Abrechnung eines nicht genutzten Architektenvertrages

Diskutiere Abrechnung eines nicht genutzten Architektenvertrages im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen! Ich bin seit einigen Wochen ein sehr interessierter Leser dieses Forums und plane gerade selbst ein EFH. Hierzu habe ich...

  1. #1 elbkahn, 20.04.2008
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    Hallo zusammen!

    Ich bin seit einigen Wochen ein sehr interessierter Leser dieses Forums und plane gerade selbst ein EFH.

    Hierzu habe ich jetzt eine konkrete Frage, die mir bisher niemand vollständig beantworten konnte.

    Folgener Fall:

    1. Wir hatten ein sehr angenehmes Gespräch mit einem GU aus der Umgebung (sehr guter Ruf, Top-Qualität!!!) für den Bau auf einem bereits erworbenen Grundstück. Zu diesem Gespräch brachten wir Pläne mit, die wir von Freunden hatten und die unserem Haus schon sehr nahe kamen. Die Hauptfrage war, ob sich dieses Haus für ein bestimmtes Budget bauen lässt. Antwort natürlich: Alles kein Problem!

    2. Zum zweiten Termin bekamen wir einen veränderten Plan (Größenreduzierungen) vorgelegt und wurden nochmals bestätigt, dass das Budget mit diesem Entwurf nun realisierbar wäre und wir zum weiteren Vorgehen nun einen Architektenvertrag unterzeichnen müssten: Wesentliche Bestandteile:
    - Erlassen des Preises (3.000,-€ brutto) bei Auftragsausführung
    - Leistungen: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Genehmigungsplanung, Planung des Bauvorhabens Leistungsphasen 1-4, Bauantragsstellung

    3. Nach Absprache mit einem befreundeten Anwalt unterzeichneten wir und waren froh, den richtigen GU gefunden zu haben.

    4. Nachdem wir die Zeichnung einmalig geringfügig verändern ließen, wollten wir natürlich ein verbindliches Angebot für den Bau bekommen. Schließlich mussten wir diese Summe zu Finanzierungsgesrpächen konkret in den Händen halten. Dies ließ erstmal Wochen auf sich warten. Dann kam es: Budget + 30% Mehrkosten!!! :mauer

    4. Unsere Antwort war natürlich, dass wir beim Eingangsgespräch auf unser Budget hingewiesen hatten und dieser Betrag schlichtweg nicht zu realisieren sei.

    5. Der GU sagte zu, nochmals rechnen zu lassen und präsentierte und nach weiteren drei Wochen eine neue Rechnung: Budget plus 5% mit dem Unterschied, dass die Gewerke-Angebote einzeln vorlagen (billigs und einfachst) bzw. die Arbeiten des GU (Hauptgewerk) als Fünfzeiler ohne jegliche Aufschlüsselung zusammengefasst als Pauschalangebot. Es fehlten alle weiteren versteckten Kosten (Anschlüsse, Außenanlagen) etc. Das Budget war also immer noch um mindestens 15 % überschritten.

    6. Die Zeichnungen reichte ich probeweise und ohne jeglichen Kommentar bezüglich eines Budgets einem anderen Bauunternehmer ein, der mir prompt ein ca. 30 Seiten starkes, detailliertes Angebot inkl. Baubeschreibung unterbreitete. Dies lag 25.000 € unter dem Erstangebot.

    7. Nach einigen Gesprächen und Begutachtungen von Referenzbauten sagte ich dem GU, dass wir den Bau mit ihm nicht realisieren könnten und bat um Abrechnung, weil er mit dem Konkurrenzangebot nicht mithalten könnte bzw. es als Utopie bezeichnete. Er bot mir noch an, den Bauantrag zu stellen, "weil ja alles andere schon fertig sei". Den Antrag könne aber auch der andere BU stellen. Ich sollte mich noch melden, wenn ich für den BA noch etwas bräuchte.

