Gesetzliche Frist wielange eine Bauplanung dauern darf ?

Diskutiere Gesetzliche Frist wielange eine Bauplanung dauern darf ? im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo Wir bauen mit einem Bauunternehmen (Fertighaus) und der Architekt plant quasi seit 2.März und wir haben immernoch keinen Bauantrag erhalten...

  1. #1 BauHerrSo, 15.10.2021
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    Hallo
    Wir bauen mit einem Bauunternehmen (Fertighaus) und der Architekt plant quasi seit 2.März und wir haben immernoch keinen Bauantrag erhalten .
    Der Architekt hat angeblich alle Unterlagen zusammen es fehlt nurnoch der Lageplan aus einer anderen Abteilung .

    Hat jemand eine Idee ob man eine Frist setzen kann oder soetwas ?
    ich fühl mich Hilflos und man muss doch irgendwas machen können.
    Im Vertrag steht auch nix dazu wann das haus stehen soll .


    Mit freundlichen Grüßen
     
  2. #2 Gast85808, 15.10.2021
    Gast85808

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    Lass mich raten: der Preis unten rechts war so überzeugend bei Auftragserteilung . Festpreis 1 Jahr , uups und dann kamen die Preisexplosionen, weshalb man hofft, daß das Jahr schnell um ist und man aus der Peisbindung herauskommt...
     
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  3. #3 nordanney, 15.10.2021
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    Damit hast Du natürlich keinerlei Druckmittel (= Frist) in der Hand. Also auch kein spätester Baubeginn oder sonst irgendein Termin? Wenigstens eine Bauzeit?

    Ihr habt wahrscheinlich einen Bauvertrag nach neuem BGB Recht abgeschlossen (Verbraucherbauvertrag). Dann lies mal BGB 650i ff. Vielleicht gibt es hierüber eine Möglichkeit, dem Bauunternehmen mit einer fristlosen Kündigung o.ä. zu drohen. ABER: Vielleicht ist der Bauunternehmer auch froh, wenn Du von der Vertragserfüllung Abstand nimmst (Stichwort Kostensteigerungen).
     
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  4. #4 BauHerrSo, 15.10.2021
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    @Skogen nein der hauspreis ist nicht super günstig hab ja ne festpreisgarantie und habe die gut verhandelt, wenns danach geht hab ich noch genug zeit jedoch muss ich ab februar bereitstellungszinsen zahlen bei der bank das is natürlich nicht sooooo geil deswegen aber 7 monate für die planung eines fertighauses von der stange ohne extras scheint mir recht lang zu sein und nein es lag nicht an uns das wir irgendwelche sachen nicht eingereicht haben. der archi sagte im märz noch ja dann schaffen wir das ja mit dem stelltermin im oktober.... naja falsch gedacht
     
  5. BaUT

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    Wenn du diese Aussage schriftlich hast, dann wäre die Frage ob man diese "andere Abteilung" durch eine "externe Zulieferung" eines vom Bauherrn separat beauftragten Vermessers/Planers umgehen kann und so die Fertigstellung des Bauantrages beschleunigen kann.

    Wieviel hast du denn schon bezahlt, dafür dass noch nicht mal der BA eingereicht ist?
     
  6. #6 BauHerrSo, 15.10.2021
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    Also der archi gehört zum bauunternehmen

    der vermesser war schon vor ort und hat einen lageplan erstellt den der archi und ich bereits haben mit bäumen grenzen abwassergraben alles drauf
    ich weiss auch nicht genau welchen lageplan er meint. vielleicht wie das haus auf dem grundstück steht.
    unser architekt ist ziemlich wort kark man muss ihm alles aus der nase ziehen.
    bezahlt ist noch nix ausser normale nebenkosten aber nichts an die hausbau firma.
    wir zahlen auch erst komplett nach fertigstellung des Hauses hm jetzt hab ich ja schon fast das Unternehmen verraten haha
     
  7. BaUT

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    Mmh - zwar kannst du den GU samt Planer nicht in Verzug setzen, weil dein Vertrag ja keine Termine beinhaltet und somit keine leistungslose Terminüberschreitung (Verzug) stattfindet - aber: Es kann ja nicht angehen, dass eine Firma am 02.03.2021 einen Werkvertrag plus Planung unterschreibt und sich dann aussuchen kann ob sie vielleicht erst im Frühjahr 2022 den Bauantrag einreicht und dann erst Herbst 2022 mit dem Rohbau beginnt und dann erst 2025 fertig wird (so ein Bauantrag gilt ja für 3 Jahre).

    Gibt es da keine üblichen oder erwartbaren Leistungsfristen an die sich Planer und GU halten müssen?

