Wand einreissen vor Zahlung

Diskutiere Wand einreissen vor Zahlung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich bin neu hier und hoffe das ich auch richtig bin und mir vielleicht jemand weiterhelfen kann. also wir waren am 07.07.2011 beim notar...

  1. #1 Liberty1984, 27.07.2011
    Liberty1984

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    Hallo, ich bin neu hier und hoffe das ich auch richtig bin und mir vielleicht jemand weiterhelfen kann.

    also wir waren am 07.07.2011 beim notar um den kaufvertrag zu unterschreiben, eine zahlungsaufforderung kam noch nicht.

    jedoch haben wir von dem verkäufer am 08.07.2011 schon einen schlüssel bekommen um schon mal etwas zu renovieren.

    leider haben wir in ein paar tagen einen baustop da wir noch eine wand raus reißen wollen..

    jetzt konnte uns nur keiner sagen wann wir das endlich dürfen.
    bei dem markler hieß es das dürften wir erst wenn die gebäudeversicherung auf uns läuft. aber das kann ja noch ewig dauern, weil das grundbuchamt ne sehr lange wartezeit hat.


    jetzt wissen wir leider nicht ob das stimmt.
    kann mir vielleicht jemand weiterhelfen?
    wollten nänmlich so schnell wie möglich einziehen, aber das is ja unmöglch wenn es noch länger dauert

    vielen dank schon mal

    liebe grüße maike
     
  2. Eric

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    Eben Makler. Wer nix wird, wird Immobilienwirt.

    Der Abriß von Innenwänden ist ein Eingriff in die Bausubstanz und bedarf der Zustimmung des Noch-Eigentümers. Der hat nur Renovierungen erlaubt ( hoffentlich schriftlich ), wozu der Abriss von Wänden in keinem Fall gehört.

    Der Noch-Eigentümer ist etwas blauäugig. Vor Bezahlung des Kaufpreises käme mir kein Käufer ins Haus. Bei so einer blauäugigen Schlüsselübergabe habe ich schon mal erlebt, dass das Haus 3 Tage nach dem Einzug des Käufers abgebrannt ist. Versichert wars nicht. Dem Käufer war keine Pflichtverletzung nachzuweisen und der Kaufpreis war falsch beurkundet: Kaufpreis zum Schein höher, damit die Bank 100 % des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises finanziert.

    Verkäufer bekam die abgebrannte Hütte zurück und wegen des falsch beurkundeten Kaufpreises Null Geld vom Käufer.
     
  3. #3 Liberty1984, 27.07.2011
    Liberty1984

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    danke für deine antwort

    ach so, also wenn wir mit dem schriftlich abmachen das wir die wand weg machen dürfen, ist das kein problem..

    das ist ja ein derber fall den du da schilderst.. aber versicherung besteht und wenn man das schriftlich festhalten kann is ja super
     
  4. Eric

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    Also die Gebäudeversicherung zahlt nix, wenn das Haus beim Abbruch der Wand beschädigt wird.

    Handwerker haben für solche Fälle eine Haftpflichtversicherung. Eure Privathaftpflicht deckt Schäden beim Selbstabbruch von Wänden nicht ( wer ja auch noch schöner, wenn Privatleute ohne spezielle Haftpflichtversicherung Abbrucharbeiten an fremden Gebäuden ausführen dürften :D ).
     
  5. #5 fmjuchi, 27.07.2011
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    Hi,
    schau mal in den Kaufvertrag. Übergabe und Gefahrenübergang sind meist mit Kaufpreiszahlung.

    Aus welchem Grund soll der Eigentümer der Baumaßnahme zustimmen?
    Er verlangt doch von euch auch nicht die Kaufpreiszahlung vor Eintragung der Vormerkung.

    Ich verstehe ja, dass man gerne loslegen möchte, wenn der Vertrag unterschrieben ist. Aber kann man nicht die Füße Stillhalten, bis die Gegenseite auch ihr Geld hat?

    Bei mir hat es übrigens 7 Monate gedauert, bis Nachlassverwalter, Nachlassgericht und Gläubigerbank den Vertrag genehmigt hatten und ich zahlen durfte....

    lg fm
     
  6. #6 Livestrong, 28.07.2011
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    Warum so pingelig? Grundstück gekauft und gebaut werden darf sofort ohne Eintragung...
     
  7. Julius

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    Liegen denn überhaupt schon die übrigen Voraussetzungen für diese bauliche Maßnahme vor???

    Also Freigabe durch einen Statiker und ggf. eine Baugenehmigung?
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 28.07.2011
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    Das ist aber sowas von falsch - falscher geht es nicht.

    Lies einfach nochmal Eric´s Beutrag #2.

    Was ist, wenn der Käufer die Grunderwerbssteuer nicht zahlt und der Vertrag rückabgewickelt werden muss. Dann hat der Besitzer ne halb zerdellte Wohnung.

    Bis zum vereinbarten Termin gehört die Wohnung dem Verkäufer.

    Oder gehst Du her und baust die gemietete Ferienwohnung eben mal um??
     
