Rückstausicherung im Lichtschacht Pflicht?

Diskutiere Rückstausicherung im Lichtschacht Pflicht? im Abdichtungen im Kellerbereich Forum im Bereich Neubau; Zur Dichtigkeitsprüfung nach §45 BauO NW: (4) Im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten,...

  1. #21 Baufuchs, 23.06.2010
    Baufuchs

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    Zur Dichtigkeitsprüfung nach §45 BauO NW:

    trifft also für die Lichtschächte nicht zu.
     
  2. #22 Manfred Abt, 23.06.2010
    Manfred Abt

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    Ganz einfach, weil die Frage auch für die Fachleute eine intensivere Beschäftigung mit der Materie erfordert, als hier kostenfrei zu bekommen ist.

    Siehst du sogar an der Rückmeldung des von mir hoch geschätzen Baufuchses, trifft dein Thema meines Erachtens nicht so ganz.
     
  3. Mathie

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    Ich würde immer zunächst den Bauträger fragen wo das steht, was er behauptet.

    Steht in den einschlägigen §§ der Entwässerungssatzung etwas von "Hausentwässerung" oder allgemein von Entwässerung? Das würde ich klären, bevor ich mich vom BT ins Bockshorn jagen lasse.

    Verbindliche Antworten kann dir hier keiner geben. Wenn die Tipps aus dem Forum verbunden mit Lektüre der einschlägigen rechtlichen Regelungen nicht weiterhelfen hilft nur noch eingekaufter Sachverstand.

    Viel Erfolg

    Mathie
     
  4. #24 Ralf Dühlmeyer, 23.06.2010
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    Sagt mal - ich müsste jetzt suchen, aber mir ist so, als wenn Regenwasserabläufe, die unterhalb der Rückstauebene liegen (was auf Lichtschachtabläufe ja wohl passen dürfte) grundsätzlich nur über Hebeanlagen an die Kanalisation angeschlossen werden dürfen.

    Bin ich da falsch?
     
  5. #25 Manfred Abt, 23.06.2010
    Manfred Abt

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    zur Info:
    • § 45 ist übrigens aufgehoben
    • ist übergeführt dorthin, wo es hingehört. Und zuständig sind jetzt die Behörden, die sich damit auskennen: § 61a Landeswassergesetz
     
  6. #26 Baufuchs, 23.06.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    wo du Recht hast, hast du Recht.
     
  7. #27 Achim Kaiser, 23.06.2010
    Achim Kaiser

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    Damits etwas heller wird im Dunkel :

    Aus der Normung - hier DIN 1986-100

    /Zitat
    5.5 Drainagewasserableitung

    Grundwasser darf grundsätzlich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Für den Fall dass die Drainage eines Gebäudes an die Entwässerung angeschlossen werden soll, ist vor Baubeginn mit der Wasserbehörde bzw. dem Kanalnetzbetreiber die Zulässigkeit der Einleitung abzustimmen. Die Drainageleitung ist in diesem Fall in einen besteigbaren Schacht mit min. 0,5 m tiefen Sandfang ausserhalb des Gebäudes einzuführen und rückstaufreian die Entwässerungsanlage anzuschließen.

    /Zitat Ende

    Nachdem ein Rückstau aufgetreten ist darf hier ein Mangel vermutet werden.
    Wäre die Drainage *richtig* gebaut ist ein Einwirken des öffentlichen Leitungsnetzes durch Rückstau auf die Drainage nicht möglich.

    /Zitat aus dem Kommentar zur DIN 1986-100

    Grundsätzlich ist anzumerken dass eine Drainageleitung nach DIN 4095 keine Entwässerungsleitung im Sinne von DIN 1986-100 sind. Hieraus folgt dass an eine um das Haus verlegte Drainage keine Kellerabläufe oder Rinnen von tieferliegenden Garageneinfahrten angeschlossen werden dürfen.

    /Zitat Ende

    Nachdem der Anschluß von *Ablaufstellen* wie z.b. Kellerabläufen an die Drainage nicht zulässig ist muss man sich erst mal die Frage stellen *was ist der Lichtschacht* ?

    Für mich ist es eine *Ablaufstelle* (vergleichbar mit einem Hoftopf oder einem Anschluß für Dachwasser wie z.B. Dachrinne) sofern er einen Abwassernschluss hat.

    Daraus folgt ---> Anschluß an Drainageleitung nicht statthaft.

    Es hätte der Anschluß an das Regenwasserableitungssystem (wie auch immer das dann aussieht) erfolgen müssen.
    Gibts dort Flächen unterhalb der Rückstauebene müssen diese gegen Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage geschützt werden (sofern dort angeschlossen wird)

    Egal welche Variante man betrachtet - in beiden Fällen ist rückstausicher Pflichtprogramm.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  8. #28 riodererste, 15.02.2011
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    Als letzte Rückmeldung zu diesem Thread:

    Nachdem ich den Anwalt (eine Bekannte) kontaktiert hatte, habe ich mich zunächst entschieden, telefonischen Kontakt zum Geschäftsführer des BT aufzunehmen und den zuständigen Bauleiter zu umgehen.

    Der zeigte sich dann erheblich umgänglicher, wenngleich auch nicht unbedingt kompromissbereit. Letztlich wurde in Rücksprache mit dem am Bau beteiligten Tiefbauunternehmen eine einvernehmliche Lösung gefunden. Die wurde jetzt im Januar nach den kalten Frosttagen umgesetzt.

    Die Lichtschächte sind tatsächlich vom Regenwassersystem gekappt worden.

    BT und Tiefbauer teilen sich nach ca. 1,5 Jahren die Kosten von ca. 3000,- €, während bei allen baugleichen Nachbarn nach ca. 8 Wochen eine "kleine Lösung" für ca 450,- € pro Haus installiert wurde (wovon den Löwenanteil die Materialkosten für Aco-Abdeckplatten aus Sicherheitsglas ausmachen, die mir schließlich auch zur Verfügung gestellt wurden).

    In diesem Fall hat sich Beharrlichkeit glücklicherweise ausgezahlt.

    Vielleicht macht das dem ein oder anderen Leidgeprüften hier im Forum ja Mut...
     
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