Pflicht zu Instandhaltung?

Diskutiere Pflicht zu Instandhaltung? im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo, Da ich wie schonmal hier im Forum erwähnt, demnächst in den 50%tigen Besitz eines Haus komme, habe ich dazu noch nen paar rechtliche...

  1. #1 Modernisierer, 11.10.2009
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    Hallo,
    Da ich wie schonmal hier im Forum erwähnt, demnächst in den 50%tigen Besitz eines Haus komme, habe ich dazu noch nen paar rechtliche Fragen. Da die anderen 50% meiner Verwandschaft gehört und es da gewisse Spannungen gibt.

    Vorweg ich möchte natürliche keine Rechtsberatung sondern frage einfach nach Erfahrungen, Kenntnissen usw. Das in nem Forum kein Anspruch auf Rechtsberatung besteht ist mir absolut klar.

    Also zum eigentlichen Thema, im Haus liegt mehr eine ideele Trennung der Wohneinheiten vor, bei der ich etwa 50% weniger reine Wohnfläche als die andere Partei, da ich das EG bewohne und dort auch ein Gemeinschaftsflur befindlich ist. Nun stellt es sich so dar, dass am Haus dringende Mängel beseitigt werden müssen, da das Dach über die Jahre undicht geworden ist und einige Dachrinnen auch einer Erneuerung bedürfen. Da Nässe der Tod für jedes Haus ist, ist es also unabdinglich das die Mängel beseitigt werden.

    Auch klar dabei ist, das ich die Kosten dafür nicht alleine Tragen will, wenn schon dann im Verhältnis der Wohnfläche, so wie es das WEG vorsieht ( sofern ich mich recht erinnere).

    Die Frage ist nun: Ist man als Teilbesitzer einer Immobilie verpflichtet, sich an Kosten für dringende Reparaturen zu beteiligen und kann dieser Anspruch dann im Ernstfall eingeklagt werden?

    Grüße
     
  2. #2 BauKran, 12.10.2009
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    Ich würde sagen: "ja". Wer hält dagegen?
     
  3. lulu66

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    Ich bin auch dabei. Wenn es sich um Reparaturen handelt, die das Gemeinschaftsobjekt als ganzes betreffen, sollten das auch alle anteilig zahlen müssen.
     
  4. Julius

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    Im Prinzip ja.
    Aber der SaZ verwechselt da vermutlich etwas:
    Ein hälftiger Eigentumsanteil hat erstmal NICHTS mit WEG zu tun!
    Schon nach der Beschreibung dürfte es so sein, daß nicht nur keine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt, sondern wohl schon die Voraussetzungen dafür fehlen. Also keine Teilung des Gebäudes, keine Sondernutzungsrechte.

    Demnach nix mit "nach Verhältnis der Wohnflächen" (die auch nach WEG so nicht unbedingt relevant wären), sondern schlicht nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile - hier also Du die Hälfte, die anderen die Hälfte.

    Aber in der Praxis ist das Einklagen entsprechender Zahlungen schwierig.
    Fängt ja schon damit an, daß Du ohne die Zustimmung der anderen gar keinen Beschluß fassen kannst, irgendwelches Geld auszugeben, selbst für notwendige Maßnahmen...

    Fazit:
    Unter diesen Umständen - Finger weg von dem Objekt!
     
  5. #5 Modernisierer, 12.10.2009
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    Hallo, danke für die Antworten.

    Ja ok ich habs eben nochmal nachgeprüft WEG greift hier scheinbar nicht. Meine letzte auseiandersetzung damit is auch ne weile hergewesen.

    Naja entsprechende Verhandlungen stehen demnächst an, vorab allerdings erstmal nen Termin beim Baugutachter und Rechtsberatung. Ich bin halt gern im Vorraus wenigstens etwas informiert.

    Finger weg vom Objekt ist in diesem Fall keine Option die ich in Betracht ziehe. Enorme Schwierigkeiten sind dabei bereits einkalkuliert, aber ich hoffe mehr drauf mit ner einfach Auszahlung das Haus übernehmen zu können. Naja aber das wird die Zeit zeigen^^.

