Mindestluftwechselzahl unterschritten

Diskutiere Mindestluftwechselzahl unterschritten im Spezialthema: Wind- und Luftdicht Forum im Bereich Bauphysik; Ja was... Vielleicht solltest du dich einmal darauf zurückbesinnen was das hier für ein Forum ist.wat isses denn für eines. Die Frage ist von...

  1. #21 Ralf Dühlmeyer, 25.01.2007
    Ralf Dühlmeyer

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    Ja was...

    wat isses denn für eines.
    Die Frage ist von div. Personen klar beantwortet mit - die Aussage stimmt so wie interpretiert/gedacht nicht. Aber Mattes kaut weiter dagegen. Da muss der Gedanke an das Warum des Dagegenkauens schon erlaubt sein, ebenso die mögliche Lösung, das DIESE Antwort nicht konveniert.
    Hey, hey. Bei Deinem Beruf frag ich mich, wieviele Deiner Kollegen diese Devise für deren Bereich verinnerlicht haben.
    Die Standardantwort, die ich von Behördenvertretern bekomme: Das steht so im Gesetz (basta). Selbst wenn sie das Gesetz nicht mal benennen können - erstmal grosse Klappe.
    MfG
     
  2. #22 th_viper, 25.01.2007
    th_viper

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    Durch manche ein paranoides.
     
  3. #23 Torsten Heger, 20.03.2007
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    Da ich neu bin, bitte ich um Hilfe:
    Bewohne seit ca. 4 Monaten einen Neubau.
    Problem: Massive Zuglufterscheinungen aus den Steckdosen und Schaltern
    der Porotonsteinwände ( bis zu 3,6 km/h).
    Bauträger will nicht abdichten (Luftwechselrate bei 50 Pa) 0,9 gemessen durch Blower-Door Test.
    Massiver Ärger untereinander, da wir nun in allen Räumen Außenwandöffnungen in dem bewohnten Gebäude herstellen lassen sollen mit ständiger unkontrollierter Belüftung laut Architekt des Bauträgers. Vorher werden Steckdosen nicht abgedichtet.
    Hier stinkt doch etwas oder????
    Bitte um Expertenmeinung, wie ich mich am Besten verhalte. Danke
     
  4. sepp

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    ich verstehe den satz nicht!
     
  5. Jonny

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    Ist bei uns (Gewerk Elektro) ein Mangel, auch wenn der Blower door test bestanden ist.
    lässt sich aber mit Kunsstoffeinsätzen in den Steckdosen in Griff kriegen.

    dito !
     
  6. #26 Ralf Dühlmeyer, 20.03.2007
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    Ich würde sagen...

    da wird die Luftundichtigkeit als kontrollierte Wohnraumlüftung verkauft :mauer :mauer .
    Ich mach Dir die Steckdoesen winddicht, wenn Du andere Löcher hergestellt hast.
    MfG
     
  7. Bruno

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    Ist doch verständlich, wenn man die Ausgangsfrage auf Seite 1 liest. Demnach soll doch alles unter 0,8 grundsätzlich ein Mangel sein. Dem baut der kluge Bauträger vor, indem er schaut, dass seine 0,9 erhalten bleiben.
     
  8. #28 Herbert, 21.03.2007
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  9. #29 VolkerKugel (†), 21.03.2007
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    Herzlichen Dank ...

    ... für die Argumentationshilfe :28: !
     
  10. Bruno

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    Dieses Rechtsgutachten hat für mich einen sehr sehr faden Beigeschmack. Die Kurzfassung wird anscheinend als Verkaufsförderung für die Langfassung verlinkt. Die darf man nur gegen Bares lesen.

    Der Inhalt relativiert sich stark, wenn man den Auftraggeber durchleuchtet:

    Es handelt sich um den Bundesverband für Wohnungslüftung e.V.

    Dieser e.V. ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die Produkte und Dienstleistungen über Wohnungslüftung und Wärmerückgewinnung vertreiben.

    Der e.V. dient hierbei als Sprachrohr. Selbsterklärte Aufgabe ist die Öffentlichkeitsarbeit, u.a. auch durch das Bereithalten eines Mitgliederverzeichnisses mit "Kurzprofil des jeweiligen Unternehmens, seiner speziellen Produkte, Dienstleistungen und Vertriebswege". Auch die "Herausgabe von Informationen zur Wohnungslüftung" gehört dazu. Wenn man diese Informationen auch noch gegen Geld verkaufen kann, wie hier durch Panikmache mit angeblichen Haftungsrisiken für Planer, dann ist das umso besser.

