht...
    :not_w1:
     
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  18. #18 simon84, 10.05.2021
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    Ist doch völlig egal auf welcher Seite der Fragesteller sitzt. Ich bin persönlich der Meinung, ein allgemeines "Gesetz" wird man sowieso nicht finden und wenn dann kommt es auf den Einzelfall an.

    Irgendwelche Schadensersatzforderungen sind im Forum hier eh fehl am Platz, das ist was für den Fachanwalt vor Ort :)
     
  19. BaUT

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    Es nervthalt, wenn Leute bewusst nur mit der halben Wahrheit herausrücken und Fragen ohne Kontext stellen.
    Auf welcher Seite? Na das ist doch klar, er sitzt vor Gericht und behauptet als Kläger oder bautechnischer Berater des Klägers an einem alten Einfamilienhaus aus der Bauzeit (1969) dass dieses Objektes aus der Bauzeit stammende Mängel (die vermutlich gar keine Mängel waren).
    Und nun will das Gericht einen Beleg für diesen Mangel. Er soll die bauzeitlich anerkannten Regeln der Technik vorlegen gegen die seiner Auffassung nach seinerzeit angeblich verstoßen worden sei...

    Aber es ist tatsächlich egal.
    Wir haben ihm alles gegeben was es dazu zu sagen gibt.
    Auf die Nase fallen oder klein beigeben muss er alleine.
     
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  20. #20 simon84, 10.05.2021
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    Weiß man nicht :) wir hatten oft schon Fragesteller die aus Position der Gegenseite gefragt hatten etc
     
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