Leitungsrecht - zur Gewährung verpflichtet?

Diskutiere Leitungsrecht - zur Gewährung verpflichtet? im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo, lese hier schon eine Weile mit und nun brennt auch mir mal eine Frage :shades Der neue Besitzer eines Hinterliegergrundstücks möchte...

  1. landei

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    Hallo,

    lese hier schon eine Weile mit und nun brennt auch mir mal eine Frage :shades

    Der neue Besitzer eines Hinterliegergrundstücks möchte über mein Grundstück eine Trinkwasserleitung verlegen lassen. Dafür müsste auf meinem Grundstück eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden.
    Es gäbe eine zweite (aber längere und somit teurere Möglichkeit) über andere Flurstücke, die dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks gehören, den öffentlichen Verkehrsraum zu erreichen.

    Fragen:
    1. Bin ich verpflichtet der Verlegung zuzustimmen?
    2. Kann / sollte ich dafür eine Entschädigung verlangen?
    3. Welche Höhe hätte eine eventuelle Entschädigung etwa (geringe Beeinträchtigung meines Grundstücks, da an Grenze Verlegung geplant)?

    Ich möchte dem Anliegen nun nicht unbedingt im Wege stehen. Andererseits ist es natürlich eine Wertminderung meines Grundstücks. Und es wäre mir insgesamt lieber, wenn ich mit Fremdleitungen nichts zu tun hätte. Es besteht ja immer die Gefahr, dass man mal Erdarbeiten hat und dann aufpassen muss, dass nicht kaputt geht. ;-)
    Der Wasserversorger tut so, als wäre es ganz selbstverständlich, dass über mein Grundstück gelegt werden soll.

    LG
    vom Landei
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 27.06.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Nein - es gibt keine Pflicht zur Gewährung, solange es andere Möglichkeiten gibt.
    Ja - es ist eine Wertminderung des Grundstücks, die abzugelten ist. Wie hoch der Betrag ist, kann nur am konkreten Objekt ermittelt werden!

    ICH würde es nicht erlauben.
    Denn dann kommt das Eltwerk. Und die Telekom. Und das Gaswerk. Und Kabel Deutschland. Und das Abwasser muss ja auch noch weg.
    Sollten die alle den "langen" Weg gegangen sein, warum nun nicht auch Wasser???
     
  3. #3 Skeptiker, 27.06.2011
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    1. nein
    2. ja / ja
    3. kommt auf die Ersparnis des Hinterliegers, die bei der Herstellung einmalige Beeinträchtigung (Bagger) und die dauerhafte Beeinträchtigung (Überbauungsverbot der Leitungstrasse?) Deines Grundstücks, die örtlichen Grundstückspreise, Deine "Gewinnerwartung" und die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Hinterliegers an. -> "Viel Spaß beim Pokern" :D
     
  4. #4 Thomas B, 27.06.2011
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    Neben den Unannehmlichkeiten des Augenblicks (Aufgraben + Leitung verlegen), sollte man auch nicht aus dem auge verlieren, daß man an diese Leitung eventuiell mal wieder ran muß (z.B. wenn schadhaft). Und dann heißt es wieder aufgraben. Bei mehreren Sparten erhöht sich dann natürlich auch noch das Risiko, daß dies tatsächlich einst passieren wird.

    Außerdem: wie Ralf schon schrieb: Was ist mit den anderen leitungen? Auch alle bei Dir durch?

    Thomas
     
  5. landei

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    Erst einmal Danke für eure Einschätzungen!

    Ich möchte den neuen Eigentümer ja nun auch nicht gleich verprellen, damit das Verhältnis nicht von vornherein angespannt ist. Insofern ist mir das Ganze eigentlich "nur" ziemlich unangenehm, insbesondere da eben der Wasserversorger es dem Eigentümer so dargestellt hat, als wäre die Versorgung über mein Grundstück ganz selbstverständlich.

    An fast gleicher Stelle hat außerdem auch die Telekom bereits eine (überidische) Leitung zu einem anderen Hinterliegergrundstück gelegt. Die Telekom hat seinerzeit so getan, als wäre ich dazu verpflichtet. Die Telefonleitung musste aber nicht eingetragen werden und es existieren keinerlei Schriftstücke dazu...Vielleicht müsste man sich darum auch noch einmal kümmern.

    Bisher ist noch niemand den langen Weg gegangen. Strom liegt irgendwie noch von früher (wo lang auch immer :D), Abwasser ist nicht nötig, da Entsorgung dezentral, Gas gibt es eh nicht, Telekom wie oben geschildert....
    Es sind halt aus Ostzeiten gewachsene Strukturen.