  9. R.B.

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    Er vielleicht schon...:o

    Gruß
    Ralf
     
  10. sarkas

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    Die Idee ist gar nicht so dumm ...:biggthumpup:

    Ich vermiete zwei Ferienwohnungen in Nürnberg.
    Wenn denn ein Gast in einer der Wohnungen kostenfrei, fachgerecht und nach meinen Wünschen
    (und unter meiner Kontrolle) umbaut, hätte ich nix dagegen ...:bounce:
     
  11. Sparky

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    Das ist sowas von falsch!

    Usus ist, dass erst der Schlüssel übergeben wird und dann das Geld fliesst. So wird das auch vom Notar, dazu ist er verpflichtet, vorgeschlagen. Natürlich kann man auch davon abweichen, aber der Notar weist darauf hin, dass der "normale" Weg eben erst Schlüssel und dann Geld ist.

    Anders würde ich nie ein Haus kaufen, denn wenn das Haus erstmal bezahlt ist und man danach feststellt dass innen alles vermüllt und defekt ist, was ja auch noch nach der Besichtigung zum Erwerb geschehen sein kann, ist es zu spät.

    Falsch ist auch die Geschichte mit der Versicherung. Versicherungsschutz besteht bis zum Ende der bezahlten Versicherungszeit, auch über den Wechsel des Eigentümers hinaus. Der Vorbesitzer kann sich allerdings die überzahlten Prämien vom Erwerber erstatten lassen.

    Mit der Schlüsselübergabe hat der Vorbesitzer seine Eigentümerrechte zunächst an den Käufer übertragen, ganz unabhängig davon, ob dieser den Kaufpreis gezahlt hat und/oder der ganze Kauf aus irgendwelchen Gründen wieder rückabgewickelt werden muss. In diesem Fall hat der Erwerber eben alle "Schäden" die er gesetzt hat zu ersetzen.


    Gruß
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 28.07.2011
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    Beruf = Techniker. Angabe falsch? Beruf = Notar.

    Wenn ja - bitte ändern lassen!
    Wenn nein - selbsterklärend :bef1021:
     
  13. Eric

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    @Sparky

    Du argumentierst aus der Mülltonne.

    Abstraktionsprinzip:

    Zum Eigentumsübergang siehe § 873 BGB.

    Der Kaufvertrag gewährt nach § 433 BGB einen Anspruch auf Schlüssel- und damit faktischer Besitzübergabe nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. Der Käufer hat erst zu zahlen, wenn eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, weil erst hierdurch dessen Eigentumserwerb sichergestellt ist. Die Eigentumsumschreibung erfolgt nach Geldeingang beim Verkäufer.

    Dass die Gebäudeversicherung vom Erwerber auf den Erwerber ( mit Kündigungsmöglichkeit ) übergeht und - sofern im Vertrag nicht anders geregelt - ein zeitanteiliger Ausgleich ab Eigentumsumschreibung im Grundbuch für die vom Veräußerer bereits gezahlte Jahresprämie zu erfolgen hat, steht außer Diskussion. Die Gebäudeversicherung ersetzt jedoch keine Schäden, die durch die hier in Rede stehenden Abrißarbeiten der Erwerbers entstehen. In der Gebäudeversicherung sind versichert: Sturm, Hagel, Leitungswasser.

    Die Überprüfung der Bausubstanz von Bestandsobjekten hat vor Kaufvertragsabschluß zu erfolgen. Denn Bestandsobjekte werden üblicherweis unter Ausschluß der gesetzlichen Gewährleistung verkauft. Nach BGH ist das ein " Gebot der wirtschaftlichen Vernunft ". Gehaftet wird dann nur noch für arglistige Täuschung.

    Informiere Dich und dann darfst Du hier auch schreiben.

    Muß dieses Forum denn ständig von solchen Trolls zugemüllt werden?
     
  14. Sparky

    Sparky

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    Das ist ja ein tolles Klima bei euch, der Forumsname scheint reine Hochstapelei zu sein.

    Bin auch gleich wieder weg, soviel Uneinsichtigkeit bereitet mir körperliche Schmerzen :winken
     
  15. #15 Ralf Dühlmeyer, 28.07.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Wenn Du meinst, Recht zu haben, dann beleg doch einfach Deine Aussagen.

    Kannst Du das nicht, sind sie schlicht falsch - und erfüllen damit im Gegensatz zu Erics Ausführungen nicht den Anspruch des Forums.

    Wenn Du Dich selbst dann als Hochstapler bezeichnest :respekt
     
  16. Eric

    Eric

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    Vorschlag zur Güte:

    Sparsky darf seine Ausführungen anhand der gesetzlichen Regelung im BGB belegen :biggthumpup:.

    Ein Tag sollte hierzu ausreichen.

    Gelingt es ihm nicht, ist er ein Hochstapler, genügt damit den hiesigen Ansprüchen nicht und wird ins Bastelwastelforum abgeschoben.
     
  17. bernix

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    Hallo Maike

    ...die Gebäudeversicherung hat damit nichts zu tun....das hatten wir schon geklärt.

    Auf die endgültige Eintragung im Grundbuch müsst ihr auch nicht warten...

    Was mich wundert ist, dass keine Zahlungstermine im Vertrag festgelegt wurden. Gibts dafür Gründe?
    Wir durften nach Überweisung des Kaufpreises loslegen(grössere Maßnahmen)...den Schlüssel hatten wir auch schon Wochen vorher.

    Darf die Wand eigentlich so einfach entfernt werden?
     
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