Einordnung von zwei Ausbaumaßnahmen (Wohnungen) in einem Bestandsgebäude vor dem Hintergrund GEG

Diskutiere Einordnung von zwei Ausbaumaßnahmen (Wohnungen) in einem Bestandsgebäude vor dem Hintergrund GEG im Energiesparen, Energieausweis Forum im Bereich Altbau; Liebes Bauexpertenforum, Ich frage mich, ob ich mit meiner Einschätzung der folgenden Maßnahmen vor dem Hintergrund GEG richtig liege und möchte...

  1. #1 Sainogi, 20.09.2022
    Zuletzt bearbeitet: 20.09.2022
    Sainogi

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    Liebes Bauexpertenforum,

    Ich frage mich, ob ich mit meiner Einschätzung der folgenden Maßnahmen vor dem Hintergrund GEG richtig liege und möchte euch um Rat bitten.

    In einem bisher nicht-ausgebauten Mittelbau eines historischen Gebäudekomplexes existiert im EG eine Kapelle mit hoher Raumhöhe (derzeit unbeheizt). Darüber befindet sich eine noch unausgebaute Fläche (derzeit unbeheizt), die zu einer Wohnung 1 ausgebaut werden soll. Darüber befindet sich das Dachgeschoss (derzeit unbeheizt), das auch zu einer Wohnung 2 ausgebaut werden soll, jedoch deutlich später.

    Es kann davon ausgegangen werden, dass der Mittelbau mit Ausnahme des Dachgeschosses zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit mal beheizt war.

    Kann der öffentlich rechtliche Nachweis für die Ausbaumaßnahmen im Rahmen der Anforderungen an die Außenbauteile aus § 51 GEG 2020 („Ausbau und Gebäudeerweiterung“ inkl. SWS-Berechnung) geführt werden?

    Weiterhin werden beide Wohnungen verkauft/vermietet, sodass bis zur Besichtigung ein Energieausweis erforderlich wird. (wenn es kein Baudenkmal ist!)

    Diese können nur im Rahmen eines Energiebedarfsausweises ausgestellt werden, es wird eine Energiebilanzierung erforderlich (die aber nicht als öffentlich-rechtlicher Nachweis gelten, da § 50 (Gesamtbilanzierung) nur § 48 (Einzelbauteilnachweis) „ersetzen“ kann und nicht den Tatbestand § 51 (Erweiterung)

    Da Energieausweise nur für "Gebäude" erstellt werden, frage ich mich, ob ich entsprechend den gesamten Gebäudekomplex bilanzieren müsste. Für einzelne Wohnungen werden ja keine Energieausweise ausgestellt.

    Die Fertigstellung der Wohnungen findet zu unterschiedlichen Zeitpunkten statt. Zwei Energieausweise auszustlelen ist entsprechend auch nicht möglich, sodass die Bilanzierung den "Endzustand" berücksichtigen würde?

    Da Wohnung 2 deutlich später fertiggestellt werden soll, sind entsprechend (temporäre) Maßnahmen an der Decke nach oben gegen den bis dahin unbeheizten Dachraum erforderlich. Auch an die Decke nach unten gegen die unbeheizte Tabelle gelten Anforderungen, die sich aus § 51 (Erweiterung) ergeben (Bemessung in Anlehnung an Anlage 7).

    Ich hoffe es war einigermaßen verständlich. Ich finde es etwas kniffelig.

    Vielen Dank und freundliche Grüße
     
  2. #2 BaUT, 20.09.2022
    Zuletzt bearbeitet: 20.09.2022
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    Ja.

    Wenn die Wohnungen in unterschiedlichen Jahren fertig werden, kannst/musst du vermutlich 2x einen Energieausweis für das Gesamtobjekt ausstellen lassen, jeweils zur Fertigstellung der einzelnen Wohnung.

    Hinsichtlich des Ausbaus der einzelnen WE musst du dort jeweils die Anforderungen für die Gebäudeerweiterung einhalten.
     
  3. #3 VollNormal, 20.09.2022
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  4. #4 Sainogi, 20.09.2022
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    @VollNormal
    Das bringe ich gerade in Erfahrung. Wenn es als Baudenkmal oder sonstige schützenswerte Bausubstanz gilt, dann kann gem. § 150 von den Anforderungen abgewichen werden und gem. § 79 Abs. 4 kann bei Verkauf/Vermietung die Pflicht der Ausstellung eines Energieausweises entfallen. (wenn ich mich nicht Irre!)
     
  5. #5 Sainogi, 20.09.2022
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    Vielen Dank auch für diese Antwort.

    Da es sich um eine Wohnung in einem großen Gebäudekomplex handelt, wird deren Ausbau oder nicht vermutlich keine Auswirkungen auf das Gesamtergebnis des Energiebedarfsausweises haben. Die Erstellung wäre mit einem sehr hohen Aufwand verbunden (Die Wohnung macht gefühlt 1 % des Wohnkomplexes aus). Angenommen die Wohnung wird sehr gut gedämmt und beheizt, die anderen Wohnungen eher mäßig - dann würde das das Ergebnis natürlich ganz schön verzerren.

    Falls es aber gefordert ist, müsste es tatsächlich so durchgeführt werden, als wie Sie beschreiben: Ein Energieausweis des Gesamtgebäudes für je Fertigstellung der Wohnungen.
     
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