Regenrinne Montage/Position

Diskutiere Regenrinne Montage/Position im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Da muss ich Dir @chillig80 ausnahmsweise mal widersprechen, der 434 gehört zum Kaufvertrag — hier geht es um die Sachmängel beim Werkvertrag und...

  1. #21 Gast 85175, 18.12.2023
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    Ja stimmt schon, es ist der 633... In dem auch nichts wesentlich anderes steht... :)
     
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  2. #22 hansmeier, 18.12.2023
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    Ja, natürlich sind sie das dann und zwar nachvollziehbarerweise — weil Du Deine Rolle und Aufgabe vor Gericht damit missachtest. Du bist als Sachverständiger ausschliesslich mit der sachlichen Bewertung beauftragt und nicht mit der rechtlichen, weil Du nicht Partei bist. Der Fragesteller hier ist selbstverständlich Partei (und bekommt als solche hier Antworten) — so wie alle anderen Menschen Partei sind, wenn sie von jemand anderem etwas wollen alias in Rechtsgeschäfte eintreten. Als SV hast Du mit dem Rechtsgeschäft nichts zu tun, sondern „nur“ mit dem Schaden — der im Rahmen eines schuldrechtlichen Vertrages ein Mangel ist (nach Meinung der einen Partei) oder halt nicht (nach Meinung der anderen Partei).

    Bei allem Respekt vor Deiner nicht bestrittenen fachlichen Kompetenz, aber als SV sollte man solche grundsätzlichen Zusammenhänge des Rechts (das übrigens, das muß ich schon nochmal sagen, eben nicht die Sache der Juristen ist, weil der, an den sich das Rechtssystem richtet und der, dem es „gehört“ der Bürger und Souverän ist) m. E. schon kennen.

    Deine Theorie scheint etwas „selbstgebacken“ und paßt hier nicht. Der „Schaden“ ist die verbogene Regenrinne, kann aber durchaus noch mehr umfassen (z. B. daß es wegen der verbogenen Schneerinne jetzt zu einer Durchnässung der Fassade kommt), der „Mangel“ ist, daß diese Regenrinne nicht mit üblichen Schneemengen zurecht zu kommen scheint und sich daher nicht für ihre „gewöhnliche Verwendung eignet“, s. o.
     
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  3. #23 Gast 85175, 18.12.2023
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    Das ist diese unselige gedankliche Vermischung verschiedenster Fälle und Rechtsgebiete. Zuerst einmal wird da gerne nach einer "Schuld" gesucht, ganz so als wären wir im Strafrecht und dann wird auch noch der Fall "Mangel ohne Schaden" (also rein nur durch Verstoß gegen aaRdT) mit dem Fall des bereits eingetretenen Schadens vermischt... Das geht so alles nicht...
     
  4. #24 BaUT, 19.12.2023
    Zuletzt bearbeitet: 20.12.2023
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    Der TE hat schon seit Tagen in diesen Thread gar nicht mehr reingeschaut.
    Er scheint seine Antworten schon anderswo gefunden zu haben.
    Da können wir uns die rechtlichen Diskussionen sparen.
    :closed:
     
  5. #25 hansmeier, 19.12.2023
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    Meine Rede. Der Hobbyjurist bist ersichtlich Du.
    Ich jedenfalls mache das beruflich.
     
  6. #26 BaUT, 20.12.2023
    Zuletzt bearbeitet: 20.12.2023
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  7. #27 Gast 85175, 20.12.2023
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    Was ist daran ein Hobby? Du wurdest darin ja an einer deutschen Hochschule ausgebildet, falls nicht, dann gib dein Diplom zurück. Die Scheine in Baurecht waren jedenfalls kein Witz, das war kein Service der Hochschule der nur nett gemeint war.
    Es ist die Aufgabe der "Objektüberwachung" Mängel schnell und sicher erkennen zu können. Das ist dein Job als Bauingenieur, daran ist nichts "nur ein Hobby"...

    Du brauchst dich nicht mit dem Strafrecht auskennen, nicht mit den neuesten Entwicklungen im Völkerrecht, etc... Aber der "Mangel" im Bauwesen, der muss sitzen.
     
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  8. #28 BaUT, 20.12.2023
    Zuletzt bearbeitet: 20.12.2023
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  9. #29 Gast 85175, 20.12.2023
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    Nö, Du hast behauptet nur "Anwälte/Juristen" könnten wissen was ein Mangel ist. Das ist grundsätzlich falsch, das ist wie die Behauptung nur Juristen wüssten wie das Steuerrecht funktioniert, aber Steuerberater nicht, wie wenn man sagt Verkehrspolizisten könnten die StVO nicht auslegen, wie wenn man sagt Ärzt müssten das Medizinrecht nicht kennen, usw... Richtig ist einzig und alleine, im Streitfall entscheidet dann ein Richter wer wirklich Recht hat und da hat dann in der Regel sogar einer der Volljuristen (Anwälte der Streitparteien) "unrecht"... 50% Fehlerquote bei Volljuristen, das ist es was dabei herauskommt, wenn man sich das was bei Gericht passiert ankuckt. Ich behalte in gefühlten >98% aller außergerichtlichen Fälle Recht, das macht mit dann zum Praxischampion!

