Trockenbau Verspachtelung für Gewährleistung

Diskutiere Trockenbau Verspachtelung für Gewährleistung im Trockenbau Forum im Bereich Neubau; Hallo, von unserem Trockenbauer wird empfohlen die Verspachtelung des Trockenbaus vom Maler machen zu lassen. Wir sind nun dabei von Malern...

  1. johnwo

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    Hallo,
    von unserem Trockenbauer wird empfohlen die Verspachtelung des Trockenbaus vom Maler machen zu lassen.
    Wir sind nun dabei von Malern Angebote einzuholen.

    Der Maler der heute da war, meinte die Grundlegende Verspachtelung müsste aus gewährleistungsgründen vom Trockenbauer ausgeführt werden. Dies würde zur technischen Herstellung gehören.

    Ich bin nun etwas verunsichert. Weiß vlt. hier jemand mehr zur rechtlichen Situation.
     
  2. #2 Fabian Weber, 19.06.2024
    Fabian Weber

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    Ja, der Trockenbauer muss mindestens mal seine Stöße etc. spachteln.
     
  3. #3 Holzhaus61, 20.06.2024
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    Das steht wo?
     
  4. BaUT

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    Blöde Frage!
    In allen Fachregeln des Trockenbau?!

    Bei mehrlagigen Beplankungen mit Brandschutzanforderungen ist u. a. auch die 1. Lage zu verspachteln.
     
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  5. #5 Kriminelle, 20.06.2024
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    In der BLB wird eine Wand geschuldet, die ja mind. im Standard Q2 hat. Ohne einfache Verspachtelung keine Oberfläche Q2…
     
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  6. Alex88

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    woher weißt du das?
    Was steht denn im Angebot / Vertrag von dem TB?
     
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  7. #7 Holzhaus61, 20.06.2024
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    Aha, und Du weißt also, daß es sich hier um mehrlagige Brandschutzbeplankung handelt? :respekt Da kann ich ja auch die 1. Lage verstehen, wäre ja sonst hirnrissig.

    Und Du weißt auch, wo das steht, wer!!! das zu machen hat?

    Ansonsten ist das nur heiße Luft, was Du da von Dir gibst...

    Selbst in der 18366 ist das nicht ausdrücklich geregelt. Ist hier auch schon zig Mal durchgekaut worden. Entscheidend ist, was vereinbart ist.
     
  8. ynnus

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    @johnwo Hat dein Trockenbauer keine Lust auf Arbeit oder wieso empfiehlt er ein anderes Gewerk für die Ausführung?

    Der Maler will sich wohl absichern, dass er nicht später haftbar gemacht werden kann, wenn Risse auftreten, falls u.U. der Trockenbau nicht korrekt ausgeführt wurde.
     
  9. Alex88

    Alex88
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    genau das wird ein Problem sein, wenn es irgendwelche Reklamation gibt!!!
     
  10. ynnus

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    Am besten alles aus einer (Fach)Hand, in diesen Fall vom Trockenbauer machen lassen, dann gibt es nur einen Ansprechpartner wenn etwas sein sollte. Und der sollte sein Handwerk ja auch verstehen und eine ordentliche Oberfläche hin bekommen.
     
  11. Alex88

    Alex88
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    eben nicht, sonst würde er nicht auf diese Idee kommen
     
  12. BaUT

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    ...ist das nicht die VOB-Norm für Tapezierarbeiten?
    Klar, dass die sich nicht um die Trockenbaufuge kümmern! Ist nicht ihr Job. Das gleiche gilt auch für den Maler.

    Aber man könnt ja mal in die DIN 18340 "Trockenbau" gucken...
    Da stand schon vor 20 Jahren:

    3.2 Verspachtelungen

    3.2.1 Bei Decken- und Wandoberflächen aus Gipsplatten nach DIN 18161 und DIN EN 520, an die keine optischen oder dekorativen Anforderungen gestellt werden, z.B. unter Belägen aus Fliesen und Platten, ist eine Grundverspachtelung auszuführen, die das Füllen der Stoßfugen sowie das Überziehen der sichtbarten Teile der Befestigungselemente umfasst. Überstehende Spachtelmasse ist abzustoßen. Werkzeugbedingte Grate sind zulässig. In Abhängigkeit vom gewählten Verspachtelungssystem sind gegegenenfalls Fugendeckstreifen als Bewehrung einzuarbeiten.

    3.2.2 Bei Decken- und Wandoberflächen aus Gipsplatten nach DIN 18181 und DIN EN 520, die z.B. als Untergrund für matte, füllende Anstriche und Beschichtungen, für mittel- und grobstrukturierte Wandbekleidungen sowie für Oberputze mit Größtkorn über 1mm dienen, sind eine Grundverspachtelung gemäß Abschnitt 3.2.1 sowie eine Nachverspachtelung bis zum Erreichen eines stufenlosen Übergangs der Spachtelung zur Plattenoberfläche auszuführen. Es dürfen keine Bearbeitungsabdrücke oder Spachtelgrate sichtbar bleiben.

    Damit dürfte dann klar sein, von wem man die Verfugung der Trockenbaufugen erwarten darf.
     
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