Fußbodenheizung im Altbau - Probleme

Diskutiere Fußbodenheizung im Altbau - Probleme im Heizung 2 Forum im Bereich Haustechnik; Hallo, ich wohne in einem Mehrfamilienhaus, Altbau, 6 Etagen übereinander. Die Heizungsanlage stammt aus den 1990er Jahren. In allen Wohnungen...

  1. #1 Pirellitx31, 09.10.2021
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    Hallo, ich wohne in einem Mehrfamilienhaus, Altbau, 6 Etagen übereinander. Die Heizungsanlage stammt aus den 1990er Jahren. In allen Wohnungen wurden damals Heizkörper montiert.
    Nun hat der neue Wohnungseigentümer unter mir alle Heizkörper entfernt und eine Fußbodenheizung (ca 120 m² Fläche) an die bestehenden Heizungsanlage angeschlossen. Seitdem gibt es Probleme bei mir in der Wohnung. Zwischendurch kommt bei mir keine Wärme mehr an.
    Mein Installateur sagte mir, dass möglicherweise die Steigleitungen zu gering bemessen sind, das könnte die Ursache sein. Der Eigentümer unter mir bestreitet das. Auch etliche andere Eigentümer liebäugeln mit einer Fußbodenheizung. Kann eine Fußbodenheizung an ein bestehendse System angeschlossen werden, oder gibt es Probleme?
    Vielen Dank schonmal vorab für sachkundige Beiträge
     
  2. #2 Fabian Weber, 09.10.2021
    Fabian Weber

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    Man kann eine Fußbodenheizung an ein Heizkörpersystem anschließen. Bei richtiger Ausführung ist das unproblematisch.

    Wie das bei einer WEG ist, kann ich Dir nicht sagen. Am besten man fragt den Heizungsbauer, der das gemacht hat.
     
  3. #3 nordanney, 09.10.2021
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    Wow, interessante Frage.
    Wie ist die FBH gebaut? Fräsen in den Estrich oder Estrich erneuern ist eine bauliche Veränderung, die durch die Eigentümergemeinschaft genehmigt werden muss (dazu gibt es sogar Gerichtsurteile, die mit einem Rückbau geendet sind). Eine komplette andere Heizungsform einbauen, die die Heizung der anderen Eigentümer beeinträchtigt, ist ebenfalls genehmigungspflichtig.
    Wie erfolgt nunmehr eine korrekte Heizukostenabrechnung?
    Wie hat der Eigentümer denn die FBH auslegen lassen? Wie wurde die Heizungsanlage der Gemeinschaft angepasst?
    Grds. ist der Anschluss technisch kein Hexenwerk. Bedarf aber wie gesagt eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft.
     
  4. BaUT

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    Diskussion mit dem Miteigentümer ist zwecklos.
    1.a Gab es einen Beschluss dass der Miteigentümer bauliche Änderungen am Gemeinschaftseigentum der Heizungsanlage vornehmen darf?
    1.b Gab es eine Beschluss dass Teile des Fußbodenaufbaus baulich geändert werden durften?
    2. Liegen der WEG (Hausverwaltung) die Heizlastberechnungen sowie die Werkplanung und die Revisionsunterlagen zur Fußbodenheizung vor? Hier muss ja ein rechnerischer Abgleich erfolgt sein welcher garantiert, dass der Hausanlage nicht zu viel Wärme entnommen wird und alle dahinter hängenden Wohnungen noch genug Wärme bekommen.

    Wenn da einfach nur für die eine Wohnung eine Beimischung, eine Zirkulation und eine Temperatursteuerung angeklemmt wurde und die FBH dem Haussystem eben so viel Wärme entzieht wie sie eben braucht, dann kann es passieren, dass der hydraulische Abgleich für das gesamte Haus nicht mehr funktioniert und die letzten Abnehmer leer (kalt) ausgehen.

