Preiserhöhung rechtens???

Diskutiere Preiserhöhung rechtens??? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich hoffe ich habe jetzt das richtige Forum erwischt. Haben im Juni einen Pelletofen bestellt. Auf Nachfrage, was der Einbau kosten...

  1. #1 tantemaral, 06.09.2009
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    Hallo, ich hoffe ich habe jetzt das richtige Forum erwischt.

    Haben im Juni einen Pelletofen bestellt. Auf Nachfrage, was der Einbau kosten solle hieß es, "ca. 300 Euro", wenn mein Freund mithilft und sie nur 1 Mann schicken müssen.

    Am Einbautag standen 2 Männer auf der Matte. Auf Nachfrage meines Freundes, was er denn machen solle, bzw. wie er helfen könne, bekam er zur Antwort vom 2. Mann: "Er wäre ja jetzt eh da und er macht die handlanger Arbeiten!"

    2 Wochen später kam die Rechnung, über 694 Euro!!! Da hab ich nicht schlecht geschaut. Telefonisch hat er darauf bestanden, dass alles seine Richtigkeit hat und bei uns war der Einbau so KOMPLIZIERT, wir hätten die Wohnsituation nicht richtig geschildert. (Vor Kauf hatten wir dem Chef aber angeboten, dass er sich die Wohnsitutation gerne anschauen könne, vorab. Das wollte er aber nicht.)

    lt. BGB ist ja so eine Preiserhöhung nicht zulässig. Haben jetzt aber gesehen, dass in der Auftragsbestätigung was von VOB steht. Wie schauts denn da aus???

    Habe ein Schreiben aufgesetzt, dass ich ihm morgen schicken möchte.
     
  2. #2 rudi1106, 07.09.2009
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    Hallo,

    was steht denn sonst noch in der Auftragsbestätigung? Ist da nichts zu den Kosten für die Montage geregelt?
     
  3. Julius

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    Es könnte schon daran scheitern, daß Du die nur mündliche Vereinbarung zu den Montagekosten und der Helfergestellung nicht wirst nachweisen können...

    Merke: Wer schreibt, der bleibt!

    Buchen unter Lehrgeld.
    Eigentlich sollte sowas ner Kauffrau nicht passieren.
     
  4. #4 HolzhausWolli, 07.09.2009
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    Ich würde es nicht sooo einfach unter "Lehrgeld" verbuchen.

    Wichtig ist aber tatsächlich, in wie fern die Montagekosten in der AB deklariert wurden.

    Die angeblich komplizierte Einbausituation konnte -mangels vorherigem Besichtigungswillen- auch nicht abgeschätzt werden, und wurde folglich frühestens vor Ort "erkannt". Trotdem wurde die Leistung des 2. Mannes von den Ausführenden auch nur als Helferleistung (Handlangertätigkeit) bezeichnet. Mehr war es wohl auch nicht und hätte demnach sehr wohl von der VEREINBARTEN und kundenseitig zur Verfügung gestellten Person verrichtet werden können.

    Nö... aus ca. EUR 300 macht man nicht mal eben EUR 700,-, weil der Lieferant einen weiteren Mitarbeiter freibekam und an dem Tag verkaufen wollte. Und so wars m.M.n. nämlich.

    Gleichwohl hätte man gleich nach dem Eintreffen der BEIDEN Monteuere ein Telefonat mit dem Hinweis auf die Gültigkeit des vereinbarten Preises führen sollen. Die Verhandlungsposition -jetzt, 2 Wochen später- ist nach zugelassener und auch erhaltener Leistung leider ungünstig.

    Außerdem ist die keine Preiserhöhung im Sinne einer Teuerung, sondern der Lieferumfang einer Leitung wurde eigenhändig erhöht.

    Also: Was genau steht in der AB, bezogen auf diesen Punkt?
     
  5. Julius

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    Tja, Wolli - da hast Du im Prinzip völlig Recht.
    Ich hatte das auch bedacht.

    Nur - was bringt der Fragerstellerin der Rat, daß sie den zweiten Helfer hätte ablehnen können???
    Das ist ums Eck!

    Und wetten - spätestens, wenn er dessen Werklohn einklagen will, wird sich der AN gar nicht mehr an die Vereinbarung der bauseitigen Helfergestellung erinnern...
     
  6. #6 HolzhausWolli, 07.09.2009
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    Leider klar.....

    ....trotzdem darf der mit solchen Methoden nicht einfach so durchkommen, WENN es wirklich Methode war.

    Deshalb: Was steht in der AB? Das ist die entscheidende Frage.
     
