Din 18065

Diskutiere Din 18065 im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Hallole Kollegen, frohes neues und überhaupt! Habe die 18095 in alle Richtungen gelesen, finde aber nichts. Es handelt sich um eine notwendige...

  1. #1 Der Bauberater, 09.01.2007
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    Hallole Kollegen,
    frohes neues und überhaupt!
    Habe die 18095 in alle Richtungen gelesen, finde aber nichts.
    Es handelt sich um eine notwendige Treppe in einem Gebäude geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen. Eingebaut sind Stahlwangen, mit 18,5 cm Steigung und einem 3,0 cm dicken, nicht brennbaren, Belag. Nu habe ich zwischen den Trittstufen ein lichtes Maß von >15 cm.
    Ist das zulässig oder muß etwas geändert werden? Die 12 cm, aus der 18095 und der AVO-Bw, sind nur für Geländer, oder hat von euch jemand was anderes?
    Gruß aus Baden
    Der Bauberater
     
  2. #2 VolkerKugel (†), 09.01.2007
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    Dafür ...

    ... bzw. dagegen gibt´s meiner Kenntnis nach keine Vorschriften.
    Höchstens in Bezug auf Schallschutz :confused: ?
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 09.01.2007
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    Deutsche Kleinstaaterei....

    Z.B. die Bremer LBO kennt diese Regelung expliziet in § 35 Abs. 11, die NBauO weder in der LBO noch in der DVNBauO :bounce: .
    Die DIN 18065 kennt die Vorschrift bei Podesten für die Geländer-UK.
    Und eigentliche alle Treppenhersteller kennen den Begriff "Baurechtsleisten".
    MfG
     
  4. juwido

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    Grund für Abstände ...

    Hallo !

    Für diese 12 cm für Geländer gibts Gründe (Erfahrungen), z. B. Kind fällt durch.. , Kind bleibt mit Kopf stecken.. u.s.w....
    Ist was Ähnliches zwische den Stufen möglich, dann ...

    nur so'n Gedanke...

    m.f.G. J.W.
     
  5. #5 VolkerKugel (†), 09.01.2007
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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Ja ...

    ... aber siehe Ralf: jedes Bundesland kocht da mittlerweile sein eigenes Süppchen.
    Im Zuge der Deregulierung ist in Hessen nur noch "geregelt", dass die nutzbare Breite der Läufe und Podeste "für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen" muss.
    Rechtsanwälte wollen auch leben :konfusius .
     
  6. #6 Der Bauberater, 09.01.2007
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    Danke @all

    Bauherr hat Angst um seine Kinder, GÜ sagt "ich mach nur was ich machen muss"!
    Kannste nur stehen da und gucken zu!!!
    Ein hoch auf ein vereintes Europa, irgendwann schaffen wir das dann auch noch mit den Bauordnungen.
    Bremen ist gut für Treppen. Danke Ralf
    Gruß aus Baden
     
  7. juwido

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    Wenn was passiert ...

    Ob mit oder ohne Vorschrift:
    Wer wider besseren Wissens handelt, der trägt Mitverantwortung wenn was passiert !

    Grüsse JW
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 09.01.2007
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    Ja und...

    sagt der GÜ.
    Wenn nix passiert, hab ich ein paar Ocken im Sack und wenn was passiert mach ich ganz schnell ne Insolvenz.
    Ob ein Gewissen auch Insolvenz anmelden kann, weiß ich nicht.
    MfG
     
  9. Bruno

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    Darum ist die beste Taktik im Ernstfall, sich dumm zu stellen und nicht in den Verdacht "besseren Wissens" zu kommen ("wusste ich gar nicht ...").

    Generell würde ich sagen, dass sich Verpflichtungen aus den allgemeinen Anforderungen der jeweiligen LBO ergeben (meist § 3, "sind so errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit ...") und aus den Anforderungen an die Verkehrssicherheit (meist § 15 oder 17, "Bauliche Anlagen ... müssen verkehrssicher sein."). Dann noch Gehirn einschalten, Randbedingungen prüfen, AG beraten, Entscheidung und ggf. Enthaftung herbeiführen.
     
  10. #10 Der Bauberater, 09.01.2007
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    Der GÜ

    Hallole juwido,
    Falls da ein Kind durchpasst und zu Schaden kommt, dann sucht der Staatsanwalt einen den er halten kann. Der GÜ beteuert, dass er sämtliche Vorschriften eingehalten hat und ist raus.
    Eigentlich sollte der durchschnittlich intelligente Mitteleuropäer darauf achten, dass den Kindern nichts passieren kann. Der Gewinnoptimierungsgedanke lässt aber so einige Sicherheitsaspekte aussen vor und deshalb muss für viel zu viel eine Verordnung, ein Gesetz oder eine Norm geschrieben werden.
    Wenn alle nach dem o.g. Satz handeln würden, bräuchten wir viele Vorschriften überhaupt nicht!
    Wäre schön - ist aber leider nicht so!
    Gruß aus Baden
     
  11. juwido

    juwido

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    Schon gut ...

    Bin ja eigentlich kein "Sicherheitsapostel" oder "Vorschriftenfanatiker" ....

    Aber Treppe und Geländer gehören für mich irgendwie zusammen und wenn die Geländerausführung aus bekannten Gründen so genau definiert ist... und dann bau' ich das auf 'ne Treppe, die diesem Standard nicht entspricht ?

    Frage ist halt, wer den Bauherrn rechtzeitig darauf hinweist, denn letztlich muss der's bezahlen ...

    m.f.G. J.W.
     
  12. #12 VolkerKugel (†), 09.01.2007
    VolkerKugel (†)

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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Und genauso ...

    ... argumentiert die Politik, die sich mit der "Entschlackung" der Vorschriften aus der präventiven Verantwortung zurückzieht und erst die Bußgeld-/Rückbaukeule schwingt, wenn´s Kind in den Brunnen - hier durch die Treppe - gefallen ist.
    Stärkung der Eigenverantwortung des Bauherrn und Planers heißt die Devise.

    Ist der GÜ nicht hier auch Planer :confused: ?
     
  13. #13 Der Bauberater, 09.01.2007
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    Jupp

    GÜ = Planer ;-(
    Eigenverantwortung = gähhhn
    Gruß aus Baden
    Peter
     
  14. #14 Jürgen Jung, 09.01.2007
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    das ist alles was ich gefunden habe

    Kindersicherungsleisten
    Kindersicherungsleisten (auch Baurechtsleisten genannt) werden unterhalb den Stufen einer offenen Treppe angebracht um den lichten Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen auf maximal 120 mm zu begrenzen. Einige Landesbauordnungen schreiben dies vor!


    hier der link dazu:

    http://www.treppen-treppen.de/

    Gruß aus Hannover
     
  15. #15 VolkerKugel (†), 09.01.2007
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    Ebend ...

    ... halt nur einige :konfusius .
     
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