Zumutbarkeit

Diskutiere Zumutbarkeit im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; habe ein echtes Problem mit einer Kundin: KoVo über 30 qm Trockenbau und 26 qm Fliesen gemacht, Auftrag bekommen, Auftrag bereits fast...

  1. #1 Deichblume, 16.02.2011
    Deichblume

    Deichblume

    Dabei seit:
    16.02.2010
    Beiträge:
    36
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Selbständig
    Ort:
    Potsdam
    habe ein echtes Problem mit einer Kundin:
    KoVo über 30 qm Trockenbau und 26 qm Fliesen gemacht, Auftrag bekommen, Auftrag bereits fast vollständig erledigt, da begannen die Probleme. Sie sei mit der Arbeit nicht einverstanden und würde mir das so nicht abnehmen. Was tun mit solchen Kunden? Sicherlich kann man Mängel finden, wenn man welche sucht, aber ab wann wird es für den Handwerker unzumutbar? Sie hat mich bereits einmal rausgeworfen, nur ihr Mann hat mich noch vom Anwalt abgehalten...
    Außerdem kann ich fast keinen Handschlag machen, ohne daß sie dazwischenfunkt, Bemerkungen macht oder dergleichen. Was kann man tun? 20 h waren lt. KoVo veranschlagt, bin mit zahlreichen extrawünschen mittlerweile bei 60 h angekommen...
     
  2. #2 Gast943916, 17.02.2011
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    ohne genaue Details zu kennen, kann man hier wohl nichts dazu sagen,
    aber das
    lässt mich auf die Qualität der Arbeit schliessen, sorry.
    Oder muss / soll sie jetzt die 60 Std. so mir nichts dir nichts bezahlen?
     
  3. #3 RMartin, 17.02.2011
    RMartin

    RMartin

    Dabei seit:
    16.09.2006
    Beiträge:
    2.445
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl.-Ing
    Ort:
    Offenbach
    Wie soll den abgerechnet werden? Was ist vereinbart?

    - Extrawünsche müssen natürlich normalerweise extra vergütet werden.

    - Wenn man Mängel finden kann, dann müssen diese natürlich behoben werden; klar.
     
  4. #4 Wieland, 17.02.2011
    Wieland

    Wieland Gast

    Soderwünsche abweichend vom Angebot / Auftrag sollten in einem Nachtragsangebot
    unterbreitet u. entsprechend beauftragt werden.
    Sofern Leistungen erbracht wurden die aufgrund eines besonderen Wunsches ohne schriftlichen Auftrag auch ausgeführt wurden und fertiggestellt sind,
    sollte man versuchen eine Abnahme der Leistungen und Einigung bezüglich der Vergütung
    herbeizuführen.
    Eigentlich kann man als Handwerker schon abschätzen ob die eigene Leistung
    gelungen ist u. den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
    Sofern nach anberaumten Termin einer Abnahme die Abnahme verweigert
    wird, bleibt immer noch der Weg die Abnahme mit notwendigen Angaben selbst
    durchzuführen u. gegebenen Fall einen Anwalt zu konsultieren.

    Grüße
     
  5. #5 Deichblume, 17.02.2011
    Deichblume

    Deichblume

    Dabei seit:
    16.02.2010
    Beiträge:
    36
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Selbständig
    Ort:
    Potsdam
    Sie soll natürlich nicht die 60 h bezahlen, sondern lediglich die 20 h, die i. Ü. nur für die Fliesenarbeiten veranschlagt waren, hatte ich vergessen zu erwähnen, denn rechnen kann ich auch. Aus Kulanzgründen habe ich bereits die angefallenen Mehrarbeiten (die zum geringsten Teil Nachbesserungen waren) weggelassen. Ist das nicht im Normalfall so, daß der Kunde NACH ABSCHLUSS der Arbeiten (also wenn der Handwerker sagt, er sei fertig) erst das Werk beurteilen sollte? VOB kommen übrigens nicht zur Anwendung. Außerdem mußte ich bei den Fliesenarbeiten Kundenmaterial verarbeiten, welches sich als B-Ware herausstellte. (Glasfliesen 30x60, Oberfläche war an den Rändern mit einer nur mit Mühe zu entfernenden Schicht versehen, Phase ungleich an Längs- und Querkante, Rückseitige Beschichtung ungleichmäßig) Trotz Vorwarnungen meinerseits, daß die Verarbeitung zu Problemen führen kann, sollte ich sie verlegen. Insbesondere macht mir die Fuge jedoch Probleme: hat Kunde erworben, ich sollte verarbeiten, was mir auch gelang wie vorgeschrieben, jedoch nicht der Kundenvorstellung entsprach und er SELBST einige Versuche unternahm - was nun noch dämlicher aussieht!
     
