Baden-Württemberg, LBO: Balkon entfernen verfahrensfrei?

Diskutiere Baden-Württemberg, LBO: Balkon entfernen verfahrensfrei? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, im Rahmen einer energetischen Sanierung sollen drei kleinere auskragende Balkone entfernt werden, da sie in den letzten 6 Jahren...

  1. #1 gruste, 06.10.2022
    Zuletzt bearbeitet: 06.10.2022
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    Hallo zusammen,

    im Rahmen einer energetischen Sanierung sollen drei kleinere auskragende Balkone entfernt werden, da sie
    1. in den letzten 6 Jahren nicht einmal genutzt wurden
    2. saniert werden müssten, weil der Zahn der Zeit daran nagt (Rost an der Geländerbefestigung, dadurch Betonabplatzungen, Geländer gehört neu gestrichen, vermutlich Feuchtigkeitseintritt in den Bodenbelag, da der Balkon Tage nach dem Regen plötzlich leicht tropft, ...)
    3. nur schwer gedämmt werden können
    Es handelt sich um zwei Balkone à 1,25m x 1,60m und einen Balkon 1,25m x 2,3m.

    Die Stadt (Bauamt) ist der Meinung, dass das nicht ohne weiteres geht, weil Eingriff in die Statik. Den Statiker hatte ich eh schon eingeschaltet und der wäre nach Prüfung der ursprünglichen Statikpläne auch bereit, hier entsprechende Dokumente zu unterzeichnen. Die Stadt besteht allerdings auf das komplette Prozedere, inkl. z.B. Architekt, der die Planung und den Bauantrag übernehmen soll.

    Der Statiker ist irritiert, der Architekt ebenfalls - letzterer hätte den Balkon einfach so entfernt.

    An anderer Stelle habe ich nun ebenfalls gelesen, dass Balkone als "Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Rauminnhalt" gelten würden/könnten und entsprechend verfahrensfrei sind (vgl. §50 Anhang, 1k ). Nach §50 Absatz 3 "Der Abbruch ist verfahrensfrei bei Anlagen nach Absatz 1" - Absatz 1 verweist auf den Anhang.

    Hat hierzu jemand Erfahrung und kann mir an der Stelle mit Informationen weiterhelfen? Ist hier das komplette Prozedere notwendig? Ist es verfahrensfrei? Oder...?

    Danke euch.

    Edit 16:19: falsche Anhang erwähnt. nicht 1f, sondern 1k
     
  2. #2 simon84, 06.10.2022
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    Welche Gebäudeklasse ?
     
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    Wenn die Aussage stimmt und ich die Definition richtig verstehe, dann müsste es Gebäudeklasse 2 sein (DHH, <=7m, bezogen auf Fußboden oberstes Geschoss(?) ).
     
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    Hat bisher niemand so ein Vorhaben gehabt?
     
  5. #5 simon84, 10.10.2022
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    Ich persönlich sehe das wie du und bin der Meinung, dass ein Balkon unter den Anhang verfahrensfrei bei GKL 2 fällt:

    k) Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt

    Das Bauamt hat vermutlich den hier im Kopf

    tragende und nichttragende Bauteile
    a) Die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

    Handelt es sich denn um ein tragendes/aussteifendes Bauteil ausserhalb ?
    Sprich, hat der Balkon irgendwelche Stützen, die ausser dem Balkon selbst noch etwas anderes tragen?


    Im Zweifelsfall gibts da ja nur ein paar Optionen.
    Leider hilft dir da eine (jegliche) Meinung aus dem Internet auch nur bedingt weiter :)

    1) Du vertrittst weiterhin die Meinung es ist von k) gedeckt und führst das Bauvorhaben durch.
    Ggf. gibt es dann gar nichts weiter vom Bauamt. Oder es gibt einen Rechtsstreit. Oder zukünftige andere Maßnahmen an dem Objekt werden besonders genau angeschaut :)

    2) Du folgst der Meinung des Bauamts, machst einen vollen Bauantrag mit Statik etc.
    Hat natürlich auch für dich als Bauherr Vorteile, wenn alles 100% geprüft und "offiziell" ist. Zum Beispiel bei einem späteren Verkauf oder Vermietung / Teilung.
    Bringt einfach noch einen Tick Rechtssicherheit. Ich weiss nicht ob es ein EFH/MFH ist, ob es mehrere Eigentümer gibt etc.
    Bei einem EFH verzichtbar. Bei einem MFH mit WEG würde ich das immer als offiziellen Bauantrag machen.