    Es wird wohl Zeit, dass die Architektenkammern ein gegenlautendes Rechtsgutachten beauftragen. Zielsetzung: Stützung der jederzeit mit gesundem Menschenverstand nachvollziehbaren Auffassung, dass ein nach den Vorgaben der EnEV (und der darin in Bezug genommenen Normen) ohne Lüftungsanlage erstelltes Haus eben nicht grundsätzlich mangelhaft ist.

    Vielleicht wäre ein solches Gegengutachten aber zu viel der Ehre und Mühe. Das Rechtsgutachten der Wohnungsmöchtegernlüfter entfaltet nämlich keinerlei Rechtswirkung. Ich ordne es unter "Verkaufsveranstaltung" ein.
     
  11. #31 Ralf Dühlmeyer, 21.03.2007
    Ralf Dühlmeyer

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    Wes Brot ich eß...

    des Lied ich sing. :smoke
    Lobbyarbeit in Bestform. :respekt :respekt

    MfG
     
  12. Bruno

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    Sollen wir sie auf Unterlassung in Anspruch nehmen?

    Ich sehe das nicht mehr als Lobbyarbeit. Für mich ist das hart an der Grenze eines Verstoßes gegen das UWG, wenn nicht schon drüber.

    § 4 UWG

    Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer

    1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
    ...
    3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;
    ...


    Für mich ist das Verbreiten eines solchen Rechtsgutachtens eine Wettbewerbshandlung, die sich gegen jeden Mitbewerber richtet, der Häuser ohne Lüftungsanlagen projektiert/vertreibt, also auch gegen mich.

    Es wird in unlauterer Weise Druck ausgeübt. Hier wird klar Panik gemacht, es werden bei mir als "sonstiger Marktteilnehmer" Haftungsängste geschürt. Die "Entscheidungsfreiheit der Verbraucher" in puncto Lüftung wird mehr als beeinträchtigt.

    Und das Vorliegen einer werbenden Wettbewerbshandlung durch einen Zusammenschluss von Wohnungslüftungsanbietern wird verschleiert, indem oben "Rechtsgutachten" draufgeschrieben wird.
     
  13. #33 VolkerKugel (†), 21.03.2007
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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Mal davon abgesehen ...

    ... dass ich den Tenor dieser Zusammenfassung durchaus unterstütze, hat Bruno natürlich grundätzlich Recht.
    Hier werden unkalkulierbare Planungshaftungen aufgebaut bzw. mögliche Regressansprüche impliziert. Das kann´s auch nicht sein.

    Ich schicke das mal an meine Kammer. Am 27. bin ich den ganzen Tag dort und werde mich nach den Ergebnissen der dortigen Recherchen erkundigen.
     
  14. sepp

    sepp

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    also ich untertütze den ganzen quatsch keineswegs.
    bruno hat hier meine volle zustimmung.
    irgendwann kann sich keiner mehr ein haus leisten, aufgrund von energiewahn, lüftungswahn, dämmwahn, abdichtungshysterie, haftungsrisiken, usw.usf ...
     
  15. Bruno

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    @Volker als Argumentationshilfe:

    Panikmache

    So weit so gut, aber Lüftungsmaßnahmen ist nicht gleich Lüftungsanlagen! Auch und gerade Fenster sind Lüftungseinrichtungen, siehe unten.

    Panikmache. Die Forderung von Raumhygieneexperten interessiert nicht, sondern die der DIN 4108-2. Meines Wissen gibt es genau ein Gerichtsurteil. Unzulässig war hier nur das Verdonnern des Mieters zum Lüften in rein zeitmäßig bestimmten Intervallen (unabhängig von Anwesenheit und hygienischer Erfordernis).

    Haarsträubend. In einer Wohnung, in der 12 Stunden niemand anwesend ist, steigt in dieser Zeit weder CO2 noch H2O an, ergo muss in dieser Zeit nicht gelüftet werden. Lüften ist kein Selbstzweck, der sich an Zeitintervallen orientiert. Die Notwendigkeit ergibt sich nur aus hygienischen Gesichtspunkten. Vgl. auch sinngemäß DIN 1946-2, DIN 1946-6.

