DHH Nachbar trickst bei Terrassenüberdachung

Diskutiere DHH Nachbar trickst bei Terrassenüberdachung im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, dies ist mein erster Beitrag hier, daher erst mal Hallo an Alle! Wir haben hier in Bayern (München) ein Doppelhaus zusammen mit einem...

  1. #1 Herbert Meier, 11.07.2021
    Zuletzt bearbeitet: 11.07.2021
    Herbert Meier

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    Hallo,

    dies ist mein erster Beitrag hier, daher erst mal Hallo an Alle!

    Wir haben hier in Bayern (München) ein Doppelhaus zusammen mit einem privaten Baupartner erstellt, mit dem wir an sich ein sehr gutes Verhältnis haben. Die Kinder spielen zusammen, man kümmert sich gegenseitig um Garten und Katzen.

    Wir bewohnen die nördliche Hälfte, der Nachbar die südliche. Die Terrassen liegen nach Osten hin. Nun fragte uns vor ein paar Wochen die Nachbarin, ob wir uns mal auf einen Kaffe treffen könnten. Dabei hat sie uns offeriert, dass sie gerne ihre Terrasse überdachen würden, aber dabei 3,20m Dachtiefe vom Haus weg erreichen würden. Ob wir damit einverstanden wären, denn ab 3,00m bräuchten sie eigentlich eine Baugenehmigung. Da sagten wir natürlich ja, denn was jucken uns da schon 20cm Unterschied und ums Prinzip geht es uns dabei ganz bestimmt nicht.

    Nun hat sich der Nachbar aber gestern verplappert und von einem Wintergarten gesprochen. Ist dann wieder auf Überdachung zurückgerudert, aber da bin ich schon etwas hellhörig geworden. Man sollte wissen, dass die Nachbarn etwas dazu neigen, sich Vorteile zu ertricksen. (Beim Grundstückskauf versucht, den Makler zu umgehen, Gauben einfach mal etwas größer gebaut, als genehmigt, Soaranlage auf Grenzgarage errichtet...). Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass erst mal nur ein Dach gemacht wird ("damit wart Ihr ja einverstanden"), um dann später auf Wintergarten nachzurüsten.

    Das würde nun bedeuten, dass uns direkt an der südlichen Terassengrenze ein Wintergarten errichtet würde, 3,20 Meter tief, also so tief, wie die gesamte Terrasse und direkt an das Grundstück. Verschattung und weniger schöne Aussicht inklusive. Müssen da nicht eigentlich auch 3 Meter seitlicher Grenzabstand eingehalten werden? Evtl. auch Abstandsflächenübernahme?

    Jetzt ist die Frage, wie man da weiter vorgeht, denn zum einen möchte man weder die gute Nachbarschaft gefährden, aber andererseits auch nicht zugebaut, bzw. ausgetrickst werden.

    Vielen Dank für jeden Tip!
     
  2. Alex88

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    Ein offenes Gespräch führen und eure Bedenken klar äußern, dem Nachbarn klar machen, dass ihr da nicht einverstanden seid
     
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  3. #3 Herbert Meier, 11.07.2021
    Herbert Meier

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    Im Gespräch hat sich nun herausgestellt, dass es sich um ein Klarglasdach mit Minimalneigung handelt, also tatsächlich keinen Wintergarten, allerdings wird sie bis direkt an die Grenze ausgeführt.
    Könnte also sein, dass es nicht so arg stört und ich es in Abwägung der guten Nachbarschaft gegenüber den Nachbarn, sie es einfach mal machen lasse und das stillschweigend so hinnehme.
    Sehe ich das aber richtig, dass da eigentlich ein Schwarzbau erstellt wird? Wir haben dem Nullabstand nie ausdrücklich zugestimmt und sie bauen 3,20m statt 3,00m ohne Baugenehmigung...
     
  4. #4 Fred Astair, 11.07.2021
    Fred Astair

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    Die zwanzig Zentimeter und Baugenehmigung sind doch nicht Euer Problem und die Frage nach drei Meter Abstand bei einem Doppelhaus war sicher nur ein Spaß?
     
  5. #5 Herbert Meier, 11.07.2021
    Zuletzt bearbeitet: 11.07.2021
    Herbert Meier

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    Hm, 3 Meter... Natürlich bin ich nicht vom Fach, deshalb frage ja auch nach. Aber gelten denn bei einseitigen Anbauten an Doppelhaushälften keine Abstandsregeln?
     
  6. Dimeto

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    Sehe jetzt für Euch keinen großen Unterschied zwischen Terrassenüberdachung und Wintergarten, denn ein Sichtschutz ist ja sicher in beiden Fällen geplant, falls nicht bereits vorhanden.
    Und das wurde im ertsen Gespräch nicht klar? Habt Ihr nicht mal etwas genauer nachgefragt? Treffen Eure Terrassen bisher nicht an der Grundstücksgrenze aneinander?
    Lageplan?
    Ja. Verstehe die Nachbarn aber auch nicht, warum man sich wegen 20cm in die Illegalität begibt.
    Das kommt darauf an ...
    Gibt es einen Bebauungsplan? Was setzt der fest? Bauweise? Baugrenzen, Baulinien?
    Falls sich der Wintergarten oder die Überdachung außerhalb der überbaubaren Fläche befindet, dann gilt das ja auch für die Terrasse und vielleicht auch für Eure Terrasse und da könnte es sein, dass Ihr zwei jetzt schon gegen geltendes Baurecht verstoßt. Schau doch mal in Deine Baugenehmigung, ob dort die Terrasse in den vorhandenen Abmessungen dargestellt ist.
     