    Ich fürchte sie müssen zu einem Fachanwalt für Baurecht. Der muss den Werkvertrag prüfen und ggf. nachverhandeln insbesondere hinsichtlich der Leistungsfristen und ggf. mit Kündigung drohen und mit Aufrechnung des Ihnen entstandenen Schadens 6 Monate Miete und Bereitstellungszinsen usw. andererseits könnte die Gegenseite bei Freier Kündigung durch den Bauherrn (Kündigung ohne wichtigen Grund) die Planungskosten und den entgangenen Gewinn für das ganze Projekt einfordern.
     
  8. #8 BauHerrSo, 15.10.2021
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    am 2. 3 war das archi gespräch
    unterschrieben schon im januar :/
     
  9. #9 Gast85808, 15.10.2021
    Gast85808

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    Ja, wenns ein Fertighaus ist, da weiß ich schon, wer das ist und ich kenne auch seine Verträge. Und bei einem bin ich mir ziemlich sicher: der gibt Dir keine Festpreisgarantie bis zum St.Nimmerleinstag. Und im Januar war das alles noch ziemlich grün auf dem Markt, erst danach schossen die Preise ab...

    Auf dieser Schiene (s.o.) fahren einige im Moment...
     
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  10. #10 BauHerrSo, 15.10.2021
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    ach so meintest du das, ja das stimmt
     
  11. #11 BauHerrSo, 15.10.2021
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    hab oben glaub ich etwas missverstanden :)

    ja dann werd ich gleich nochmal den vertrag durchgucken ob mir was entgangen ist und den oben genannten Paragrafen
     
  12. #12 petra345, 15.10.2021
    Zuletzt bearbeitet: 15.10.2021
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    Ich glaube nicht, daß man in einem solchen Fall völlig machtlos ist.

    Auch wenn keine Frist vereinbart wurde, kann man bei ungewöhnlich langer Verzögerung eine ausreichend bemessene Frist setzen und eine Kündigung des Vertrages androhen.

    Die Frage ist, was ist ungewöhnlich lange und was ist eine ausreichend bemessene Frist in der der Unternehmer den Vertrag erfüllen kann. Das werden im Ernstfall Sachverständige festlegen, wenn der Richter es nicht selbst erkennt.

    Das alles sollte man aber mit einem Anwalt besprechen bevor man Schritte unternimmt. Der Anwalt beansprucht auf jeden Fall sein Geld, gleich wie es ausgeht.

    Bei einer unbegründeten Kündigung besteht der Anspruch auf die volle (Geld-)leistung abzüglich der ersparten Aufwendungen. Das ist also eine sehr gefährliche Sache.

    Nach meiner Ansicht sollte der Bauantrag bei einem Fertighaus und einem gültigen Bebauungsplan in zwei oder vier Wochen eingereicht werden können. Aber das ist meine Meinung. Danach beginnt die Behörde zu prüfen und evtl zu genehmigen. Der Bauherr ist bei der Behörde kein Bittsteller. Er hat einen Anspruch auf Genehmigung, wenn die öffentlich rechltichen Bedingungen erfüllt sind.

    .
     
  13. #13 11ant, 16.10.2021
    Zuletzt bearbeitet: 16.10.2021
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    Ach, hast Du das ? - formlos - fristlos - fruchtlos !
    Im orangen Forum (wo Du die Frage ja ebenfalls gestellt hast) wartet jemand seit neun Monaten auf seine Baugenehmigung, u.a. weil erst noch ein Wald umgewandelt werden muß ...

    Jaaa, aaaber: angenommen, der TE kommt mit seiner Kündigung des Hauskaufvertrages durch, dann startet aber die Suche nach einem Haustraum-Umsetzer neu, ohne daß selbiges auch für die Finanzierung gälte. Es bliebe ihm also ein Schaden mindestens bei der Finanzierung, der - mit welchen Chancen, habe ich keine Ahnung - wohl eingeklagt werden müßte. Auch Planungsentgelte werden futsch sein, ggf. ohne Nutzbarkeit derer Ergebnisse bzw. Anspruch auf die Herausgabe.
     
  14. #14 derbaustellenleiter, 25.10.2021
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    Bitte mal in der Baubeschreibung nach folgendem Punkt suchen:
    (2) Die Baubeschreibung hat verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben.
    Das ist nach § 650j BGB als Informationspflicht bei Verbraucherbauverträgen vorgeschrieben.
    Auch in § 650k findet sich folgender Absatz:
    (3) Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder, wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten. Enthält der Vertrag diese Angaben nicht, werden die vorvertraglich in der Baubeschreibung übermittelten Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder zur Dauer der Bauausführung Inhalt des Vertrags.

    Damit dürfte sich etwas anfangen lassen. Zumindest Druck ausüben dürfte möglich sein.
     
