Eigentumsumschreibung

Diskutiere Eigentumsumschreibung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Moin! Eine rechtliche Frage, vielleicht gibt es eine Antwort! Unser Bauträger will die Eigentumsumschreibung erst durchführen, wenn eine strittige...

  1. #1 klaus3einstein, 05.07.2010
    klaus3einstein

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    Moin! Eine rechtliche Frage, vielleicht gibt es eine Antwort! Unser Bauträger will die Eigentumsumschreibung erst durchführen, wenn eine strittige Frage um eine Restrechnung von "400,-" Euro geklärt ist. Ist das rechtlich so vom BT machbar? Diese Summe stehtr doch in keinem Verhältnis zur Bausumme.
    Vielleicht hat jemand eine Antwort, Danke! Klaus
     
  2. #2 rudi1106, 05.07.2010
    rudi1106

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    Grundsätzlich ist der Bauträger erst nach Zahlung des geschuldeten Kaufpreises zur Übereignung verpflichtet. Es kommt also darauf an, ob die ausstehende Summe als Kaufpreis geschuldet ist oder nicht. Worum geht es denn dabei?

    Dann wäre noch die Frage, wie ein Übereignungsanspruch durchsetzbar ist. Wenn beispielsweise nach dem Vertrag ausschließlich der Bauträger die Zahlung nachweisen darf, wird man den Notar kaum dazu bewegen können, ohne eine entsprechende Bestätigung die Übereignung zu vollziehen.
     
  3. #3 klaus3einstein, 05.07.2010
    klaus3einstein

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    Hallo Rudi, es geht um eine Innentür. Der BT hat uns 4 anstatt 3 in Rechnung gestellt. Die Begründung: Der Preis war falsch und deshalb müssen wir dies nachzahlen? Haben wir geprüft gehabt und können das nicht nachvollziehen.

    Unsere Sorge ist eigentlich, dass der BT pleite gehen könnte und wir in einem Haus sitzen, dass wir bezahlt haben, aber nun zur Konkursmasse gehört und nicht uns!
    SG Klaus
     
  4. lulu66

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    Wenn die Sorge berechtigt ist: zahlt die 400 Euro! So kann man den zugehörigen Stress leicht und billig umgehen.
     
  5. #5 rudi1106, 05.07.2010
    rudi1106

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    Ich gehe mal davon aus, dass eine Vormerkung eingertragen ist. Diese ist grundsätzlich "insolvenzfest". Ein Risiko, dass das Grundstück im Fall einer Insolvenz nicht übereignet wird, besteht daher normalerweise nicht (Der Schutz entfällt nur, wenn man als Erwerber vom Vertrag zurücktritt, das dürfte aber hier kaum in Frage kommen). Daher ist das schlimmste, was passieren kann, dass die finanzierende Bank sich irgendwann beschwert, dass es mit der Übereignung nicht weitergeht.

    Es bleibt aber die Frage, wie ein Übereignungsanspruch durchsetzbar ist. Wenn beispielsweise nach dem Vertrag ausschließlich der Bauträger die Zahlung nachweisen darf, wird man den Notar kaum dazu bewegen können, ohne eine entsprechende Bestätigung die Übereignung zu vollziehen. Falls der Bauträger sich querstellt, bleibt im Prinzip eine Auflassungsklage möglich, die aber teuer sein kann. Einige Gerichte nehmen hier als Gegenstandswert den vollen Kaufpreis. Wenn es dann zu einer Insolvenz kommen sollte, würde die Gefahr bestehen, dass man auf deutlich höheren Kosten sitzenbleibt als 400 €.
     
  6. #6 klaus3einstein, 05.07.2010
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    Vielen Dank für Antworten! Das hilft uns schon weiter.
    Klaus
     
Thema: Eigentumsumschreibung
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