    Deshalb
    - Rechtmäßigkeit des Umbaus prüfen
    - Unterlagen, fachgerechte Ausführung und fachgerechte Einstellung (hydraulischer Abgleich des gesamten Systems) prüfen lassen
     
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  5. #5 Fred Astair, 11.10.2021
    Zuletzt bearbeitet: 11.10.2021
    Fred Astair

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    Wäre hilfreich, wenn sich Fragesteller zeitnah für Ihre Antworten interessieren würden.

    Der Wärmebedarf einer Wohnung ändert sich nicht, durch den Wechsel der Wärmeübertrager.
    Ich vermute aber, dass die vormals installierten Heizkörper durchflussmäßig abgeglichen waren und somit für jeden HK ausreichend Wasservolumen zur Verfügung stand.
    Wird jetzt ohne Gesamtabgleich ein Heizkreisverteiler einer FBH eingebaut und, wenn überhaupt, eine Volumeneinregulierung nur für die FBH-Kreise durchgeführt, kommt das Restsystem aus dem Gleichgewicht und andere Teilnehmer werden nicht ausreichend durchströmt.
    Deshalb sind die gestellten Fragen dringend zu beantworten.
     
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  6. #6 simon84, 11.10.2021
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    So ganz abwegig ist das Kommentar des Installateurs nicht. Es kommt natürlich drauf an wie die VL Temperatur für die FBH abgemischt wird und wo. Ich denke mal nicht, dass die mit der exakt gleichen VL wie die HK betrieben werden kann/soll.

    wo sitzen Pumpen ? Nur an der Zentralheizung oder ggf. auch in der Wohnung selbst ?

    In direktem Vergleich zu Heizkörpern hat man bei FBH normalerweise schon eine höhere durchflussmenge.

    ist nicht unmöglich dass die Pumpenleistung am Steigstrang nicht gut zu der FBH passt ….
     
  7. BaUT

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    Ja eben
    Deshalb ist der Nachbar zur Herausgabe aller Planungs- und Revisionsunterlagen seiner FBH zu zwingen, damit die WEG diesen Eingriff in die Gemeinschaftseigentums-Heizanlage nachvollziehen kann und die betreffenden Nachregulierungen vorgenommen werden können oder dem betreffenden Miteigentümer Auflagen zur regelungstechnischen Ergänzung seiner Anlage auferlegt werden können.
     
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  8. #8 Pirellitx31, 26.10.2021
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    erstmal vielen Dank für die konstruktiven Beiträge.
    Die betreffende Wohnung war bis zum Einbau der FBH nicht an die Zentralheizung angeschlossen, sie war noch unsaniert und wurde mit Öfen geheizt.
    Ein Beschluss der übrigen Eigentümer, dass eine FBH installiert werden darf, liegt nicht vor. Problematisch sind zudem die künftigen Verbrauchsabrechnungen. Alle Wohnungen werden z.Z. über Heizkostenverteiler an den jeweiligen Heizkörpern abgerechnet, der Verbrauch der FBH muss jedoch über Wärmemengenzähler erfolgen.
    Bei den Decken handelt es sich um Holzbalkendecken. Für die zusätzliche Auflast durch Estrich etc wäre m.E. eine statische Berechnung erforderlich gewesen. Eine solche gibt es nicht.
    Die Hausverwaltung ist der Meinung, dass es sich nicht um einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum handelt und schlägt vor, dass künftig in allen Wohnungen Wärmemengenzähler installiert werden sollen. Ich finde den Vorschlag völlig abwegig, zumal die Kosten für eine solche Maßnahme derzeit gar nicht abgeschätzt werden können.
    Wie seht Ihr das?
     
  9. BaUT

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    Hier wird ziemlich viel unkonkretes Zeug gelabert aber:
    Die Hausverwaltung überschreitet deutlich ihre Kompetenzen!