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  15. #15 BauHerrSo, 26.10.2021
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    ja den absatz hab ich auch gefunden.
    bin aber irritiert

    Im vertrag steht auch ganz grob
    wielange was dauert also die groben gewerk :12 wochen Bodenplatte, usw...
    .... mit fussbodenheizung verlängert sich auf 8 wochen.... 12 wochen Ausbau elektronik Türen. ussww...

    ist jetzt nicht der genaue wortlaut :)

    aber zur planungsphase und fertigstellung steht dort nix
     
  16. #16 derbaustellenleiter, 26.10.2021
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    Möglichkeit: Du setzt dem Auftragnehmer eine angemessen Frist zur Vorlage der Genehmigungsplanung. Angemessen ist schwierig, wird aber meist nach der in § 5 Abs. 2 VOB/B genannten Frist zum Ausführungsbeginn gerechnet. Dort sind innerhalb 12 Werktage als Beginn der Arbeiten genannt. Dies wird meist auch durch die Gerichte als angemessen anerkannt. Also den Auftragnehmer mit einer Frist von 12 Werktagen (Datum genau nennen) auffordern, die Genehmigungsplanung zu Erstellen und sofern keine Ausführungszeit hierfür vereinbart ist, eine Bearbeitungszeit in Form eines Endtermins benennen. Falls ein Honorar vereinbart wurde, das Honorar für die Genehmigungsplanung durch 1000 teilen. Ist in etwa der Tagessatz. Daraus ergibt sich grob die Bearbeitungszeit in Tagen. Diese sollte dann aber noch durch 3 geteilt werden, da der Architekt und mindestens 2 weitere Fachplaner bzw. Sonderplaner parallel die Genehmigungsplanung bearbeiten. Falls keine Bearbeitungszeit vereinbart wurde, die anrechenbaren Kosten (KG 300 + 400) im HOAI-Rechner bei hoai.de eingeben (Honorarzone II, Durchschnittliches Honorar, HOAI 2013). Daraus ergeben sich die Honoraransprüche der einzelnen Leistungsphasen. Anschließend wie oben beschrieben verfahren. Somit hast Du einen Beginn und eine Bearbeitungszeit und kannst die Frist setzen.
    WICHTIG: es sollten mögliche Rechtsfolgen im Schreiben genannt werden (Schadensersatz, Kündigung,...)
    BITTE alles schriftlich und per Einschreiben, vorab per Fax und per Mail versenden.
     
  17. 11ant

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    Was meinst Du damit - 12 Werktage nachdem der Auftraggeber LP3 abgesegnet hat ?
     
  18. #18 derbaustellenleiter, 26.10.2021
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    Von 12 Werktagen nachdem der Auftraggeber LP3 abgesegnet hat habe ich nichts geschrieben. Die 12 Werktage beziehen sich auf das Datum des Schreibens an die Baufirma. Also wenn mit heutigen Datum das Schreiben raus geht, dann +12 Werktage (also 11.11.2021) für den Beginn der Arbeiten. Wichtig ist allerdings das Fertigstellungsdatum. Wie vorher beschrieben die Bearbeitungszeit "grob" berechnen und Frist vorgeben. Wenn also bei der Berechnung rauskommen, dass die Bearbeitungszeit 4 Wochen sind, dann ist die Fertigstellungsfrist 11.11.2021 + 4 Wochen = also der 09.12.2021. Im Schreiben also darauf hinweisen, dass am 10.12.2021 die Genehmigungsplanung zur Freigabe vorzulegen ist. Nach Freigabe (auch schriftlich) darauf hinweisen, dass mit Freigabe, innerhalb einer Woche nachweislich beim Bauamt einzureichen ist.
     
  19. 11ant

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    Der TE wartet seit dem 2. März auf den Bauantrag - wer soll da wann was an die Baufirma geschrieben haben ?
    Eine Baufirma gibt es doch noch garnicht, ohne die Genehmigung (die es ja vor dem Bauantrag noch nicht geben kann) würde eine Ausschreibung noch gar keinen Sinn machen, folglich kennt man auch noch nicht deren "Gewinner" ... wie soll der dann also schon ein Schreiben bekommen haben, und von wem ???
     
  20. #20 derbaustellenleiter, 26.10.2021
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    Hallo 11ant,
    sorry, meine Antworten haben sich auf die Frage von BauherrSo bezogen.
    Was ist mit TE gemeint?
    Es geht auch nicht darum, dass Jemand bereits an die Baufirma geschrieben haben sollte, sondern, dass ein solches Schreiben "zur Aufforderung des Beginns der Arbeiten" an die Baufirma geschrieben werden sollte. Da kein Beginn der Arbeiten im Vertrag vereinbart wurde, sollte dies durch Aufforderung nachgeholt werden.
     
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