    8. Den BA haben wir nun selbst gestellt. Die Rechnung kam gestern: volle 3.000,- €

    Nach einem Gespräch mit einem Architekten i.R. sagte mir dieser, dass eine Rechnungsstellung für nicht geleistete Arbeiten unzulässig sei. Die Zeichnungen waren nicht endgültig und zudem für den BA nicht ausreichend (teilweise fehlende Maßangaben), der BA wurde gar nicht erst gestellt und die Positionen Grundlagenermittlung bzw. Genehmigungsplanung seien gar nicht angefasst worden.

    Ergo stellte er folgende Rechnung auf:

    Leistungsphase 1-4 ergeben 27% laut HOAI.

    27 % sind aufgeschlüsselt in mehrere Positionen:

    1 - Grundlagenermittlung max 3 % %
    2 - Vorplanung max 7 % %
    3 - Entwurfsplanung max 11 % %
    4 - Genehmigungsplanung max 6 % %

    Wir haben lediglich einen Satz Zeichnungen erhalten. Damit wären wir allerhöchstens bei den 11% für die Vorplanung.

    3000 € : 27 x 11 macht also 1.222,22 €

    Das wäre gemäß Vertrag der Anteil der wirklich erbrachten Leistung.

    Nun sind wir nicht an einer anwaltlichen Tätigkeit interessiert und möchten uns gütig einigen.

    Daher schwebt uns ein Betrag von 1.500,- € brutto vor.

    Schließlich mussten wir für den richtigen Bauantrag ja ohnehin nochmal einiges nacharbeiten lassen, was letztlich auch schon Geld gekostet hat.

    Ich wäre sehr dankbar für einige Kommentare! :)

    Besten Dank im Voraus!
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 21.04.2008
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    On die 3.000 € durchsetzbar sind, muss Ihnen schon ein RA sagen.
    Aber:
    Der Kollege irrt mit seiner Abrechnungsvorstellung.
    Sie haben faktisch den Vertrag mit dem Architekten gekündigt (ohne besonderen Grund). Dann hat der Anspruch auf das VOLLE Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen (Porto, Bleifitz, Papier, Tinte). Ergo 99,9% des vertraglich vereinbarten Honorars!

    MfG
     
  3. #3 VolkerKugel (†), 21.04.2008
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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    War das denn ...

    ... überhaupt ein Architektenvertrag :confused:

    "- Erlassen des Preises (3.000,-€ brutto) bei Auftragsausführung"
     
  4. lawyer

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    ... und da lag der Fehler. Statt den planenden GU unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung (Überschreiten des Kostenlimits) aufzufordern, haben Sie den Vertrag frei gekündigt -> Dühlmeyer.

    Bei rechtzeitiger Einschaltung eines Fachanwalts für Bau und Architenrecht hätten Sie die Möglichkeit gehabt, ohne irgendeine Zahlung aus der Nummer rauszukommen(Stichwort: nicht verwertbare Planung) :fleen

    Mal wieder am falschen Ende gespart. Weiter so! :biggthumpup:
     
  5. #5 elbkahn, 21.04.2008
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    Ja, war es.

    Der BU beschäftigt selbst einen Architekten.

    @lawyer

    Mein Anwalt sagt nach Akteneinsicht eindeutig, dass nicht alle Leistungen erbracht seien. Von daher darf der BU nicht vollständig abrechnen.

    Des Weiteren müssen in den Leistungsphasen die Punkte erkennbar sein: d.h., es erfolgte eine Zeichnung ohne Vorplanung. Wie soll die denn jetzt nachgeholt werden? Fragen über Fragen!
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 21.04.2008
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    Latürnich sind nicht alle LP´s vollständig erbracht worden.
    Ist aber unerheblich.
    Der Kollege hat den Anspruch auf das volle Honorar - ein paar Ct.
    Er hätte ja (wenn vielleicht auch theo.) das alles noch fertigen können.
    Ausserdem kann der Architekt ja nix fürs Angebot vom BU

    MfG
     
  7. #7 elbkahn, 21.04.2008
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    Leistungsphasen I-IV sind eben nicht alle erbracht worden. Lediglich die Zeichnungen sind erstellt worden. Genehmigungsplanung und Stellung des Bauantrages sind vom AR selbst frei gestellt worden, d.h. er hat es dem neuen BU freigestellt, ob er es macht oder der andere.

