Hausumbau Probleme mit der Dachgeschoss / Staffelgeschossregelung

Diskutiere Hausumbau Probleme mit der Dachgeschoss / Staffelgeschossregelung im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Da kannst Du Dich über sehr wohlwollende Behördenmenschen freuen. Ich kenne Sachbearbeitende, die schon wegen der nicht ansnappenden und nicht...

  1. #21 tomekk21, 09.01.2022
    Zuletzt bearbeitet: 09.01.2022
    tomekk21

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    Krass.. also die waren vom Bauamt sehr freundlich und haben mir sogar gerne telefonisch weitergeholfen bei z.B den Stellplätzen.

    Oh man..

    Ahh ! Dann lag ich ja gar nicht so falsch mit der Kniestock Vermutung. Ich habe noch vergessen zu erwähnen, dass ich um 30cm nachhinten rücken musste bei den Gauben, da es sonst laut Bauamt eine Verlängerung der Außenwand wäre und die das nicht gerne sehen. Da hieß es aber noch nicht wegen der LBO 1957.

    Danke für die Info.

    Ahh ok verstehe.

    Bedeutet für mich jetzt, ich könnte einfach die Bauanfrage mit der Loggia Regelung und anderen Gauben / Kniestock versuchen, da es keine 100% Regelung welches Recht angewendet wird gibt ? Eine 2te Bauvoranfrage wäre glaube ich noch schädlicher, oder nicht ?
    Dann ist das ganze ja mehr ein hoffen und beten, dass jemand einen guten Tag hat und es genehmigt + im Nachhinein kein Nachbar klagt etc.
     
  2. #22 tomekk21, 09.01.2022
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    Ich hab jetzt nochmal drüber nachgedacht und bin zur folgender Meinung gekommen:

    Alles was im B-Plan erwähnt wird z.B GRZ ist nach damaligen Recht zu betrachten, deswegen auch die Loggia Geschichte nach altem Recht.
    Alles was nicht im B-Plan steht z.B Dachgeschoss ( bei mir steht nur 2 Vollgeschosse + offene Bauweise, jedoch nichts über ein Dachgeschoss ) ist nach neuem Recht zu betrachten also mit 3/4 Regelung etc.
    Würde dann Sinn ergeben ...

    Liege ich da richtig ?
     
  3. Dimeto

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    Doch, die gibt es. Es könnte nur auf ein Rechtsgutachten hinauslaufen, um herauszufinden, was in Deinem Fall gilt. Und da es schon immer Möglichkeiten für Befreiungen, Abweichungen und Ausnahmen gab, könnte die tatsächliche Rechtslage unbeachtlich sein, weil die Behörde Dir ohnehin Zugeständnisse macht.
    Nicht unbedingt, es sei denn, der endgültige Bauantrag weicht wieder erheblich von dieser ab.
    Na ja, ganz so schlimm ist es nun nicht, die Gesetze sind schon verbindlicher als die Bibel.
    Da die nachbarschützenden Vorschriften recht überschaubar sind, sollte Dein bauvorlageberechtigter Bekannter Dich vor dieser Gefahr bewahren können.
    Nein. Der BPlan ist von 1962. Das ist das Jahr, in dem die erste BauNVO rechtskräftig wurde, das BBauG aber schon zwei Jahre in Kraft war. Das BPlan-Verfahren dauert meistens länger als ein Jahr. Es müssen also die Rechtsgrundlagen des BPlans recherchiert werden. Eventuell kommt noch gar kein Bundesrecht zum Tragen. Vielleicht wurden aber auch Verfahrensschritte absichtlich wiederholt, um das neue Bundesrecht anwenden zu können.
     
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  4. #24 tomekk21, 09.01.2022
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    Befreiung im Sinne, dass Sie mir z.B die neue Dachgeschossregelung erlauben anstatt die alte von 1957 ?

    Was für Auswirkung hat den das Bundesrecht in meinem Fall ? Verstehe das jetzt nicht ganz.
     
  5. Dimeto

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    ... von der Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes (leider hier unbekannt, daher nur Mutmaßung), dass maximal zwei Vollgeschosse zulässig sind, da Dein DG nach damaliger Rechtslage ein Vollgeschoss wäre. Begründung für den Befreiungsantrag: Dein DG ist nach heutiger Rechtslage kein Vollgeschoss.
    Das weiß ich nicht, da ich den BPlan nicht kenne. Wenn diesem aber nicht einmal die BauNVO zu Grunde liegt, greifen auch deren Überleitungsvorschriften nicht - oder vielleicht doch, da ja das BBauG eventuell schon in Kraft war. Die Rechtslage ist hier mehr als unübersichtlich.
     
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  6. #26 tomekk21, 09.01.2022
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    Jetzt versteh ich das. Das Bauamt hat ja die Bauvoranfrage mit der neuen Dachgeschossregelung schon positiv entschieden, sprich die Regelung gilt schonmal für mich mehr oder weniger sicher. Da eine Loggia laut stand heute zu der BGF dazuzählt und somit für die Dachgeschossregelung bedeutend ist, könnte ich mich ja auch darauf berufen ? Dann wäre es ja quasi egal was früher mal war. Die Entscheidung, ob das Bauamt dies aber akzeptiert und mich dann eventuell von einer alten Regelung befreit liegt aber in deren Ermessen, oder ?

    Muss nicht laut BBauG von 1960 in einem B-Plan die Höhenlage der baulichen Anlage und oder die Stellplätze angegeben werden ?
    Dies ist in beiden Fällen bei mir nicht der Fall.
     
  7. Dimeto

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    Ja.
    Ja, je besser Deine Begründung desto schwerer Deine Waagschale beim Abwägungsprozess.
    Nicht dass ich wüsste ... §9 Abs. 1 Satz 1
    Der Bebauungsplan setzt, soweit es erforderlich ist, ...
     
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