    Ein Haus mit zu öffnenden Fenstern hat die richtige Beschaffenheit zur Sicherstellung des erforderlichen Luftwechsels. Es reicht völlig, wenn die Fenster bedienbar sind. Genauso wie es reicht, dass eine Lüftungsanlage eingeschaltet werden kann. Sowohl das Schließen von bedienbaren Fenstern als auch das Ausschalten einer Lüftungsanlage liegt im Einflussbereich des Nutzers, nicht jedoch des Planers.[/quote]

    Unsinn. Dann müsste auch der Betrieb einer eingebauten Lüftungsanlage vertraglich vereinbart und ausführlich beschrieben werden. Es reicht aber nach DIN 4108-2 Abschnitt 4.2.3 völlig aus, wenn ein "durchschnittlicher Luftwechsel von 0,5 h-1 bei der Planung sichergestellt wird." Dies geschieht durch das Einplanen von Fenstern, die zu öffnen sind. Solche Fenster sind gemäß § 5 EnEV Lüftungseinrichtungen. Fenster als Lüftungseinrichtungen sind gem. EnEV sogar der Regelfall. Die Lüftungsanlage ist die Ausnahme, § 5 Abs. 2 EnEV: "Werden dazu andere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwendet, müssen diese Anhang 4 Nr. 3 entsprechen."
     
  16. #36 Ralf Dühlmeyer, 21.03.2007
    Ralf Dühlmeyer

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    Ausserdem ...

    beruhen Schimmelschäden in Wohnungen von Berufstätigen im Überwiegenden nicht auf zu geringem Lüften, sondern auf dem Herunterregeln der Raumtemperatur und dem damit verbundenen Schereneffekt von sinkender Oberflächentemperatur und steigender rel. Feuchte auch ohne Feuchtenachschub.
    MfG
     
  17. Bruno

    Bruno

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    Jetzt wo ich meinen eigenen Beitrag lese, glaube ich, dass mit dem Rechtsgutachten zusätzlich gegen § 4 Abs. 8 UWG verstoßen wird:

    Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
    ...
    über die Waren, Dienstleistungen ... eines Mitbewerbers ... Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens ... zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind ...


    Das trifft auf die Aussage "Lässt sich der erforderliche Luftwechsel nur durch Lüftungsmaßnahmen erreichen, die von der Beschaffenheitsvereinbarung abweichen, liegt ein Werkmangel vor" voll zu. Da steht nichts anderes als:

    Jeder, der Ihnen ein luftdichtes Haus ohne Lüftungsanlage anbietet, will Ihnen etwas Mangelhaftes andrehen.
     
  18. #38 Torsten Heger, 21.03.2007
    Torsten Heger

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    Herbert: Also kann ich davon ausgehen, dass ich ein nachträgliches Einbauen
    von unkontrollierten Außenwandöffnungen in jedem Zimmer nicht dulden muss oder?? Wie gesagt, die Wohnung ist fertig gestellt und bewohnt, die vorgeschriebene Luftwechselrate nach dem Abdichten der Steckdosen (Zugerscheinung) zu gering!!
     
  19. Bruno

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    Was soll das werden? Der Versuch, eine nicht bezahlte Lüftungsanlage zu schnorren nach dem Motto "Luftzug aus der Steckdose = Mangel weil undicht", "abgedichtete Steckdose = auch Mangel weil zu dicht"?

    Bitte vom Prozess berichten. Es wird echt Zeit, dass das irreführende Rechtsgutachten des Lüftungsvereins aus dem Verkehr gezogen wird.
     
  20. #40 Herbert, 22.03.2007
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    In diesem Zusammenhang bitte bedenken,

    ... dass Außenbauteile nach DIN 4108 Teil 2 (Ausgabe 2003, Ziffer 4.2.3) luftdicht ausgeführt werden müssen und in keinem Fall zum erforderlichen Luftaustausch des Gebäudes beitragen. Vor diesem Hintergrund scheint mir die Aussage des Gutachtens logisch.

    Ich werde als Begutachter der Luftdichtheit der Gebäudehülle täglich mit diesem Konflikt konfrontiert. Deshalb biete ich meinen Kunden auf meiner Internetseite ja schon Lüftungshilfen an.

    Dass hier eine Interessengruppe dieses Gutachten erstellen lässt und verbreitet, erzeugt natürlich zusätzlichen Konfliktstoff.
     
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Mindestluftwechselzahl unterschritten

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