    P.S.: AR und BU sind eine Firma!!!
     
  8. #8 VolkerKugel (†), 21.04.2008
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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Sach ich doch ...

    ... BU und Architektenvertrag nach HOAI geht nicht :deal
     
  9. ChrisB

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    Auch aus Steinen, die man in den Weg gelegt bekommt, kann man etwas schönes bauen!
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass es sich bei diesem Preis um einen Architektenvertrag gem. HOAI handelt. Es scheint mir doch eher ein Planungsvertrag zum Pauschalpreis zu sein, so dass man m.E. nach die genannten Leistungsphasen und Prozentsätze ohnehin nicht ansetzen kann.
    Den Honorarbetrag nach HOAI könnten Sie hier http://www.archifee.de/ mit Hilfe des Online-Honorarrechners mal prüfen.

    In diesem Zusammenhang sind "Grundlagenermittlung" und "Vorplanung" auch äußerst dehnbare Begriffe. Die Grundlagenermittlung für ein EFH ist im Allgemeinen nicht zu vergleichen mit der Grundlagenermittlung für ein komplexeres Bauwerk - will sagen: für diese beiden LP gibt's keine "Standardpakete", denen Sie entnehmen könnten, welche Leistungen hier genau erbracht werden müssten, sondern es liegt einfach am jeweiligen Projekt und Bauherren. Bei der Vorplanung für's EFH heißt das beispielsweise: "pflegeleichter" Bauherr - wenig Aufwand - guter Schnitt für den Archi, "änderungsfreudiger" Bauherr - viel Aufwand - schlechter Schnitt für den Archi.
    Bei der Genehmigungsplanung ist das einfacher, da bekannt ist, was zum Umfang eines Bauantrages gehört und wie die entsprechenden Formulare, Berechnungen und Bauzeichnungen auszusehen haben.

    Zur rechtlichen Lösung des Problems konnte ich jetzt leider nicht viel beitragen, aber vielleicht zum Verständnis...
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 21.04.2008
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    Nochmal ganz langsam zum Mitschreiben auch für allwissende Wissenüberträger:
    Möglichkeit 1) Vertrag mit Architekt.
    Sie haben gekündigt, der Architekt hat einen Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar abzgl. ersparter Aufwendungen (2 stelliger €-Betrag) - selbst ann, wenn er noch nicht einen Handschlag getan hätte
    Möglichkeit 2) Vertrag mit BU
    Die HOAI gilt nicht. Also ist auch das vereinbarte Honorar - ersp. Aufw. fällig

    Ergebniss sos oder so:

    Sie müssen bezahlen.

    MfG
     
  11. lawyer

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    Nochmal überlegen:

    Bei freier Kündigung hat ein Planer (egal ob BU oder Arch) Anspruch auf das volle HOAI-Honorar abzüglich ersparter Leistungen.

    Aber: Die Kündigung beendet nicht die Erfüllungsphase für bis dahin erbrachte Leistungen, diese sind erst abzunehmen, wenn die Leistungen im wesentlichen mangelfrei sind.

    Rettungsanker evtl. daher auch jetzt noch die Erteilung einer förmlichen Mangelrüge sein. Auf diese Weise könnte man einen Honoraranspruch für einen Teil der Forderung möglicherweise zu Fall bringen. :think

    Das Honorar für die Leistungen, die aufgrund der Kündigung nicht mehr zu erbringen sind, muß allerdings vergütet werden. :mad:

    Fragt sich nur, wo hier die Abgrenzung liegt.
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 21.04.2008
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    Ausserdem frage ich mich, mit welchem (zumindest moralischen) Recht Sie die Vergütung verweigern wollen?
    Die Planung per se scheint ja gepasst zu haben, wenn ein anderer BU innerhalb des angedachten Finanzrahmens anbieten kann.
    Oder wollen Sie Arbeit für lau abfegen, weil Sie die Füsse nicht stillhalten konnten???

