Pflichten des Generalübernehmers?

Diskutiere Pflichten des Generalübernehmers? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Ich baue zur Zeit ein Haus mit einem Generalübernehmer (GÜ) und haben dazu ein paar Fragen an die Experten. 1.) Ist der im Bauvertrag angegebene...

  1. #1 Wehrter, 11.06.2007
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    Ich baue zur Zeit ein Haus mit einem Generalübernehmer (GÜ) und haben dazu ein paar Fragen an die Experten.
    1.) Ist der im Bauvertrag angegebene Fertigstellungstermin (nach Abzug der üblichen Schlechtwettertage) wenn nicht gesondert als solcher ausgewiesen ein verbindlicher Termin (Rede ist hier von 7 Monaten nach Baubeginn) ?

    2.) Was ist wenn sich während der Bauphase Änderungen (Verlauf von Mauern, Art der Garage etc.) ergeben die weder im Bauplan, Baubeschreibung oder sonst wo dokumentiert sind und über die der Bauherr nicht schriftlich informiert wurde.

    3.) Wie verhalte ich mich wenn der GÜ eine förmliche Abnahme ohne Objektplan anberaumt und der Baugutachter keine Kenntnis von Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis etc. hat.
    Wird dann das Objekt so wie gesehen abgenommen oder ist der Termin damit hinfällig?

    Überhaupt bin ich mir nicht darüber im Klaren was neben den allgemeinen Hauptpflichten des GÜs (mangelfreies und rechtzeitiges Herstellen des Werks) mit den Nebenpflichten konkret gemeint ist, die nicht explizit im Bauvertrag festgehalten werden.
    Was ist den mit den Begriffen Aufklärungs-, Prüfungs-, sowie Fürsorge- und Beratungspflichten genau gemeint.

    Ich weiß viele Fragen, aber vielleicht kennt sich ja ein Experte aus. Danke im vor aus!
    Euer Wehrter
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 11.06.2007
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    Abnahmen sind eine EINSEITIGE Willenserklärung des AuftragGEBERS, in der er das Werk abnimmt (oder eben nicht).
    Diese kann gefordert werden. Eine stillschweigende Abnahme gibts nach Ingebrauchnahme.
    Wen und was der GÜ zur Abnahme anschleppt, ist so was von bedeutungslos.
    Ausser im vertrag stünde was drin.
    MfG
     
  3. #3 Wehrter, 11.06.2007
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    Danke für die schnelle Antwort

    ..... also verweigern bzw. nicht unterschreiben wenn das Werk vom eigentlich Geplanten stark abweicht, richtig?
     
  4. #4 Baufuchs, 11.06.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Um

    welche Änderungen geht es denn?
    Was muss man sich unter Änderung der "Art der Garage" vorstellen?
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 11.06.2007
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    Zu einer Abnahmeverweigerung...

    bedarf es schwerwiegender Mängel am Werk.
    Wie schwerwiegend (objektiv gesehen) IHRE Abweichungen sind, sit so nicht zu beurteilen.
    Hierzu einen Fachmann mitnehmen. Sollte man/frau aber sowieso, - gerade wenn der GÜ schon selber schwere geschütze (eigenen SV) auffährt. Wie wollen SIE denn gegen den anargumentieren.
    Der SV und der BL labbern Sie erst viereckig und anschliessend wieder rund - bloß damit Sie die Abnahme unterschreiben.
    MfG
     
  6. #6 Wehrter, 11.06.2007
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    ... zur Garagen und Maueränderung

    erst war eine Fertiggarage geplant... jetzt wurde eine aus Beton hingestellt .... angeblich war eine von Zapf wegen der Hangneigung nicht möglich. Eine Dachbegrünung soll jetzt nicht mehr durchgeführt werden ....weiterhin ist der Verlauf von Stützmauern geändert worden bzw. auf eine wurde komplett verzichtet..... allso jede Menge Holz, oder?
     
  7. #7 Wehrter, 11.06.2007
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    Zu einer Abnahmeverweigerung...

    Danke nochmals.....
    wenn eine in der Baubeschreibung stehende Leistung nicht erbracht wurde verstehe ich darunter einen schwerwiegenden Mangel und werde deshalb keinen Stift benötigen.
     
  8. #8 Wehrter, 11.06.2007
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    Ob der Baufuchs als GU zu den Pflichten was sagen kann?

    Was verstehen Sie den konkret unter den Haupt und Nebenpflichten?
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 11.06.2007
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    Ganz kanllhart gesagt.
    Was Sie darunter verstehen, ist recht unwichtig.
    Eine Abnahmeverweigerung, die zu Unrecht erfolgt, kann böse nach hinten losgehen.
    Ausserdem hat so eine Verweigerung - ob zu Recht oder nicht - auch für Sie eine Menge Folgen.
    MfG
     
  10. #10 Wehrter, 11.06.2007
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    ..... dann also Abnahme durchführen und nicht unterschreiben wenn man sich nicht auf ein gemeinsames Protokoll einigen kann?
     
  11. #11 VolkerKugel (†), 11.06.2007
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    Nein nein nein ...

    ... auf Ralf hören und einen eigenen SV mitnehmen und den vorher anhand aller Unterlagen genau informieren, um was es Dir geht.

    Können wir doch von hier aus nicht beurteilen :konfusius .

    Vielleicht ist die jetzt gelieferte Garage ja doch gleichwertig mit der vereinbarten, vielleicht ist die fehlende geplante Stützmauer gar nicht erforderlich gewesen und und und.
     
  12. #12 Wehrter, 11.06.2007
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    OK und Danke

    Wenn statt zweier nur eine Mauer errichtet wurde müßte dann über einen Vergleich geredet werden...?
     
  13. #13 Wehrter, 11.06.2007
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  14. #14 VolkerKugel (†), 11.06.2007
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    Oh Mann ...

    ... nun komm´ doch einfach mal mit allen Details rüber.
    Wenn Du bereits abgenommen hast, dann war´s das :deal .
     
  15. #15 Baufuchs, 11.06.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Haupt-

    Neben-/Aufklärungspflichten sind Begriffe aus dem BGB.
    Hauptpflicht GU = die Sache herstellen
    Hauptpflicht Bauherr = die Sache bezahlen
    Nebenpflicht GU = für die Sache Gewährleistung zu übernehmen
    Aufklärungspflciht = z.B. Aufklärung über den Gebrauch einer Sache, beim Kauf = Lieferung einer Gebrauchsanweisung

    Das waren Beispiele.

    Laienmeinung RA fragen.:deal
     
  16. Eric

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    Ich denke mal es ist eine juristische Hausarbeit. Kleiner BGB oder so.

    Daher Empfehlung: In der Uni-Bibliothek den Werner/Pastor, Der Bauprozeß, ausleihen. Da steht alles drin. Hier das alles nachzuplappern, wäre wohl zuviel verlangt.
     
  17. #17 Monaco501, 27.06.2007
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    viereckig,......

    :wow
    generell sich einen Fachmann an die Seite stellen, welcher zumindest die ursprünglichen Wünsche und Planungen aus Ihrer Sicht kennt.
    Selbst werden Sie tatsächlich "viereckig" und überzeugend platt gequatscht.
    Im Prinzip sollen Sie eine Freigabe zur Vertragsänderung so geben, als hätten sie sich dies selbst gewünscht!:bounce:
    Lg.
     
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