  7. #7 tantemaral, 07.09.2009
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    Naja, aber soweit ich mich erinnern kann, zählt im deutschen Vertragsrecht doch wohl auch das Wort. Und ich war ja nicht alleine, mein Freund war dabei, als der Chef dies mit den 300 € gesagt hatte. Außerdem haben wir ihm angeboten, dass er vorab gerne vorbeikommen kann und sich die Situation vorort mal anschauen kann. Das wollte er aber nicht. Ist mir jetzt schon klar, weil wenn er dann gesagt hätte, dass der Einbau 700 Euronen kostet, dann hätten wir auch den Ofen nicht bei ihm gekauft. Und da wären ihm dann ja auch 3700 Euro durch die Lappen gegangen.

    In der AB steht drinnen, dass wir mithelfen und nur 1 Mann zum Einbau benötigt wird. Ansonsten wird auf das VOB verwiesen. Die 300 Euro sind nirgends vermerkt, da er sich nicht festlegen wollte. Es war ja ein "ca. Preis". Aber 200 % Preisstängerung möchte ich auf keinen Fall unter "Lehrgeld" verbuchen.

    Ich weiß ja selbst, dass wir beim Eintreffen der Monteure (es war ja der Senior- und der Junior-Chef selbst) was hätten sagen sollen. Keine Ahnung warum wir da so naiv waren....

    Ich habe ihm auf alle Fälle heute mal einen Brief geschickt. Müsste er mogen kriegen, und mal schauen wie sie darauf reagieren.

    Danke schon mal für eure Antworten!
     
  8. #8 HolzhausWolli, 07.09.2009
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    Wenn er das so bestätigt hat, dann kann er nach eigenem Ermessen zwar so viele Leute mitbringen wie er möchte, darf dir das aber nicht berechnen, wenn Du deiner Verpflichtung (einen MANN zu stellen) nachgekommen wärest.

    Du hast ja mit deiner prompten Nachfrage bei deren Ankunft quasi die Vereinbarung eingefordert und somit interveniert. Er selbst hätte ebenfalls zu DIESEM Zeitpunkt auf Mehrkosten aufmerksam machen müssen.

    Bei der Aussage ..... "Er wäre ja jetzt eh da......" lese ich es so, daß man Dir Preineutralität suggeriert hat. Auslegungssache.

    Was die VOB hier zu seinen Gunsten regulieren könnte, erschließt sich mir nicht.

    Ich bleibe dabei..nö... ich würde das erstmal nicht anstandslos zahlen..... aber mich mit ihm auf ein Mittlweg treffen. Schließich hast Du ja eine Leistung angenommen und selbst eingespart.
     
  9. #9 tantemaral, 07.09.2009
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    Genau, es hat sich für uns so angehört, als wenn Sie hernach noch nen anderen Termin hätten, wo er hinmuss und er jetzt aber halt schon dabei ist. Wenn er gesagt hätte: "Du musst meine 3 Std. jetzt aber auch noch bezahlen", hätt ich ihn gleich heimgeschickt.

    Bin ja mal gespannt, was das noch wird :think
     
  10. Julius

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    Klar gilt ne mündliche Vereinbarung voll.
    Kritisch wirds "nur" dann, wenn der Vertragspartner sie anders in Erinnerung hat...
    Sprich - der Nachweis ist das Problem.
    Zeuge bei Dir ist gut. Aber was machst Du, wenn es hinterher heißt, daß zufällig ein Mitarbeiter des AN im Nebenraum war und das Gespräch ebenfalls mitgehört hat?
    Wenn der nun die Version seines Chefs stützt, ist wieder Patt...

    Unter den geschilderten Umständen würde jedoch auch ich erstmal nur die vereinbarte und avisierte Summe zahlen, vielleicht sogar zuzüglich 20% für unvorhergesehenen Montagemehraufwand.
    Wenn der AN dann darüberhinaus noch mehr will, muß er klagen (und das Prozeßrisiko tragen).
     
  11. #11 Gast036816, 07.09.2009
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    Mehrkosten?

    Moin Moin,

    was steht im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung? Der Preis von 694 €?

    Wenn nicht hätte der AN vor der Ausführung die Mehrkosten anmelden müssen, wenn er sich auf die VOB beruft.

    Zahlen würde ich erst einmal den vereinbarten Betrag.

    Freundliche Grüße aus Berlin
     
  12. #12 HolzhausWolli, 08.09.2009
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    Das wurde doch nun wirklich bereits negativ beantwortet. Lies doch mal oben. Allerdings ebenfalls die ca. 300,- auch nicht.
     
  13. #13 Gast360547, 08.09.2009
    Gast360547

    Gast360547 Gast

    ähhh

    Moin,

    ich bezweifle einmal, dass überhaupt ein wirksamer Vertrag nach VOB zustande gekommen ist.
    Verhältnis = Vollkaufmann auf der einen Seite und Laie auf der anderen = BGB-Vertrag nach höchstrichterlicher Entscheidung.