    Wenn ich nun versuchen würde, die Wertminderung irgendwie zu berechnen wird das ja wohl aber kaum ohne Gutachten u.ä. gehen. Das würde vermutlich mehr kosten, als der Wertverlust an sich. Man könnte sich natürlich auch einfach einen fiktiven Betrag aus den Fingern saugen und dann pokern. Bin mir da wie gesagt, sehr unschlüssig und möchte eben auch nicht von vornherein ein belastetes Verhältnis mit dem neuen Eigentümer, der die Verlegung ja wegen der Aussage des Wasserversorgers für selbstverständlich hält.

    Gibt es eine DIN oder sowas für z.B. die Breite des Schutzstreifens (für eventuelle Berechnung Wertminderung), Richtlinien für nicht erlaubte Überbauung etc. oder ist das Sache des Wasserversorgers?

    Grüße
    landei
     
  6. #6 Geodesy, 27.06.2011
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    Bei Privatgrundstücken erfolgt die Sicherung des Rechts üblicherweise als Grunddienstbarkeit entsprechend §§ 1018-1029 BGB.

    Nachteil ist, dass Leitungsrechte im Allgemeinen mit Bau- und Nutzungsbeschränkungen Verbunden sind. Zudem kann das Grundstück jederzeit zum Zwecke der Unterhaltung betreten werden.

    Die Leitung bedarf eines Schutzstreifens. Je nach Art zwischen mehreren Metern.

    Bei der Berechnung der Wertminderung berechnet man die Fläche des Schutzstreifens x dem Bodenwert und der Prozentualen Einschränkung.

    Bsp: Schutzstreifen 10 x 5 m x 200 €/m² x 10%
     
  7. Julius

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    Bei der Telefonleitung ist die Lage etwas anders:
    Wenn und solange Du einen eigenen Anschluß besitzest und nutzest, bist Du vertraglich verpflichtet, auch die Versorgung dritter Grundstücke über Deines zuzulassen.
    Wenn Dein Anschluß stillgelegt wird, kannst Du aber die Entfernung der weiterführenden Leitung (nach einer gewissen Wartefrist) verlangen. Dann muß die Telekom auf eigene Kosten eine andere Leitungsführung realisieren.

    Der Wasserleitung hingegen würde ich (ohne wirklich angemessene Gegenleistung, also nicht in Geld, sondern etwas für Dich sonst nicht zu Habendes, z.B. die Zustimmung zu einer Baugrenzüberschreitung etc.) nicht zustimmen.

    Wenn doch:
    Kannst ja mal verhandeln. Ein Ansatz wäre der doppelte Betrag dessen, was der Hinterlieger durch die kürzere Leitungsführung einspart. Zuzüglich aller Verfahrenskosten, natürlich.
     
  8. landei

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    Naja, ich habe aber gar keinen Anschluß (nie gehabt).
     
  9. Julius

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    So?
    Dann frag mal die DTAG, mit welchem Recht die Leitung über Deinen Grund geführt wurde und bis wann sie wieder wegkommt!
     
  10. #10 burkhard, 27.06.2011
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    Ganz pragmatisch - versuche die Leitung auf die Grenze oder unmittelbar daneben zu bekommen und lass dir einen neuen Zaun setzen. Da habt ihr beide was davon.
     
  11. #11 fmjuchi, 27.06.2011
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    Hi,

    geht es eigentlich um eine neue Leitung oder um den Austausch einer vorhandenen Leitung.

    Im "Osten" gibt es ja eine besondere Rechtslage.

    lg fm
     
  12. landei

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    Es geht um eine gänzlich neue Leitung.
     
  13. landei

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    Naja, der Herr von der DTAG hat mir halt den Eindruck vermittelt, ich müsste die da dulden. Ich finde es nun auch nicht sooo schlimm (an Grundstücksrand) und erfreue mich sogar an den Schwalben, die es sich darauf gemütlich machen.
    Ich finde es aber trotzdem ziemlich dreist von der DTAG...
    Trotzdem werde ich wohl in dem Fall nix unternehmen, stört mich ja nicht wirklich und ich sehe auch irgendwo ein, dass die Nachbarn ihr Telefon brauchen ;)
     
  14. #14 burkhard, 27.06.2011
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    So sind wir halt, wir OSSIS ;-)))))).
     
  15. Julius

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    Wie seid Ihr?
    Wie die DTAG, welche unberechtigt fremden Grund nutzt.
    Aha...
     
  16. landei

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    Die DTAG ist doch aus dem Westen :mega_lol:

    Wollte nur noch mal kurz berichten, wie die ganze Sache ausgegangen ist:
    Dem Wasserversorger war offenbar nicht klar, dass der neue Eigentümer des Hinterliegergrundstücks über andere (eigene) Flurstücke den öffentlichen Verkehrsraum überhaupt erreichen könnte.

    Nun baut der die Leitung dort entlang, auch wenn das etwas teurer ist.

    Grüße vom landei
     
  17. Julius

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    Sehr gut!
    Das ist der Unterschied zwischen Notwegerecht und Wegerecht.
     
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