    Thema Gemeinschaftseigentum:
    Wenn es sich bei der FBH-Konstruktion um einen leichten Trockenestrich handelt und die darunter befindliche Fußbodenkonstruktion gar nicht geändert wurde, dann kann das durchaus als "Bodenbelag" gelten, der im Sondereigentum des Wohnungseigentümers steht. ABER: Der Anschluss der FBH an die im Gemeinschaftseigentum stehende Heizungsanlage ist ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum. Hier hätte die HV vorher in einer WEG-Versammlung einen Beschluss herbeiführen müssen, dass dieser Anschluss dem Grunde nach zugestimmt wird und auch der vorgesehenen Sonderbaulösung. Vor Durchführung der Arbeiten hätte eine Berechnung der gesamten Heizung des Hauses (Heizlastberechnung) erfolgen müssen. Des weiteren hätte eine hydraulische Berechnung für das Zwittersystem erfolgen müssen. Zum Ende der Arbeiten hätte dann ein hydraulischer Abgleich für alle Wohnungen erfolgen müssen, so dass jede Wohneinheit auch tatsächlich die berechneten Wärmemengen erhält. Da ihre HV bisher nur mit Faulheit geglänzt hat und nun auch noch zu blöd oder zu faul ist alles nachträglich ins Lot zu bringen und ihnen stattdessen nur mit Ausreden und weiterer Flickschusterei kommt, ist es Zeit für eine Klage.

    Ab zum Anwalt:
    Klage auf Rückbau der FBH bzw. abklemmen der nachbarlichen FBH von der Zentralheizung. Er kann ja ersatzweise seine FBH an eine in seiner Wohnung auf eigene Kosten zu installierende Gastherme anklemmen.
    Alternativ schuldet der Nachbar die Herausgabe aller Planungsunterlagen über seine Fußbodenheizung und er trägt alle Kosten für die nachträgliche Erstellung fehlender Planungs- und Revisionsunterlagen und deren Herausgabe an die HV der WEG sowie für die ggf. erforderlichen Umbaumaßnahmen bis hin zur vollständigen Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Zentralheizung.
    Ggf. sollte anwaltlich erwogen werden auch die HV in die Klage aufzunehmen wegen entsprechender Pflichtverletzungen und daraus resultierender Schäden für die Gemeinschaft.

    Begründung:
    1. Der Miteigentümer Z hat ohne Zustimmung der WEG bauliche Änderungen am Gemeinschaftseigentum in Form eines Eingriffs in die Zentralheizungsanlage der WEG vorgenommen. Die Hausverwaltung beging durch Duldung bei positiver Kenntnis dieses Eingriffs eine grobe Pflichtverletzung und versäumte somit den Schutz der WEG vor entsprechenden Schäden aus diesem Handeln des Einzeleigentümers.

    2. Es liegen keinerlei Planungs- und Revisionsunterlagen für diesen baulichen Eingriff in das GE der Heizungsanlage vor.
    2.1 Es liegt keine Heizlastberechnung für das Gebäude als Grundlage dieser Umbauarbeiten vor.
    2.2 Es liegt keine hydraulische Berechnung für die Einbindung der FBH in die Heizungsanlage vor.
    2.3 Es liegt kein hydraulischer Abgleich der gesamten Hausanlage für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der FBH vor.

    3. Der Eingriff war durch die WEG nicht autorisiert und hat in der Folge zu mehreren Problemen geführt:
    3.1 Mindestens zeitweise Unterversorgung einzelner Wohneinheiten mit Heizwärme infolge unkontrollierter Wärmeentnahme durch die neu eingebundene FBH des Miteigentümers.
    3.2 Wegfall eines vorab vorhandenen einheitlichen Abrechnungssystems (Einheitenzähler an den Heizkörpern) für die Heizkosten. Daraus entstehende Mehrkosten für die Neuinstallation alternativer Wärmemengenzähler.
     
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  10. #10 Fred Astair, 26.10.2021
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    Mir bleibt die Spucke weg. Super auf den Punkt gebracht. In diesem Sinne wollte ich auch schreiben, bevor ich Deinen Post gelesen habe.
     
  11. #11 Pirellitx31, 26.10.2021
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    Danke, ihr habt mir sehr geholfen.
     
  12. #12 Fred Astair, 26.10.2021
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    Berichte bitte mal, wie es weitergeht.
     
  13. #13 Pirellitx31, 26.10.2021
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    ja, das werde ich machen...
    Danke erstmal
     
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