    MfG
     
  13. #13 elbkahn, 21.04.2008
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    Natürlich bin ich bereit, die geleisteten Arbeiten zu entlohnen - das ist doch selbstverständlich.

    Was ich aber absolut nicht einsehe, ist die Abrechnung aller Leistungen, die eben mitnichten vollständig und zudem eben nicht zu unser Zufriedenheit ausgeführt worden sind.

    Wenn der BU sagt, dass der Bau laut Plan zu dem geforderten Budget möglich ist und dann nach wochenlanger Wartezeit ein Angebot in Form EINER DIN A4-Seite ohne weitere Positionsaufschlüsselung vorgelegt wird, dass über 30 % über dem besprochenen Budget liegt, dann ist es ja wohl nachzuvollziehen, dass man die ganze Angelegenheit erstmal auf Eis legt.

    Wenn dann zufällig ein anderer BU anhand der Zeichnung ein verbindliches Pauschalangebot liefert, in dem die korrekten Massenangaben etc. detailliert aufgeführt sind und man sich entscheidet, das erste Angebot nicht anzunehmen, dann muss es doch möglich sein, dass man sich gütlich einigen kann.

    Nochmals: Vorplanung existiert nicht, Grundlagenermittlung sowie Genehmigungsplanung auch nicht, Bauantrag sollte anhand des Verhandlungsfortschritts NICHT gestellt werden, würde ja auch keinen Sinn machen, von jemandem den BA stellen zu lassen, mit dem man eh nicht bauen will.

    Wenn sich der BU nun krampfhaft an den Vertrag klammert, dann könnte ich im Umkehrschluss ja auch noch diese Leistungen einfordern - will ich aber gar nicht, weil sie mittlerweile nutzlos sind.

    Fakt ist, dass ich auf Grund dieser Sachlage nicht 3k für einen Satz Zeichnungen abdrücke, wenn noch diverse andere DInge in diesem Vertrag enthalten waren!

    P.S.: Mängelrüge behalte ich mir vor, weil ich (vorerst) kein Interesse an einem Streit habe!
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 21.04.2008
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    Sagt Klein Fritzchen:
    Nein Herr Lehrer, meine 6 akzeptiere ich nicht. Ich habe nicht das Thema verfehlt. Was kann ich denn dafür, wenn Sie nicht mein Thema zum Aufsatzthema machen?
    :mauer:mauer:mauer
     
  15. Lukas

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    Plural!

    Heißt der Plural von Trauma jetzt eigentlich Traumata, Traumen oder Traumii? ;) :D

    :winken
     
  16. #16 elbkahn, 21.04.2008
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    Naja!

    Wie soll ich das denn moralisch verstehen? Gibt es noch Anstand unter Kaufleuten oder zieht man am besten immer alle über den Tisch?

    Nimmt jeder AR für einen Satz Zeichnungen heute 3000? Hat es nicht auch etwas mit Anstand, Würde und einem guten Ruf zu tun?

    Das mit Fritzchen und dem Aufsatz kann durchaus heutzutage so vorkommen und auch reine Willkür sein, das mit dem Vertrag ja wohl hoffentlich nicht!
     
  17. Julius

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    Das kann dumm enden!
    Keine Mängelrüge und keine vollständige Zahlung.

    Die Folge ist dann gerne ein Urteil mit Zahlungsverpflichtung...
     
  18. #18 elbkahn, 21.04.2008
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    Traumata!

    Und wieso?
     
  19. #19 elbkahn, 21.04.2008
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    Und was ist mit dem Nachweis der erbrachten Leistungen? Seit wann wird in Deutschland nur anhand eines Vertrages abgerechnet. Der Nachweis muss ja wohl definitiv erbracht werden.

    Ich kann ja auch keine Fliesenverlegung abrechnen, ohne verlegt zu haben oder etwa doch?
     
  20. #20 elbkahn, 21.04.2008
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    @lukas

    Pager ist angekommen, kann ihn aber noch nicht benutzen.

    Trotzdem danke für die Antwort!
     
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Abrechnung eines nicht genutzten Architektenvertrages

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