    Falls jemand vlt konkrete Erfahrung mit derartigen Fällen gemacht hat, wäre ich über ne Meldung gern auch per PN sehr erfreut^^.

    Danke und viele Grüße
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 12.10.2009
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    Freunde von uns haben ihr Haus aus einer Zwangsversteigerung bekommen, die Teile einer Erbengemeinschaft betrieben haben, um die Schulden, die der nicht zahlungsfähige/-willige Teil der Gemeinschaft bei denen hatte, auszugleichen.
    In so weit muss es da eine "Gemeinschaftskasse" geben.

    Das Problem dürfte eher sein, die Berechtigung der Forderungen festzustellen, wenn es um bauliche Unterhaltung geht.


    Also ab zum Fachanwalt
     
  7. #7 moep3fx, 12.10.2009
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    Das ist bei euch keine Wohnungseigentümer- sondern eine Bruchteilsgemeinschaft! Dein Problem mit dem Dach löst das jetzt aber auch nicht :winken

    Vielleicht kannste den Auftrag ja im Zuge der Notgeschäftsführung vergeben?
    Interessante Sach auf jeden Fall, berichte doch bitte weiter, wie es ausgeht.

    Gruß,
    moep3fx
     
  8. #8 Pirellitx31, 12.10.2009
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    Wie "moep" schon gesagt hat, ist das WEG-Recht hier nicht anwendbar, da es sich hier nicht um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, sondern um eine Bruchteilsgemeinschaft. Da Sie zu 50% Eigentümer sind, haben Sie auch 50% der Kosten zu tragen. Dass Ihre Wohnung kleiner ist, interessiert dabei nicht.

    Zahlen Sie überhaupt Miete, Nutzungsentschädigung o.ä.? M.E. müßten Sie eine ortsübliche Miete auf ein Hauskonto zahlen, aus dem u.a. die laufenden Reparaturen beglichen werden. Der Überschuss wäre anteilig der Eigentumsverhältnisse wieder an die Eigentümer auszukehren. Was ist mit der anderen Wohnung? Ist die fremdvermietet oder lebt der andere Eigentümer darin? Falls diese fremdvermietet ist, wohin gehen die Mieteinnahmen?
     
  9. #9 Modernisierer, 12.10.2009
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    Also, das ist vlt etwas missverständlich am Anfang rübergekommen:

    Es ist mir egal ob ich im Verhältnis der Wohnfläche oder Anteilig bezahle solange ich die andere Partei dazu bekomme ebenfalls zu bezahlen.

    DIe konkrete Situation stellt sich wiefolgt dar: Die 50% gehören noch meinen Eltern, da sie aber eine Komplette Immobilie + Grundstück nebendrann besitzen und dort demnächst einziehen, werden mir die 50% überschrieben, da ich den Platz auch benötige.

    Keine der Partein zahlt Miete ginge auch nur mit externem Kontoverwalter denn es herrscht Streit zwischen meinen Eltern und der Verwandschaft welche die zweite Partei darstellt, vorallem weil die Kosten für Instandhaltung bislang nicht mitgetragen wurden. Man hat sich dahingehend auch Ausnutzen lassen und zu spät wirklich darüber nachgedacht.

    Da ich vermeiden möchte begangene Fehler zu wiederholen prüfe ich also jetzt wo meine Möglichkeiten liegen bevor ich in entsprechende Verhandlungen gehe.

    Die andere Wohnung ist auch selbstgenutzt. WIe gesagt keiner Zahlt Miete, schon allein weil ein gemeinsames Konto derzeit außerhalb der Möglichkeiten liegt. Dazu müsste ein externer Verwalter bestimmt werden, diesem müsste man Stimmrecht einräumen, damit gegenenfalls durch ihn bzw Gutachter geprüft werden müsste ob die Bauarbeiten Notwendig sind. Ich denke das landet noch schneller vor Gericht als alles andere.

