Bauabzugssteuer versehentlich nicht einbehalten

Diskutiere Bauabzugssteuer versehentlich nicht einbehalten im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Meine Architektin sagte uns, wir müssten demnächst selber prüfen, ob der beauftragte Handwerksbetrieb einen Freistellungsbescheid (FSB) besitzt....

  1. #1 Waldoblau, 04.12.2010
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    Meine Architektin sagte uns, wir müssten demnächst selber prüfen, ob der beauftragte Handwerksbetrieb einen Freistellungsbescheid (FSB) besitzt. Dies ist beim Bundeszentralamt für Steuern zu ermitteln. Nun stellen wir fest, dass einige unserer Betriebe diesen FSB nicht besitzen. Wir müssten nun die 15% Bauabzugssteuer selber an das Finanzamt entrichten. Fatalerweise haben wir das in einem Fall übersehen. Nach dem Gesetz haften wir als Leistungsempfänger, dass wenn die Firma den FSB nicht besitzt, wir die 15% an das Finanzamt abführen müssen. Das Finanzamt würde sich an uns halten, da kein FSB vorliegt.

    Nun wollte ich schon fragen, ob ich die nicht einbehaltenen 15% problemlos beim 2. Abschlag oder bei der Schlussrechnung von der Handwerkerrechnung abziehen kann.

    Da las ich plötzlich folgendes:


    Wer sorgt für Klarheit?

    Dankeschön!

    Walter












    __________________
     
  2. #2 Baufuchs, 04.12.2010
    Baufuchs

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    Zur Verdeutlichung aus § 48 EStG:

    Du bist kein Unternehmer, oder?
     
  3. Vossi

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  4. #4 Waldoblau, 04.12.2010
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    Nein, ich bin der Unselbständigste, den man sich nur vorstellen kann. Ich kann nicht einmal meinen Wohnort frei wählen (Landesbeamter).

    Bisher dachte ich ja, meine Architektin wäre auch ein Fuchs ... oder zumindest Füchsin

    Und wie hätte sich der Handwerker (Zimmermann/Dachdecker) gefühlt, wenn da plötzlich schlappe 5000 € für den ersten Abschlag gefehlt hätten?

    Danke, Baufuchs!

    Gruß,
    Walter
     
  5. #5 greentux, 05.12.2010
    greentux

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    Tja, das ist alles verwirrend. Die BGBau schreibt ja beispielsweise:

    "Führt der Bauherr einzelne oder alle Bauarbeiten mit oder ohne Einsatz von
    Hilfskräften selbst aus (dazu gehören u. a. Familienangehörige sowie Bekannte, Nachbarn und Kollegen), so ist der Bauherr Unternehmer nicht
    gewerbsmäßiger Bauarbeiten (Eigenbauunternehmer) und hat alle Verpflichtungen eines Unternehmers gegenüber der Berufsgenossenschaft der
    Bauwirtschaft zu erfüllen (siehe dazu Nr. 4)."

    Also ist man meistens dann doch irgendwie "Unternehmer".
    Mein Architekt läßt sich einfach die FSBs vorab geben und gut ist. Bisher haben es alle geschafft, das bis zum 1. Abschlag auf die Reihe zu bekommen...
     
  6. #6 Baufuchs, 05.12.2010
    Baufuchs

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    Greeentux verwirr bitte die Leser nicht.

    Im EStG §48 heisst es ganz klar "....an einen Unternehmer gem. §2 UStG".

    Das sind "gewerbsmäßige Unternehmer", die BGBau schreibt ganz klar, dass Bauherren "nicht gewerbsmäßige Unternehmer" (Eigenbauunternehmer)sind.

    Hier §2 UStG lesen.

    Wem das zu umständlich ist, das hier ist ein gewerbesmäßiger Unternehmer nach §2 UStG:

     
  7. #7 greentux, 05.12.2010
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    ICH verwirre hier sicher nicht. Ich schreib ja, das es allgemein "verwirrend" sein kann, wenn man es eben nicht gaaaanz genau nimmt.
    Das ist wieder mehr, als der normale Bauherr leisten kann.
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 05.12.2010
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  9. #9 Baufuchs, 05.12.2010
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    Der Text verwirrt nun auch wieder, weil da zunächst ganz allgemein von "Bauherren" die Rede ist, und erst später im Text aufgeklärt wird, dass es sich beim "Leistungsempfänger/Bauherrn" um Unternehmer handeln muss.

    Im Text des §48 EStG und im Text des §2 wird an keiner Stelle der Begriff "Bauherr" verwandt.

    Entscheidender Passus:

     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 05.12.2010
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    Dazu steht was auf der ersten Seite.

    Ausserdem stimmt das mit dem Unternehmer ja nicht, weil es z.B. auch Vermieter trifft - unter bestimmten Bedingungen.
    Die ganze Regel ist hanebüchen - aber leider Gesetz
     
  11. Gina

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    Ein Vermieter ist Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, selbst wenn man nur ne kleine Einliegerwohnung vermietet. Da Vermietung allerdings umsatzsteuerfrei ist nach § 4 Nr. 12a UStG, muss man als Vermieter i. d. R. keine Umsatzsteuererklärung abgeben, egal ob man eine oder mehrere Wohnungen vermietet.

    Bauabzugssteuer muss man als Vermieter beachten, wenn man mehr als 2 Wohnungen vermietet (man ist aber auch bei nur einer Wohnung Unternehmer).
     
  12. #12 Gast217, 05.12.2010
    Gast217

    Gast217 Gast

    Noch mal

    Was für die Bauabzugssteuer ein Unternehmer ist, definiert sich alleine aus dem Umsatzsteuergesetz. Jede andere Definition, sei es von der BGBau oder was man im allgemeinen Sprachgebrauch unter einem Unternehmer versteht ist irrelevant.

    Marion :)
     
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