Energieausweise erstellen!?

Diskutiere Energieausweise erstellen!? im Energiesparen, Energieausweis Forum im Bereich Altbau; Hallo, ich habe eher eine rechtliche Frage. Wer kann mir sagen, ob ich aufgrund meiner Ausbildung/Tätigkeit berechtigt bin, auch selber...

  1. #1 DanielAC, 05.07.2021
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    Hallo,


    ich habe eher eine rechtliche Frage.

    Wer kann mir sagen, ob ich aufgrund meiner Ausbildung/Tätigkeit berechtigt bin, auch selber Energieausweise nach GEG auszustellen?


    Ich habe beim dibt angerufen, die haben mich an die geg-registrierstelle verwiesen, die haben mir wiederum geschrieben, dass sie keine Aussagen zur Zulassung

    der Ausstellungsberechtigten beantworten sondern nur einen Support für ihre Homepage machen und mögliche Probleme beim Kontingentkauf etc.!


    Kann es denn sein, dass mir in ganz Deutschland niemand verbindlich sagen kann, ob ich Energieausweise nach GEG ausstellen darf?

    Das würde ja bedeuten, man macht es einfach solange bis man eines besseren belehrt bzw. "erwischt" wird...


    Danke für qualifizierte Rückmeldungen
     
  2. #2 Gast85808, 05.07.2021
  3. Alex88

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  4. #4 DanielAC, 05.07.2021
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    Mit der dena habe ich telefoniert - die sind nur zuständig für die Eintragung in die Expertenliste, wenn man Förderprogramme des Bundes beantragen möchte, nicht wenn man "nur" Energieausweise erstellen will.

    Mit der dibt habe ich ebenfalls telefoniert - die haben mich an die geg-registrierungsstelle verwiesen, weil die angeblich eine fachkundige Auskunft zur Qualifikation von Energieberatern geben können...

    ...dann habe ich mit der geg-registrierungsstelle telefoniert, die sind aber nur für die Vergabe der Kontingente bzw. Nummern der Energieausweise und die stichprobenartige Kontrolle der Ausweise zuständig. Bei denen kann sich erstmal jeder in eigener Verantwortung anmelden und mit der Ausstellung der Energieausweise beginnen.

    Bisher stand der Tag also im Zeichen der Warteschleifen - wenigstens weiß ich jetzt, wer nicht zuständig ist ;-)
     
  5. #5 Gast85808, 05.07.2021
    Gast85808

    Gast85808 Gast

    Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen um Ausweise erstellen zu dürfen, steht doch in 21 ENEV, bzw. GEG-Nachfolgeregelung 88 eindeutig drin. Was ist daran nicht zu verstehen?
     
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  6. #6 simon84, 05.07.2021
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    Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden* (Gebäudeenergiegesetz - GEG)
    § 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

    (1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,
    1.
    die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
    2.
    die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben hat
    a)
    in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
    b)
    in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
    3.
    die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und
    a)
    für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
    b)
    für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat oder
    c)
    auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben, oder
    4.
    die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
    (2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist
    1.
    während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
    2.
    eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder
    3.
    eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
    (3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.
    (4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

    Quelle : § 88 GEG - Einzelnorm
     
  7. #7 DanielAC, 05.07.2021
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    Das ist mir soweit alles klar, ich kenne die Paragraphen und die Anlagen. Aber gibt es in Deutschland oder zumindest in NRW eine Stelle, die mir sagen oder sogar bescheinigen kann, ob ich diese Anforderungen erfülle oder eben nicht!?
    Ich habe z.B. einen Hochschulabschluss in den Fächern Bautechnik/Hochbau der RWTH Aachen, bin aber kein Ingenieur, kein Bachelor und kein Master...

    Wer kennt sich offiziell mit der Anerkennung von Abschlüssen zur Erstellung von Energieausweisen aus?
     
  8. #8 simon84, 05.07.2021
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    ist gewerbelehrer denn ein berufsqualifizierender hochschulabschluss ?

    Als berufsqualifizierenden Hochschulabschluss bezeichnet man einen akademischen Grad, der zur Bewerbung um einen Arbeitsplatz berechtigt, für den ggf. auch ein Hochschulstudium erforderlich ist. Der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss ist der Bachelor.
     
  9. #9 DanielAC, 05.07.2021
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    Ich habe einen Abschluss einer angesehenen technischen Universität und zwei Staatsexamen in den Fachbereichen Bautechnik/Hochbau - ich glaube schon, dass das reicht um sich für einen Arbeitsplatz zu bewerben und ich denke auch, dass der Bachelor deutlich darunter anzusiedeln ist.
    Das Problem ist auch eher der Abs.2, da der ja nicht wirklich konkret formuliert, was genau unter "bautechnischer oder anlagentechnischer Tätigkeit" gemeint ist. Ich möchte ja nicht nur GLAUBEN, dass ich es kann...
    Ich bilde seit über 10 Jahren staatlich geprüfte Techniker in Bauplanung, Baubetrieb und insbesondere in der Gebäudetechnik aus...aber ist das auch wirklich bautechnische Tätigkeit?
     
  10. Knebel

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    ...kannst Du es denn ???
    hast du die notwendige Software dafür ?
    Wenn ja...dann ran an den Speck....
    Wenn ne Prüfung kommt musst du dem halt Stand halten können.... ne gute Haftpflichtversicherung ist ratsam
     
  11. PLeo

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    Interessantes Thema.

    Bei uns hiess es damals wir wären "befugt Energieausweise auszustellen, für alles, für das wir auch bauvorlageberechtigt sind"

    Da eine lehrende Tätigkeit aber in deinem Fall keinen entsprechenden Abschluss (bzw Titel) mit sich bringt, (-Du bist ja auch nicht zur Bauvorlage berechtigt) würde ich das tatsächlich als extreme Grauzone betiteln.
     