    3) Noch mal das Gespräch mit Architekt und Lokalbaukommission (oder vergleichbar) suchen und rausfinden warum exakt sie den Antrag fordern.
     
  6. gruste

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    Danke für Deine Einschätzung.

    Selbst wenn die das im Kopf hätten (Anhang §50, 2a), wäre es ist es ja unter "verfahrensfrei" gelistet.

    Bei den Balkonen handelt es sich um vollständig freitragende Balkone - sprich durchgehende Geschossdecke. Keine Stützen, keine Siemens Lufthaken, nichts ;)

    Es handelt sich um eine Doppelhaushälfte mit mir als Eigentümer. Meine Hälfte hat, bis auf eine gemeinsame Ziegelreihe, nichts mit der anderen Haushäfte gemein hat. Selbst die "gemeinsame" Hauswand sind zwei getrennte Wände in voller Stärke (mit irgendwelchen Brandschutzplatten dazwischen).

    Variante 2 würde ich machen, aber da die Stadt irgendwas von "Nutzungsänderung" geplappert hat und mir bei der im Internet auffindbaren Auflistung an den dafür notwendigen Dokumenten schir schlecht wurde, würde ich das gerne vermeiden.

    Variante 3 wird heute Nachmittag stattfinden, da wird sich ein Architekt das ganze mal bei mir vor Ort anschauen und hoffentlich dann auch bei Variante 1 landen :cool:
     
  7. #7 simon84, 10.10.2022
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    Was ändert sich ausser dem Balkon denn noch so ?
    Wird ein DG ausgebaut oder ähnliches?
     
  8. #8 gruste, 10.10.2022
    Zuletzt bearbeitet: 11.10.2022
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    Es gibt noch kleinere Änderungen, die mir aber aller bereits als verfahrensfrei bestötigt wurden. Es wird lediglich noch die Haustüre (und die Treppe dahin) mit einem bestehenden Fenster getauscht. Das wurde mir allerdings als verfahrensfrei bestätigt. Relevant ist hier a, b und e.
    c und d beziehen sich auf die neue Küche, die auch noch Einzug erhält und den damit notwendigen Änderungen. Und wenn ich im Detail darüber nachdenke, macht das mit den Balkonen noch weniger Sinn. Gerade c bezieht sich nämlich auf ein neues Fenster in einer tragenden Außenwand => verfahrensfrei. d bezieht sich auf 2 dünne nicht tragende Wände, die raus sollen.
     
  9. #9 simon84, 10.10.2022
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    Also das heisst das Haus wird nicht in 2 Wohnungen geteilt oder ähnliches
     
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    Korrekt.
    Keine Teilung, Keine Geschäfträume. Kein neuer Wohnraum. Kein Anbau.
     
  11. #11 simon84, 11.10.2022
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    Dann gibts auch keinen Grund für eine nutzungsänderung
    Das sollen sie mal genauer erklären
     
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  12. #12 gruste, 19.10.2022
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    Die Rückmeldung vom Architekten ist da. Nach "ordentlicher Diskussion" kam er mit seinem Team dann zum Entschluss, dass es als verfahrensfrei einzustufen wäre. Untermauert hat er das mit einem Buch über die LBO BW aus 2021, in der zum Thema Vorbauten steht:
    Damit wäre das Thema (hoffentlich) auch erledigt.
    Danke für den Input, da ich sonst vermutlich nicht so vehement auf den Vorbauten rumgeritten hätte :D
     
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