    Wenn in der AB tatsächlich nur 1 MA aufgeführt, dann hat der Ofenbauer m. E. mit Zitronen gehandelt.

    Grüße

    stefan ibold
     
  14. #14 kalleson, 08.09.2009
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    Vollkommen richtig. Ein VOB Vertrag mit privaten AG ist nur dann zulässig, wenn der AN dem Kunden die komplette VOB mit dem Vertrag überreicht.

    Außerdem handelt es sich bei der Gestellung des zweiten Monteurs meines Erachtens um eine Leistung ohne Auftrag. Denn im Angebot ist eindeutig vermerkt, dass 1 Monteur vom AG kommt und ein Helfer vom Kunden gestellt wird. In einem Rechtsstreit ständen eure Chancen recht gut. Ob man es jedoch wegen 400,- Euro daruaf ankommen lassen muss, wage ich zu bezweifeln. Ich würde dem Ofenbauer 100,- Euro extra für den zweiten Mann vorschlagen.
     
  15. #15 tantemaral, 09.09.2009
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    In der AB steht, dass der/die/das VOB nach Terminvereinbarung im Büro eingesehen werden kann.

    Bis jetzt haben wir noch keine Reaktion erhalten. Ich wäre ja bereit 400 € zu bezahlen, aber 700 € find ich ne Frechheit.
     
  16. #16 Baufuchs, 09.09.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Möglichkeit

    der Einsichtnahme reicht für wirksame Einbeziehung der VOB/B nicht aus.


    Im übrigen unterliegen die Regelungen der VOB/B seit Neuem der Inhaltskontrolle. (Privilegierung aufgehoben)

    Guckst Du
     
  17. Eric

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    Die VOB/B regelt das angesprochene Problem nicht. Insofern ist es müßig, darüber zu diskutieren, ob die VOB/B überhaupt Vertragsgrundlage geworden ist.

    Die Berechtigung des geforderten Preises muß der AN darlegen und beweisen. Gibt es keine Preisvereinbarung gilt nach BGB der ortsübliche Preis.

    Hier: Es gibt keinen Festpreis und es gibt keinen eindeutigen Einheitspreis. Es gibt nur a) einen ca.-Preis + b) die Absprache, daß der AG einen Helfer beistellt.

    zu a.) Den Parteien war klar, daß es mehr oder weniger kosten kann. Mit dem ca-Preis ist nur etwas anzufangen, wenn er vom AN noch näher erläutert wurde, z.B.: ich benötige mit Ihrem beizustellenden Helfer voraussichtlich 6 Stunden á 50,00 €/Std. und das macht dann " ca. 300,00 € ".

    Gibt es eine dahingehende Erläuterung vom AN nicht, gilt mangels verwertbarer Preisvereinbarung der übliche Preis. Ist der ca-Preis als Kostenanschlag nach § 650 BGB zu werten, kann sich ein Schadensersatzanspruch des AG aus § 650 II BGB ergeben. Hier ergibt sich der höhere Preis offenbar im wesentlichen daraus, daß der AN absprachewidrig einen eigenen zweiten Mann mitgebracht hat und den jetzt auch bezahlt haben möchte. Nach II hätte der AN grundsätzlich auf den sich hieraus ergebenden höheren Preis hinweisen müssen. Hat er aber nicht. Mußte er darauf hinweisen oder war das für den AG eh klar? Hatte der AG überhaupt eine Chance, den sich hieraus ergebenden höheren Preis noch abzuwenden ?

    Der AN hat vollendete Tatsachen geschaffen, indem er den eigenen zweiten Mann mitbrachte und damit zum Ausdruck brachte, daß er den beigestellten Helfer des AG nicht mitarbeiten lassen will. Hätte der AG überhaupt eine Chance gehabt, sich hiergegen zu wehren ?? Der eigene Helfer war da und hat damit seine Leistung konkludent angeboten. Der AN hat die angebotene Arbeitsleistung nur nicht genutzt ( wollte seinen Mann offenbar nicht nach Hause schicken ) !

    zu b.) Gleiches Problem für AN. Er hat eigenmächtig vollendete Verhältnisse geschaffen. Eine stillschweigende Änderung der Vereinbarung über die Preisgestaltung ( günstiger Preis durch Beistellung eines eigenen Helfers ) wird man unter diesen Umständen nur schwer annehmen können.

    Wenn der AN für seinen eigenen Mann keine Vergütung sollte fordern können, käme es darauf an, welchen Zeitaufwand er mit dem Helfer des AG benötigt hätte. Wahrscheinlich etwas mehr, weil er dem hätte mehr erklären müssen. Insofern erscheint mir der Vorschlag mit den 400,00 € nicht schlecht.
     
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