  6. #6 DerSuchende, 17.02.2011
    DerSuchende

    DerSuchende

    Dabei seit:
    25.10.2008
    Beiträge:
    927
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Forscher
    Ort:
    REG Arnsberg
    :yikes 60:20
    solche unternehmer braucht das land.

    und ich dachte immer
    mfg

    ps: quelle, baumeister aus der schweiz
     
  7. #7 Wieland, 17.02.2011
    Wieland

    Wieland Gast

    Wenn sich der Kunde bereits dahingehend geäussert hat, daß er nicht zahlen will
    BZW. nicht abnehmen will,weil ihm die Arbeiten / Ausführung so nicht gefällt würde ich dem Kunden nach Fertigstellung eine Fertigstellungsanzeige empfangsbedürftig zukommen lassen.

    Mit der Rechnungstellung würde ich mir Zeit lassen u. warten was kommt.

    Über eine Fertigstellungsanzeige haben sich bisher nur wenige Kunden beschwert
    und das Werk in Betrieb genommen.

    Kommt Zeit kommt Rat.


    Grüße
     
  8. #8 Gast943916, 17.02.2011
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    im "Normalfall" ist es so, dass der AG während der Bauzeit Beanstandungen, sofern er welche hat, vorbringen sollte um größere Schäden / Änderungen zu vermeiden.

    schriftlich? Nein? Grober Fehler, schau mal hier bei "Überschreitung " und "Unternehmerpflichten" vielleicht wird dir dann dein Fehler bewusst...

    @wieland
    ich würde deiner Anzeige sofort widersprechen, ausserdem ist das in Betriebnehmen nicht unbedingt einer Abnahme gleichzusetzen.
    Das sieht mir eher nach "über den Tisch ziehen" aus.


    Gipser
     
  9. #9 Wieland, 17.02.2011
    Wieland

    Wieland Gast

    Oftmals wird ein darauf hinweisen eines Unternehmers ( Fachlich nicht richtig )und trotzdem ausführen vor Gericht als wissentlich eingebauter Mangel gewertet.
    Was auch völlig richtig ist.
    Denn es kann ja nicht sein das ein Auftraggeber sich etwas besonderes
    in Bezug auf Ausführung wünscht, das nicht funktioniert o. gefährdet,o.nicht
    den anerkannten Regeln der Technik entspricht !
    Deshalb sollte jeder Handwerker immer nur das ausführen was rechtlich
    und fachlich vertretbar ist.

    Was Sie mit über den Tisch ziehen meinen ist für mich nicht nachvollziehbar.
    Denn Sie würden ja widersprechen.

    Häng mir bitte mal den alten Vorhang auf. ( Arbeitszeit 2 Std. )

    Grüße
     
  10. #10 Gast943916, 17.02.2011
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    Nein? Die FA soll doch eine Abnahme ersetzen und sollte der AG nicht innerhalb der Frist von 12 Werktagen widersprechen der AN seine Forderung durchsetzen kann.
    was soll der Tip denn sonst bedeuten? Welcher Rat sollte denn kommen?

    das wissen wir doch gar nicht, ist im vorliegenden Fall wohl auch nicht so,
    der AN hat versäumt den Mehraufwand schriftlich mitzuteilen und genehmigen zu lassen, wird vermutlich auf einen Teil der Mehrkosten sitzen bleiben, mit oder ohne linke Touren..


    Gipser
     
Thema:

Zumutbarkeit

Die Seite wird geladen...

Zumutbarkeit - Ähnliche Themen

  1. Kündigung aus wichtigem Grund §648 BGB - Wie wird die Zumutbarkeit definiert?

    Kündigung aus wichtigem Grund §648 BGB - Wie wird die Zumutbarkeit definiert?: Hallo zusammen, laut §648 BGB "können die Vertragsparteien aus wichtigem Grund kündigen wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht...
  2. Außenanlage etwas abgesackt, was ist "zumutbar" ?

    Außenanlage etwas abgesackt, was ist "zumutbar" ?: Hallo Bauexperten, letztes Jahr im August/September wurde an unserer DHH die Außenanlage (Bauseits vergeben) fertiggestellt. Die Sockelfarbe des...
  3. Terrassenschwelle 24 cm - zumutbar?

    Terrassenschwelle 24 cm - zumutbar?: Hallo, aktuell befindet sich die Dachgeschosswohnung im Endausbau. Nach Einbringung des Estrichs läßt sich jetzt abschätzen, dass der Zugang...