    Im Klartext: meine Absicht ist es das gesammte Haus zu übernehmen. Ich suche vorallem nach Argumenten, die verdeutlichen das die zweite Partei aufgrund ihrer finanziellen Situation ( HarzIV) das Haus nicht halten kann und sich gegebenfalls mit einer Auszahlung z.b bei Beginn Rentenalter (was bevorsteht) zufriedengibt und dann in nen Altersheim oder ne andere Wohnung umzieht.

    Da viel am Haus gemacht werden muss und die Grundstückspreise bei uns sehr human sind, würde der Betrag der mininum Auszahlung nicht so hoch ausfallen sodass Spielraum für Verhandlung bleiben würde.

    Eine Pflicht zur Beteiligung an entsprechenden Instandsetzungsarbeiten und der gerichtlichen Durchsetzbarkeit würde mir einen deutlich günstigeren Ausgangsstandpunkt verschaffen.

    moep3fx, ich werde gern weiter darüber berichten auch wenn sich der eigentliche Prozess ne ganze Weile hinziehen wird^^.

    Grüße
     
  10. #10 Pirellitx31, 12.10.2009
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    Vorschlag: Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.
    Ich würde einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Immobilienrecht aufsuchen. Wenn die 2. Partei die Kosten für Reparaturen nicht tragen kann, werden Sie wohl kaum mit Argumenten kommen können.
     
  11. #11 moep3fx, 12.10.2009
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    isses denn jetzt ne WEG oder nicht? Oder wie hab ich das mit den 50% zu deuten? oder stehen beide Parteien zur ideellen Hälfte im Grundbuch?
     
  12. #12 Modernisierer, 12.10.2009
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    Naja Hauptargument sollte ja vorallem vereinfacht sein: Nimm das Geld, zieh aus und es gibt keine weiteren Kosten. Aber das wäre ein Wunder....

    Ich denke in erster Instanz werde ich dahingehend bei nem Anwalt ne entsprechende Beratung eingehen, aufgrund von Eskalationsgefahr in Verhandlungen allerdings erstmal mit jemandem von ner Unabhänigen Schiedskomission gehen, die entsprechende Aussagen auch bezeugen kann. Alles weitere muss dann sowieso vertraglich festgehalten werden alles andere wäre von Grund auf dumm...

    Jedenfalls stellt sich mir gerade die Frage wie die Teilversteigerung mein Problem lösen sollte, ich will ja das Haus haben und nicht 50% vom Erlös bei ner Versteigerung des Hauses, ok ich könnte ja sicherlich Mitbieten aber ich würde gern so lange es geht dahingehend externe Interessenten fernhalten. Oder meinten sie etwas anderes?

    Laut Aussage meiner Großmutter ( den Grundbucheintrag kann ich erst demnächst einsehen) wurden einfach beide Partein als Gleichwertige Anteilseigner eingetragen. Aber es wurden wohl keine eigentlichen getrennten Wohneinheiten eingetragen oder dergleichen.
     
  13. #13 Pirellitx31, 12.10.2009
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    Bei der Teilungsversteigerung müssen Sie mitbieten, um auf diese Weise den 2. Anteil zu erwerben. Externe Bieter sind in der Regel dann nicht interessiert wenn erkennbar ist, das derjenige, der die TV betreibt, seinen Anteil nicht veräußert.
    Sie sollten sich wirklich an einen Rechtsanwalt wenden.
     
  14. #14 Modernisierer, 12.10.2009
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    Natürlich werde ich mich an einen Rechtsanwalt wenden, die Frage war ja lediglich ob jemand mit etwas ähnlichem schon Erfahrung hat und ich als gegebenfalls Informationen bekommen könnte, wie es in dem Fall geregelt wurde.
     
  15. #15 Modernisierer, 16.10.2009
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    Also lustige Wendung des Schicksals, wies aussieht beabsichtigt meine Verwandschaft nun aus eigenem Antrieb zu verkaufen ohne das ich das angesprochen habe. Allerdings zu nem Fantasiepreis der jedweder grundlage entbehrt aber ich denke das gibt sich nach der ersten Besichtigung eines Gutachters...

    Grüße
     
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