  7. #7 Herbert Meier, 11.07.2021
    Herbert Meier

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    Es gibt keinen Bebauungsplan und die Terrassen waren im Bauantrag so eingezeichnet, wie sie ausgeführt wurden. Wir haben bis heute alles so gelassen wie ursprünglich ausgeführt. Beim Nachbarn kam aber dann nachträglich eine kellertiefe Abgrabung mit Kellertreppe hinzu, ein großer Swimmingpool und später eine teilweise Überbauung der Kellertreppe mit einer erhöhten Terrasse. Und diese soll jetzt zusammen mit der alten, tieferen Terrasse 6 Meter breit (gesamt Hausbreite) und 3,20 Meter tief mit einem Glasdach in ca. 2,50m Höhe überbaut werden. Er ist irgendwie ständig am Umbauen und Anbauen. Das macht er alles einfach so, ohne Genehmigungen. Ich weiß auch nicht, ob man dafür welche braucht.
     
  8. Dimeto

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    Immerhin laden Euch die Nachbarn zum Kaffee ein, um Euch zu informieren und sogar um Euer Einverständnis einzuholen. Hier hättest Du ja die Möglichkeit zum Widerspruch gehabt. Auch könntest Du noch nach reiflicher Überlegung bei einer Gegeneinladung Deine gewachsenen Bedenken äußern. Der Staat hat im Allgemeinen kein Interesse daran, sich in das nachbarliche Austauschverhältnis einzumischen.
    Das Bundesverwaltungsgericht sagt dazu:
    Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt daher in Gebieten der offenen Bauweise den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft". Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundeigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption. Sie ist aus städtebaulichen Gründen (Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes) gewollt und begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf.
    Solltest Du also nun ein unerträgliches Ungleichgewicht feststellen, solltest Du dies dem Nachbarn kundtun. Wenn er sich uneinsichtig zeigt, kann man ihn ja mal auf sein Unrecht hinweisen.
    Oder Du stellst das Gleichgewicht wieder her, indem Du auch einen Wintergarten baust. Soll energetisch gar nicht mal so schlecht sein.
     
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  9. #9 Herbert Meier, 11.07.2021
    Herbert Meier

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    Allerdings würde mich die Antwort auf die Frage generell schon interessieren:
    Gelten bei einseitigen Anbauten an Doppelhaushälften die üblichen Abstandsregeln, oder sind sie generell aufgehoben?
     
  10. Dimeto

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    Weder ... noch. Es ist eine Einzelfallentscheidung, die von vielen Faktoren abhängig ist und im Streitfall durch ein Gericht entschieden werden muss.
    Zitat aus dem Urteil vom 24.02.2000, Az.: BVerwG 4 C 12/98, aus dem auch das obige Zitat stammt:
    In welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen, läßt sich jedoch weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Kein Doppelhaus entsteht, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, daß sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst.
    Es gibt sehr unterschiedliche Urteile der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte dazu.
     
  11. #11 Herbert Meier, 12.07.2021
    Herbert Meier

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    Hier noch zur Verdeutlichung den genehmigten Bauantrag und dann die Ausführung als Sattelitenbild (leider etwas pixelig).
    Auf der südlichen Seite (also beim Nachbarn) sieht man hier schon die nachträglich hinzugefügte Kellertreppe und den großen Pool (abgedeckt). Das hat er ohne jede Nachfrage einfach so gemacht. Inzwischen ist noch eine erhöhte Terrasse über die Kellertreppe hinzugekommen. Er fragt nie beim Amt nach, auch nicht bei uns (außer jetzt bei der Überdachung). Jetzt macht er eine komplette Glasüberdachung in der gesamten Hausbreite und in einer Tiefe von 3,20 Meter. Ich werde das Gefühl nicht los, dass daraus dann später ein Wintergarten werden soll. Salamitaktik...
    Vielleicht hilft das bei der Bewertung, ob man so ein Dach tatsächlich bis an die Grundstücksgrenze ausführen darf upload_2021-7-12_11-37-20.jpeg .

    upload_2021-7-12_11-36-52.jpeg
     
  12. Dimeto

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    Allerdings
    keine Grundstücksgrenze zwischen den Haushälften, dafür aber eine Baugrenze. Ersteres spricht für eine ideelle Teilung, die sämtliche öffentlich-rechtlichen Ansprüche diese Trennung betreffend ausschließen dürfte, letzteres für einen Bebauungsplan, dessen Unkenntnis eine Antwort unmöglich macht.
    Butter bei die Fische: Was stört Dich genau? Was willst Du erreichen?
    Nein. Ist aber auch nicht wichtig, da diese Frage die Genehmigungsbehörde beantworten müsste, weil wie bereits festgestellt das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Wenn Du dem Nachbarn Ärger machen willst, hast Du damit schon einen Ansatzpunkt.
     
  13. #13 K a t j a, 17.07.2021
    K a t j a

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    Würde auch Mal bei der Naturschutzbehörde nachhaken, ob die Flächenversiegelung so zulässig ist.
     
  14. #14 Herbert Meier, 17.07.2021
    Herbert Meier

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    Vielen Dank für Eure Antworten!
    Es handelt sich um eine Realteilung der Grundstücke und wie ich auch schon geschrieben habe: es gibt hier keinen Bebauungsplan.
    Was ich erreichen möchte ist, dass da nicht am Ende doch ein Wintergarten dasteht, denn der wäre nämlich (zumindest in dieser Größe) schon störend und beeinträchtigend.
     
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