    Und das alles auch noch in einem mE eher klaren Fall. Millionen Dachrinnen funktionieren einfach nur und dann kommt plötzlich ein Flachlandtiroler daher, baut im eher schneereichen München eine offensichtlich untaugliche Rinne und Du behauptest dann, man müsse dem erstmal mit Fachregeln umständlich nachweisen, dass das mangelhaft sei, dass der Mangel den ich da sehe nur eine "hobbymäßige Meinung" sei, usw...
     
  10. #30 BaUT, 20.12.2023
    Zuletzt bearbeitet: 20.12.2023
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  11. #31 Gast 85175, 20.12.2023
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    Das ist ja alles nur schwer erträglich, erst absolute Unkenntnis in einem Forum zur Schau stellen, dann anderen sagen sie hätten keine Ahnung, dann meinen das könne man auch per PN schreiben, dann noch den "Schwanzvergleich" pullen...

    Du kommst als erster Dauerforist auf meine Igno zu den "Ist es Asbest"-Leuten.

    Wen interessiert deine Ahnungslosigkeit?
     
  12. #32 BaUT, 21.12.2023
    Zuletzt bearbeitet: 21.12.2023
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    Nach den sinnlosen Entgleisungen der letzten Tage würde ich gern wieder zur Sache, also zur eigentlichen Frage zurück kehren:

    Richtig! Nur handelt es sich nicht um eine "Schneerinne" sondern um eine "Regenrinne".
    Eine solch pauschale Mängelanzeige würde mir jeder zweite Bauträger in Berlin und Umland als unbegründet zurückweisen oder gar nicht erst reagieren.

    mögliche Antwort des Bauträgers:
    Wieso? Für die gewöhnliche Verwendung als REGENrinne war die Rinne doch geeignet!
    Wir schulden doch keine Regenrinne, die als Schneefang funktioniert!
    Wir schulden auch keine Sonderkonstruktion mit tiefer liegender Regenrinne wo Schneelawinen und womöglich auch Starkregen drüber schießen kann.
    Derartige Konstruktionen wären ein Sonderwunsch gewesen, den der Bauherr extra hätte beauftragen müssen.
    Wenn der Bauherr möchte, dann können wir gerne unseren Dachdecker/Klempner vorbei schicken und er baut nachträglich einen Schneefang ein und richtet die Rinne - das muss der Bauherr aber selbst beim Dachdecker/Klempner beauftragen und als nachträgliche Zusatzausstattung extra vergüten.


    Ja - so frech geht es in Berlin zu.

    An dieser Stelle kann der Bauherr oder sein Sachverständiger dann nur auf die Fachregeln des DDH verweisen:
    Aus der Fachregel für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk
    11 Schnee- und Eisschutz
    11.1 Allgemeines
    Gemäß den Festlegungen in den Landesbauordnungen können für Dächer an allgemein zugänglichen Wegen und über Eingängen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Abrutschen von Schnee und Eis gefordert werden.
    11.2 Ausführung von Schneerückhaltesystemen
    (1) Im Traufbereich wirksame Schneefangsysteme sind nicht für jeden Anwendungsfall geeignet. Sie kommen vorrangig in wenig schneereichen Gebieten oder bei sehr kleinen Dachflächen zum Einsatz. Bei großen, steilen oder glatten Dachflächen (Metall, beschichtete Dachziegel, o. ä.) und bei hohem Schneeaufkommen sollten Systeme verwendet werden, die über die ganze Dachfläche wirksam sind.
    (2) Schneefangsysteme bestehen aus:
    - Schneefanggittern mit dazugehörigen Stützen,
    - Schneefangprofilen mit Haltern,
    - Rundhölzern mit Haltern
    - Rohrschneefang-Systemen mit Klemmlaschen,
    - Schneestoppern, flächendeckend.
    Stützen und Halter sollten auf jedem Sparren, Laschen auf jedem Falz befestigt werden.
    11.3 Dachflächen- und Rinnenheizungen
    Um Vereisungen an Dachtraufen, Dachrinnen, Kehlen, Regenfallrohren usw. zu vermeiden und einen sicheren Schmelzwasserabfluss zu gewährleisten, können elektrische Heizsysteme mit Heizleitungen zur Anwendung kommen.


    Der TE muss also in seiner Mängelanzeige mit aufnehmen, dass er
    1. das Fehlen eines Schneerückhaltesystems als Mangel anzeigt, welches je nach Schneelastzone und Dachneigung gemäß den oben zitierten Regeln zur erwartbaren Grundausstattung des Daches gehört hätte und
    2. die verbogene Rinne als Folgeschaden des vorgenannten Mangels.
    Dieser Schneefang wäre also nach 633 BGB (2) Nr. 2 vom Besteller/Käufer auch ohne explizite Benennung in der Baubeschreibung erwartbar gewesen - denn er wäre bei Werken gleicher Art üblich und für die gewöhnliche Verwendung ("Schneerückhaltung") geeignet.

    DAS hatte ich versucht zu differenzieren.
    Tut mir leid, dass wir da argumentativ so aneinander vorbeigerauscht sind.

    Ich hoffe damit dem TE bei seiner Mängelanzeige weiter geholfen zu haben falls er hier noch mal reinliest.
     
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