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  12. #12 Gast85808, 06.07.2021
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    Gast85808 Gast

    Absatz 2 sagt: ..."mindestens zweijährige Berufserfahrung in ..." hast Du die? Also Praxis, nicht Theorie. Und ergänzend dazu Punkt 2 dabei: ..."eine erfolgreiche Schulung..." Hast Du die? oder eben halt als Ersatz zu Punkt 2, dann Punkt 3.

    Hast Du es nicht, Danke, setzen.
     
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  13. #13 DanielAC, 06.07.2021
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    Schön, wenn Sätze nicht zu Ende zitiert werden - zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus. Alleine dieser Satz ist schon eine Grauzone. Abgesehen steht da nichts von Praxis sondern nur "Tätigkeitsbereich" - da hätte jetzt jeder streitsüchtige Anwalt seine helle Freude dran - genau wie an der Frage, ob der Abschluss "Diplom-Gewerbelehrer" einer Uni wie der RWTH Aachen NICHT als berufsqualifizierender Abschluss im Bereich Hochbau gilt. Warum sollte ein Innenarchitekt an dieser Stelle qualifizierter sein....???

    Aber sei es drum - die zuständige Bezirksregierung sieht die Qualifikation erstmal als gegeben an und würde diese im Falle einer Prüfung eines Energieausweises somit auch nicht in Frage stellen - vorausgesetzt der Energieausweis ist fachlich in Ordnung, aber das gilt ja für jeden.

    @Skogen
    Damit brauche ich mich jetzt auch nicht zu setzen, sondern kann mich auf den Weg machen - nächstes Mal frage ich direkt jemanden, der sich auskennt...
     
  14. #14 Gast85808, 06.07.2021
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    Du kannst uns ja viel erzählen hier, kann ja keiner nachprüfen. Lehrer haben die unangenehme Eigenschaft, immer Recht haben zu müssen. Da ich im öffentlichen Recht nicht ganz unbeleckt bin (die alten Hasen hier wissen das) kann ich schon Dinge interpretieren. Da muß ich mich von einem Lehrer nicht für dumm hinstellen lassen müssen.
     
  15. #15 DanielAC, 06.07.2021
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    Du musst es ja nicht glauben und neues lernen brauchst du bestimmt auch nicht mehr. Ich muss nicht immer Recht haben, aber ich habe die unangenehme Eigenschaft Leute zu fragen, die es wissen könnten und mir Aussagen zu holen, die mich weiter bringen...
    Und warum sollte ich an dieser Stelle einfach etwas behaupten? Das bringt mich keinen Schritt weiter, aber vielleicht gibt es ja mal irgendwann noch jemanden, der vor einer ähnlichen Problematik steht und dem hilft dann die Aussage, dass man bei der Bezirksregierung, die für das jeweilige Bundesland die Prüfungen durchführt eine genauere Antwort bekommen kann.
     
  16. #16 Jo Bauherr, 06.07.2021
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    Würde die Eintragung in die EEE-Liste beantragen. Und evtl. vorher da mal anrufen.

    Bitte die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung dafür nicht vergessen.
     
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  17. #17 DanielAC, 06.07.2021
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    Ich möchte aber gar keine Förderprogramme des Bundes beantragen. Natürlich sollte man diese Förderprogramme im Groben kennen, aber das ist dann nochmal ein anderes Bearbeitungsgebiet, Das gleiche gilt für IFSB, da ist der Aufwand auch nochmal höher, allerdings ist nach gewissenhafter Ausführung eines Energieausweises das meiste an Rohmaterial schon da, um darauf dann evtl. Sanierungsvorschläge aufzubauen.
    Mal sehen, wie es dann in der Praxis tatsächlich läuft..
     
  18. #18 Jo Bauherr, 06.07.2021
    Zuletzt bearbeitet: 06.07.2021
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    Was soll denn bitte ein Bauherr mit so einem 'Energieeffizienz-EXPERTEN' anfangen, der keine Förderprogramme -wo auch immer- beantragen möchte? :mauer
    DAS ist doch die einzig wirksame Motivation, überhaupt solch "Experten" zu bezahlen.

    "Wie hoch sind von den Gesamtkosten die Modernisierungsanteile. Wieviel davon kann auf die Miete umgelegt werden? Welche Förderprogramme gibt es? Was kostet das ca.? ... "
    DIESE Antworten muss ein EEE aus dem Handgelenk schütteln.

    Trotzdem: viel Erfolg bei Ihren Bemühungen!


    Das Regelheft schon komplett gelesen?


    .



    .
     
  19. #19 DanielAC, 06.07.2021
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    Vielleicht war das etwas missverständlich ausgedrückt - ich möchte nicht als Energieberater arbeiten, sondern wollte nur wissen, ob ich Energieausweise erstellen darf. Diese brauche ich nur für den Verkauf/Vermietung von Immobilien. Und da ist eine Energieberatung nur relevant, wenn der Käufer im entsprechenden Umfang Veränderungen am Objekt vornehmen will. Für diese weitergehende Planung sollte er sich dann tatsächlich einen tief in der Materie stehenden Architekten/Berater/Bauträger suchen.
     
  20. SIL

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    Nein.
    Nein.

    Ausnahme Abschluss Physik/Maschinenbau /Hochbau etc Stichtag 2007 und Tätigkeiten in Planung /Entwurf /Lehrstuhl mit Vertiefung Haus - Anlagentechnik /Gebäudetechnik/reg. Energie /Thermodynamik etc
     
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